Das Sicherheitsdatenblatt ist die wichtigste Informationsquelle für den betrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen. Sein Aufbau ist europaweit einheitlich geregelt und besteht aus 16 Abschnitten, die in Anhang II der REACH-Verordnung festgelegt sind. Wer weiß, welche Angabe in welchem Abschnitt steht, leitet Schutzmaßnahmen, Lagerbedingungen und Transportvorgaben in wenigen Minuten daraus ab.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Grundlage: Wer liefert, wer wertet aus?
- Aufbau des Sicherheitsdatenblatts: die 16 Abschnitte
- Die Abschnitte, die im Arbeitsschutz wirklich zählen
- Sicherheitsdatenblatt prüfen: Schritt für Schritt
- Vom Sicherheitsdatenblatt zum Gefahrstoffverzeichnis
- Abschnitt 14: die Brücke zum Gefahrgutrecht
- Praxisbeispiel aus der Metallverarbeitung
- Häufige Fehler
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Rechtliche Grundlage: Wer liefert, wer wertet aus?
Die Pflicht zum Sicherheitsdatenblatt ergibt sich aus Artikel 31 der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Danach muss der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches dem gewerblichen Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, kostenlos und in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Stoff in Verkehr gebracht wird. In Deutschland bedeutet das: in deutscher Sprache. Ein englisches Datenblatt eines ausländischen Herstellers erfüllt die Pflicht nicht.
Die inhaltlichen Anforderungen stehen in Anhang II der REACH-Verordnung. Dieser Anhang wurde durch die Verordnung (EU) 2020/878 grundlegend überarbeitet. Sicherheitsdatenblätter im alten Format durften noch bis zum 31. Dezember 2022 bereitgestellt werden. Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle neu ausgelieferten Datenblätter dem geänderten Anhang II entsprechen. Angepasst wurden vor allem die Abschnitte 9 und 14 an die 6. und 7. Revision des UN-GHS sowie die Angabe spezifischer Konzentrationsgrenzwerte, M-Faktoren und Schätzwerte für die akute Toxizität in Abschnitt 3.
Auf der Empfängerseite steht der Arbeitgeber. Er muss nach § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die erforderlichen Informationen über die verwendeten Gefahrstoffe ermitteln und auf dieser Basis die Gefährdungsbeurteilung erstellen. Das Sicherheitsdatenblatt ist dafür die primäre, aber nicht die einzige Quelle: Es beschreibt den Stoff, nicht die konkrete Tätigkeit im Betrieb. Wer ein Datenblatt lediglich ablegt, hat noch keine einzige Pflicht aus der GefStoffV erfüllt.
Hinweis: Ein Sicherheitsdatenblatt ist kein Dokument mit Verfallsdatum, aber es ist ein Dokument mit Versionsstand. Erhält der Lieferant neue Erkenntnisse, etwa eine geänderte Einstufung, muss er das Datenblatt aktualisieren und die aktualisierte Fassung allen Abnehmern nachreichen, die den Stoff in den vorangegangenen zwölf Monaten bezogen haben. Prüfen Sie deshalb bei jeder Nachbestellung das Datum in Abschnitt 16.
Aufbau des Sicherheitsdatenblatts: die 16 Abschnitte
Die Reihenfolge der Abschnitte ist zwingend vorgegeben. Sie ist keine Empfehlung, sondern Rechtsvorschrift, und sie ist über alle Hersteller und alle EU-Mitgliedstaaten hinweg identisch. Genau darin liegt der praktische Nutzen: Wer die Struktur einmal verinnerlicht hat, findet jede Information auch in einem 40-seitigen Datenblatt eines unbekannten Lieferanten sofort.
| Abschnitt | Titel | Was Sie dort finden |
|---|---|---|
| 1 | Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens | Handelsname, identifizierte Verwendungen, Lieferantenanschrift, Notrufnummer |
| 2 | Mögliche Gefahren | Einstufung nach CLP, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze |
| 3 | Zusammensetzung, Angaben zu Bestandteilen | Gefährliche Inhaltsstoffe mit CAS- und EG-Nummer, Konzentrationsbereiche, M-Faktoren |
| 4 | Erste-Hilfe-Maßnahmen | Maßnahmen nach Einatmen, Hautkontakt, Augenkontakt, Verschlucken |
| 5 | Maßnahmen zur Brandbekämpfung | Geeignete und ungeeignete Löschmittel, besondere Gefahren, Schutzausrüstung für Einsatzkräfte |
| 6 | Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung | Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Umweltschutz, Aufnahmematerial |
| 7 | Handhabung und Lagerung | Sichere Handhabung, Lagerbedingungen, Zusammenlagerungsverbote |
| 8 | Begrenzung und Überwachung der Exposition, persönliche Schutzausrüstung | Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte, DNEL/PNEC, konkrete PSA |
| 9 | Physikalische und chemische Eigenschaften | Aggregatzustand, Flammpunkt, Dampfdruck, pH-Wert, Explosionsgrenzen |
| 10 | Stabilität und Reaktivität | Unverträgliche Materialien, gefährliche Reaktionen, zu vermeidende Bedingungen |
| 11 | Toxikologische Angaben | Akute Toxizität, Reizwirkung, Sensibilisierung, CMR-Eigenschaften |
| 12 | Umweltbezogene Angaben | Toxizität, Persistenz, Bioakkumulation, Mobilität im Boden |
| 13 | Hinweise zur Entsorgung | Verfahren der Abfallbehandlung, Hinweise zu Verpackungen |
| 14 | Angaben zum Transport | UN-Nummer, ordnungsgemäße Bezeichnung, Klasse, Verpackungsgruppe, Umweltgefahren |
| 15 | Rechtsvorschriften | Beschränkungen, Zulassungspflichten, Störfallrelevanz, nationale Vorschriften |
| 16 | Sonstige Angaben | Versionsdatum, Änderungshinweise, Volltext der H-Sätze, Abkürzungsverzeichnis |
Die Abschnitte, die im Arbeitsschutz wirklich zählen
Für die Gefährdungsbeurteilung und für die Betriebsanweisung sind nicht alle 16 Abschnitte gleich wichtig. In der Praxis tragen vier Abschnitte den größten Teil der Last.
Abschnitt 2: Einstufung und Kennzeichnung
Hier steht, ob überhaupt ein Gefahrstoff im Sinne der GefStoffV vorliegt. Die H-Sätze sind der Einstieg in jede Bewertung: H314 (schwere Verätzungen) verlangt andere Maßnahmen als H336 (Benommenheit) oder H350 (kann Krebs erzeugen). Für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe gelten seit der Novelle der GefStoffV zusätzliche Anforderungen aus dem risikobezogenen Maßnahmenkonzept.
Abschnitt 8: Grenzwerte und Schutzausrüstung
Abschnitt 8 nennt Arbeitsplatzgrenzwerte, sofern vorhanden. Maßgeblich für Deutschland ist jedoch nicht die Herstellerangabe, sondern die TRGS 900. Prüfen Sie deshalb immer gegen die aktuelle Fassung der TRGS 900, insbesondere bei importierten Datenblättern, die häufig nur EU-weite Richtgrenzwerte oder Werte anderer Mitgliedstaaten aufführen. Die Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung sind oft pauschal formuliert und müssen auf die tatsächliche Tätigkeit heruntergebrochen werden. Ein Datenblatt, das Nitrilhandschuhe empfiehlt, sagt nichts über die erforderliche Durchbruchzeit bei Ihrer Tätigkeitsdauer.
Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
Aus Abschnitt 7 folgen die Lagerbedingungen, Temperaturgrenzen und Zusammenlagerungsbeschränkungen. Die konkrete Umsetzung im Betrieb richtet sich nach der TRGS 510 für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Das Datenblatt liefert die Eingangsgrößen, die TRGS liefert die Regeln.
Abschnitt 9: physikalisch-chemische Eigenschaften
Der Flammpunkt entscheidet über die Einstufung als entzündbare Flüssigkeit und damit über den Explosionsschutz. Dampfdruck und Siedepunkt sind Indikatoren für die inhalative Exposition. Wer Abschnitt 9 überspringt, unterschätzt regelmäßig Gefährdungen, die im Kennzeichnungsetikett nicht sichtbar sind.
Achtung: Ein Sicherheitsdatenblatt ersetzt niemals die Gefährdungsbeurteilung. Es beschreibt den Stoff unter typischen Bedingungen, nicht Ihren Arbeitsplatz. Dieselbe Reinigungslösung ist beim Abfüllen aus dem Kanister anders zu bewerten als beim Sprühauftrag in einer schlecht belüfteten Kabine. Wer die Angaben des Herstellers unverändert in die Betriebsanweisung kopiert, dokumentiert eine Gefährdungsbeurteilung, die er nicht durchgeführt hat.
Sicherheitsdatenblatt prüfen: Schritt für Schritt
Für den Wareneingang und die laufende Pflege des Gefahrstoffbestands hat sich die folgende Reihenfolge bewährt. Sie lässt sich in wenigen Minuten je Datenblatt abarbeiten.
- Formalien klären. Liegt das Datenblatt in deutscher Sprache vor? Ist es datiert und mit einer Versionsnummer versehen (Abschnitt 16)? Ein Datenblatt ohne Versionsstand ist nicht verwendbar.
- Format prüfen. Entspricht es dem seit dem 1. Januar 2023 verbindlichen Format nach Verordnung (EU) 2020/878? Alte Formate deuten auf einen veralteten Bestand hin.
- Identität abgleichen. Stimmen Handelsname und Gebindekennzeichnung mit Abschnitt 1 überein? Unterschiedliche Rezepturvarianten desselben Produktnamens sind eine typische Fehlerquelle.
- Einstufung erfassen. H-Sätze, Signalwort und Piktogramme aus Abschnitt 2 in das Gefahrstoffverzeichnis übernehmen.
- Grenzwerte gegenprüfen. Arbeitsplatzgrenzwerte aus Abschnitt 8 gegen die aktuelle TRGS 900 abgleichen, CMR-Stoffe gegen die TRGS 905.
- Substitution prüfen. Gibt es ein Produkt mit geringerer Gefährdung für denselben Zweck? Die Prüfung ist nach GefStoffV verpflichtend und nach TRGS 600 zu dokumentieren.
- Lagerung ableiten. Abschnitt 7 und 10 auswerten, Zusammenlagerung nach TRGS 510 bewerten.
- Transportdaten sichern. Abschnitt 14 an den Versand weitergeben, falls das Produkt das Werk wieder verlässt.
- Betriebsanweisung ableiten. Erst jetzt entsteht aus dem Datenblatt und der Gefährdungsbeurteilung die arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV.
- Wiedervorlage setzen. Bei Nachbestellung Versionsstand vergleichen, bei Änderungen Kataster und Betriebsanweisung nachziehen.
Vom Sicherheitsdatenblatt zum Gefahrstoffverzeichnis
Das Sicherheitsdatenblatt ist die Datenquelle, das Gefahrstoffverzeichnis ist das Ergebnis. Nach § 6 GefStoffV muss der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe führen. Es verweist auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter und hält mindestens die Bezeichnung des Gefahrstoffs, die Einstufung beziehungsweise Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften, die im Betrieb verwendeten Mengenbereiche und die Arbeitsbereiche fest, in denen Beschäftigte damit umgehen können.
In der Praxis scheitert das Verzeichnis selten an der Systematik, sondern an der Aktualität. Produkte werden ausgetauscht, Lieferanten wechseln die Rezeptur, Abteilungen beschaffen an der Zentrale vorbei. Wie Sie ein belastbares Verzeichnis aufbauen und dauerhaft pflegen, beschreibt unser Beitrag zum Gefahrstoffkataster erstellen. Wer die Ersterfassung nicht selbst leisten will, kann sie über unsere Katastererstellung auslagern.
Ein sauber gepflegtes Verzeichnis ist zugleich die Grundlage für die Substitutionsprüfung. Erst wenn transparent ist, welche Produkte in welchen Mengen im Umlauf sind, lassen sich Ersatzstoffe systematisch bewerten. Die Anforderungen dazu fasst die Substitutionsprüfung nach TRGS 600 zusammen.
Abschnitt 14: die Brücke zum Gefahrgutrecht
Abschnitt 14 wird im Arbeitsschutz gern übersprungen, ist aber für Unternehmen mit Versand die entscheidende Schnittstelle. Findet sich dort eine UN-Nummer, eine ordnungsgemäße technische Benennung, eine Klasse und eine Verpackungsgruppe, ist das Produkt beim Transport ein Gefahrgut. Damit greifen ADR und GGVSEB, es entstehen Kennzeichnungs-, Dokumentations- und gegebenenfalls Schulungspflichten, und ab bestimmten Mengen wird ein Gefahrgutbeauftragter erforderlich.
Gefahrstoff und Gefahrgut sind rechtlich zwei getrennte Welten mit unterschiedlichen Einstufungslogiken: Der Arbeitsschutz fragt nach der chronischen und akuten Gesundheitsgefahr am Arbeitsplatz, das Transportrecht nach der Gefahr während der Beförderung. Ein Stoff kann Gefahrstoff sein, ohne Gefahrgut zu sein, und umgekehrt. Wer beide Rollen im Unternehmen zusammendenkt, spart erheblichen Aufwand, weil Kataster, Kennzeichnung und Unterweisung auf derselben Datenbasis aufsetzen.
Praxisbeispiel aus der Metallverarbeitung
Ein metallverarbeitender Betrieb mit 40 Beschäftigten im Rheinland setzt rund 60 Produkte ein: Kühlschmierstoffe, Korrosionsschutzöle, Kaltreiniger, Klebstoffe, Prüfmittel für die Rissprüfung. Die Sicherheitsdatenblätter lagen vollständig vor, allerdings als PDF-Sammlung in einem Netzlaufwerk, teils in Fassungen von 2019.
Bei der Ersterfassung zeigte sich ein typisches Bild: Bei elf Produkten war der Versionsstand veraltet, bei drei Produkten hatte der Hersteller die Rezeptur geändert, ohne dass der Betrieb dies bemerkt hatte. Ein Kaltreiniger war zwischenzeitlich zusätzlich mit H304 eingestuft worden. Die vorhandene Betriebsanweisung wies diese Gefahr nicht aus, die Unterweisung entsprechend auch nicht.
Die Korrektur bestand aus drei Schritten: Anforderung aktueller Datenblätter bei allen Lieferanten, Neuaufbau des Verzeichnisses mit Mengen- und Arbeitsbereichsbezug, Überarbeitung der betroffenen Betriebsanweisungen und eine Nachunterweisung der drei betroffenen Arbeitsbereiche. Der Aufwand für die Ersterfassung lag bei knapp zwei Arbeitstagen. Der Betrieb hat danach eine feste Regel eingeführt: Kein Gefahrstoff kommt ohne aktuelles, deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt durch den Wareneingang.
Häufige Fehler
Die folgenden Punkte begegnen uns bei Betriebsbegehungen mit auffallender Regelmäßigkeit.
- Das Datenblatt wird als Betriebsanweisung verwendet. Beides sind unterschiedliche Dokumente mit unterschiedlichen Adressaten. Das Datenblatt richtet sich an Fachkundige, die Betriebsanweisung an die Beschäftigten.
- Englische Datenblätter werden akzeptiert. Sie erfüllen die Anforderung des Artikels 31 REACH in Deutschland nicht und sind für die Unterweisung ohnehin ungeeignet.
- Grenzwerte werden ungeprüft übernommen. Maßgeblich ist die TRGS 900, nicht die Herstellerangabe.
- Der Versionsstand wird nicht verfolgt. Änderungen an der Einstufung laufen ins Leere, wenn niemand Abschnitt 16 prüft.
- Abschnitt 14 wird ignoriert. Damit fehlen im Versand die Grunddaten für Beförderungspapier und Kennzeichnung.
- Die Substitutionsprüfung wird nicht dokumentiert. Sie ist keine Kür, sondern eine Pflicht aus der GefStoffV, und sie muss nachvollziehbar sein.
- Datenblätter für Produkte ohne Gefährlichkeitsmerkmale werden nicht angefordert. Auch nicht eingestufte Produkte können nach Artikel 31 REACH datenblattpflichtig sein, etwa bei PBT-Eigenschaften oder relevanten Bestandteilen.
Häufige Fragen
Wie viele Abschnitte hat ein Sicherheitsdatenblatt?
Ein Sicherheitsdatenblatt besteht aus 16 verbindlich vorgegebenen Abschnitten. Reihenfolge und Nummerierung sind in Anhang II der REACH-Verordnung geregelt und dürfen nicht verändert werden. Die Unterabschnitte innerhalb der 16 Hauptabschnitte sind ebenfalls vorgegeben.
Muss das Sicherheitsdatenblatt auf Deutsch vorliegen?
Ja. Nach Artikel 31 der REACH-Verordnung ist das Sicherheitsdatenblatt in der Amtssprache des Mitgliedstaats bereitzustellen, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt. Für Deutschland bedeutet das die deutsche Sprache.
Wie oft muss ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden?
Es gibt kein festes Aktualisierungsintervall. Der Lieferant muss das Datenblatt aber unverzüglich aktualisieren, sobald neue Informationen vorliegen, die die Risikomanagementmaßnahmen beeinflussen können, etwa bei einer geänderten Einstufung oder einer neuen Zulassungs- oder Beschränkungsentscheidung. Die aktualisierte Fassung ist allen Abnehmern der vorangegangenen zwölf Monate zur Verfügung zu stellen.
Reicht das Sicherheitsdatenblatt als Gefährdungsbeurteilung aus?
Nein. Das Sicherheitsdatenblatt liefert stoffbezogene Informationen. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV ist tätigkeitsbezogen und muss Menge, Dauer, Verfahren, Exposition und die konkreten betrieblichen Bedingungen einbeziehen. Ohne diese Bewertung entstehen weder wirksame Schutzmaßnahmen noch eine belastbare Betriebsanweisung.
Wer ist im Unternehmen für die Auswertung zuständig?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Aufgaben delegieren, üblicherweise an eine fachkundige Person, häufig an einen internen oder externen Gefahrstoffbeauftragten, unterstützt von der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Welche Konstellationen zulässig sind und wann eine Bestellung erforderlich wird, erläutert unser Beitrag zur Pflicht zum Gefahrstoffbeauftragten.
Was kostet die externe Betreuung des Gefahrstoffmanagements?
Die Spanne hängt von Betriebsgröße, Anzahl der Gefahrstoffe und Standorten ab. Eine Übersicht über die üblichen Kostenmodelle finden Sie im Beitrag externer Gefahrstoffbeauftragter: Kosten.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 31 und Anhang II, geändert durch Verordnung (EU) 2020/878
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere § 6 (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung), § 7 (Grundpflichten) und § 14 (Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten), in der Fassung der Novelle vom Dezember 2024, in Kraft seit dem 5. Dezember 2024: gesetze-im-internet.de
- TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 500 (Schutzmaßnahmen), TRGS 510 (Lagerung in ortsbeweglichen Behältern), TRGS 555 (Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten), TRGS 600 (Substitution), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte), TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe): Technische Regeln für Gefahrstoffe bei der BAuA
- REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der BAuA zum Sicherheitsdatenblatt: reach-clp-biozid-helpdesk.de
- DGUV-Informationen zum Gefahrstoffmanagement: dguv.de
Sicherheitsdatenblätter auswerten lassen statt archivieren
Wir übernehmen die Auswertung Ihrer Sicherheitsdatenblätter, den Aufbau des Gefahrstoffverzeichnisses und die Betreuung als externer Gefahrstoffbeauftragter ab 99 Euro im Monat. Die Ersterfassung des Gefahrstoffkatasters starten wir ab 49 Euro zuzüglich 16,50 Euro je Position.
Kostenlose Erstberatung vereinbaren, Angebot anfordern oder Rückruf erbitten: Telefon 0214 403 9597 oder über gefahrgut-consulting.de.

