Die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR ist für alle Personen verpflichtend, die an der Beförderung gefährlicher Güter mitwirken, ohne selbst einen ADR-Schulungsnachweis zu besitzen. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, dokumentiert werden und in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungen ergänzt werden. Fehlt der Nachweis, drohen dem Unternehmen bei einer Kontrolle empfindliche Bußgelder.
- Was ist die Unterweisung nach 1.3 ADR?
- Wer muss unterwiesen werden?
- Abgrenzung zum ADR-Schein und zur Gefahrgutbeauftragten-Schulung
- Inhalte der Unterweisung
- Wann und wie oft muss unterwiesen werden?
- Nachweis, Dokumentation und Aufbewahrung
- Ablauf einer rechtssicheren Unterweisung
- Praxisbeispiel aus einem Speditionsbetrieb
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Was ist die Unterweisung nach 1.3 ADR?
Kapitel 1.3 des ADR verlangt, dass alle an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen entsprechend ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten unterwiesen werden. Anders als beim ADR-Schulungsnachweis für Fahrzeugführer handelt es sich nicht um eine bundesweit standardisierte Prüfung mit amtlicher Bescheinigung, sondern um eine betriebliche Unterweisung, für deren Durchführung und Dokumentation der Arbeitgeber verantwortlich ist.
Die Unterweisung soll die beteiligten Personen mit den Vorschriften vertraut machen, die für ihre konkrete Tätigkeit relevant sind, und sie für die Risiken beim Umgang mit Gefahrgut sensibilisieren. Sie ist damit ein zentraler Baustein der innerbetrieblichen Gefahrgut-Compliance und eine der am häufigsten kontrollierten Pflichten überhaupt.
Wer muss unterwiesen werden?
Die Unterweisungspflicht trifft nicht nur Fahrer. Sie gilt für jede Person, deren Tätigkeit einen Bezug zum Gefahrguttransport hat. Dazu zählen unter anderem Mitarbeitende, die Gefahrgut verpacken, kennzeichnen, verladen, versenden, dokumentieren oder die organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung übernehmen.
Die einzige praktisch bedeutsame Ausnahme sind Fahrzeugführer, die bereits über einen gültigen ADR-Schulungsnachweis verfügen. Deren Schulung deckt die Inhalte der 1.3-Unterweisung für ihren Aufgabenbereich bereits ab. Alle übrigen Beteiligten benötigen die Unterweisung unabhängig davon, ob sie hauptberuflich oder nur gelegentlich mit Gefahrgut zu tun haben.
| Personengruppe / Tätigkeit | Unterweisung nach 1.3 ADR erforderlich? |
|---|---|
| Verpacker und Kennzeichner | Ja |
| Verladepersonal und Staupersonal | Ja |
| Versand- und Sachbearbeitung (Beförderungspapiere) | Ja |
| Disponenten und organisatorisch Verantwortliche | Ja |
| Fahrer ohne ADR-Schein (z. B. bei Beförderung in begrenzten Mengen) | Ja |
| Fahrer mit gültigem ADR-Schulungsnachweis | Nein (durch ADR-Schulung abgedeckt) |
Abgrenzung zum ADR-Schein und zur Gefahrgutbeauftragten-Schulung
In der Praxis werden die drei Qualifikationsformen häufig verwechselt. Sie verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele und richten sich an unterschiedliche Personenkreise.
Unterweisung nach 1.3 ADR
Betriebliche Unterweisung für alle Beteiligten außer Fahrern mit ADR-Schein. Verantwortlich ist der Arbeitgeber, eine amtliche Prüfung findet nicht statt.
ADR-Schulungsnachweis (ADR-Schein)
Für Fahrzeugführer, die kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporte oberhalb der Freistellungsgrenzen durchführen. Die Bescheinigung wird nach bestandener IHK-Prüfung ausgestellt und ist fünf Jahre gültig. Mehr dazu im Beitrag ADR-Schein: Voraussetzungen und Verlängerung.
Schulung des Gefahrgutbeauftragten
Für die im Unternehmen bestellte Gefahrgutbeauftragte. Auch dieser Schulungsnachweis wird nach IHK-Prüfung erteilt und ist fünf Jahre gültig. Er ersetzt weder den ADR-Schein noch die 1.3-Unterweisung der übrigen Mitarbeitenden.
Inhalte der Unterweisung
Das ADR gliedert die Unterweisung in mehrere Bausteine, die je nach Aufgabe der beteiligten Person unterschiedlich gewichtet werden.
- Allgemeine Sensibilisierung: Grundkenntnisse über die Vorschriften des ADR, die Gefahrgutklassen, die Kennzeichnung und die Bezettelung.
- Aufgabenbezogene Unterweisung: Detailkenntnisse zu den Vorschriften, die genau für die eigene Tätigkeit gelten, etwa zum Verpacken, Verladen oder Ausfüllen der Beförderungspapiere.
- Sicherheitsunterweisung: Kenntnisse über die von den Gütern ausgehenden Gefahren, über Schutzmaßnahmen sowie über das Verhalten bei Unfällen, Ersten Hilfe und Notfallmaßnahmen.
- Ergänzende Inhalte bei Klasse 7: Wer mit radioaktiven Stoffen zu tun hat, benötigt eine zusätzliche, auf den Strahlenschutz ausgerichtete Unterweisung.
Die Inhalte sollten stets auf den realen Arbeitsalltag der Teilnehmenden zugeschnitten sein. Eine reine Vorlesung ohne Bezug zu den tatsächlichen Stoffen, Verpackungen und Abläufen des Betriebs erfüllt den Zweck der Unterweisung nur unzureichend.
Wann und wie oft muss unterwiesen werden?
Die Erstunterweisung muss erfolgen, bevor die betreffende Person ihre Aufgaben aufnimmt. Solange die vollständige Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, darf die Tätigkeit nur unter unmittelbarer Aufsicht einer bereits unterwiesenen Person ausgeübt werden.
Das ADR schreibt kein starres Auffrischungsintervall in Jahren vor. Es verlangt jedoch, dass die Unterweisung regelmäßig durch Auffrischungen ergänzt wird, um Änderungen der Vorschriften zu berücksichtigen. Da das ADR alle zwei Jahre novelliert wird, hat sich in der Praxis ein zweijähriger Rhythmus etabliert; viele Betriebe unterweisen aus organisatorischen Gründen jährlich. Weiterführende Details zu den Fristen finden Sie im Beitrag Fristen der Gefahrgutunterweisung.
Nachweis, Dokumentation und Aufbewahrung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Unterweisung zu dokumentieren und die Aufzeichnungen aufzubewahren. Auf Verlangen sind sie der beteiligten Person selbst sowie der zuständigen Behörde vorzulegen. Nach § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre.
Ein aussagekräftiger Unterweisungsnachweis enthält mindestens die folgenden Angaben:
| Angabe | Zweck |
|---|---|
| Name und Funktion der unterwiesenen Person | Zuordnung zur Tätigkeit |
| Datum der Unterweisung | Nachvollziehbarkeit des Intervalls |
| Behandelte Themen und Inhalte | Nachweis der Aufgabenbezogenheit |
| Name und Qualifikation der unterweisenden Person | Nachweis der Fachkunde |
| Unterschrift beider Seiten | Bestätigung der Teilnahme |
Ablauf einer rechtssicheren Unterweisung
Die folgende Schrittfolge hat sich für die Planung und Durchführung bewährt:
- Ermitteln, welche Personen im Betrieb an der Beförderung beteiligt sind und welche Aufgaben sie übernehmen.
- Für jede Personengruppe den passenden Unterweisungsinhalt festlegen (allgemein, aufgabenbezogen, sicherheitsbezogen).
- Aktuelle Vorschriftenlage prüfen, insbesondere nach jeder ADR-Novelle.
- Unterweisung durchführen, idealerweise mit praktischen Beispielen aus dem eigenen Betrieb.
- Teilnahme und Inhalte schriftlich dokumentieren und von beiden Seiten bestätigen lassen.
- Nachweise mindestens fünf Jahre revisionssicher archivieren.
- Wiedervorlage für die nächste Auffrischung terminieren.
Praxisbeispiel aus einem Speditionsbetrieb
Ein mittelständischer Logistikdienstleister im Rheinland versendet regelmäßig Reinigungschemikalien der Klasse 8 in begrenzten Mengen. Fahrer, Lageristen und die Versandabteilung waren zwar eingearbeitet, eine dokumentierte Unterweisung nach 1.3 ADR lag jedoch nur für die Fahrer vor. Bei einer Betriebsprüfung beanstandete die Behörde, dass für das Verlade- und Versandpersonal kein Nachweis geführt wurde.
Nach der Beanstandung wurde ein einheitlicher Unterweisungsplan eingeführt: Jede beteiligte Person erhält seither eine auf ihre Aufgabe zugeschnittene Unterweisung mit dokumentierter Teilnahme, die alle zwei Jahre aufgefrischt wird. Der administrative Aufwand blieb überschaubar, das Prüfungsrisiko sank deutlich.
Typische Fehler bei der 1.3-Unterweisung
In der Beratungspraxis tauchen einige Versäumnisse immer wieder auf. Sie führen selten zu Unfällen, aber regelmäßig zu Beanstandungen bei Kontrollen und Audits.
Der häufigste Fehler ist, die Unterweisung auf die Fahrer zu beschränken und das Verlade-, Verpackungs- und Versandpersonal zu vergessen. Gerade in diesen Bereichen entstehen die meisten formalen Fehler, etwa unvollständige Beförderungspapiere oder falsch angebrachte Kennzeichnungen. Ein zweiter Klassiker ist die fehlende Aufgabenbezogenheit: Eine allgemeine Präsentation, die für alle Abteilungen identisch ist, deckt die spezifischen Pflichten der einzelnen Tätigkeiten nicht ausreichend ab und erfüllt den Zweck der Unterweisung nur formal.
Ebenso problematisch ist eine lückenhafte Dokumentation. Wird die Teilnahme nicht schriftlich festgehalten oder fehlen Datum, Inhalte oder Unterschriften, lässt sich die Unterweisung im Streitfall nicht belegen. Schließlich wird die regelmäßige Auffrischung oft vergessen: Ohne feste Wiedervorlage bleibt die Erstunterweisung häufig jahrelang der einzige Nachweis, obwohl sich die Vorschriften mit jeder ADR-Novelle ändern.
Unterweisung und Gefahrgutbeauftragte im Zusammenspiel
Die 1.3-Unterweisung steht nicht für sich allein, sondern ist Teil eines funktionierenden Gefahrgut-Managements. Die Gefahrgutbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften und ist häufig auch diejenige, die die Unterweisungsinhalte festlegt oder die Unterweisung selbst durchführt. In ihrem Jahresbericht dokumentiert sie unter anderem, ob die beteiligten Personen unterwiesen wurden.
Für kleinere Betriebe, in denen keine eigene Fachkraft vorhanden ist, bietet sich die Bestellung einer externen Gefahrgutbeauftragten an. Sie übernimmt neben der Überwachung auch die Organisation und Durchführung der Unterweisungen und sorgt dafür, dass Inhalte, Intervalle und Nachweise mit den übrigen Pflichten des Betriebs verzahnt sind. So entsteht ein durchgängiges System, das bei Kontrollen Bestand hat. Einen Überblick über die verschiedenen Schulungsformen bietet der Beitrag Gefahrgutschulungen im Überblick.
Wir unterstützen Sie bei der Unterweisung nach 1.3 ADR als Inhouse- oder Online-Schulung und richten Nachweisführung und Wiedervorlage sauber ein. Als externer Gefahrgutbeauftragter begleiten wir Ihren Betrieb bereits ab 29 Euro netto pro Monat. Details zur passenden Unterweisung nach 1.3 ADR und ein individuelles Angebot erhalten Sie über gefahrgut-consulting.de.
Häufige Fragen
Wer darf die Unterweisung nach 1.3 ADR durchführen?
Das ADR schreibt keine bestimmte Qualifikation der unterweisenden Person vor, verlangt jedoch, dass die Inhalte fachlich korrekt und aufgabenbezogen vermittelt werden. In der Praxis übernehmen dies die Gefahrgutbeauftragte des Unternehmens oder ein externer Dienstleister mit entsprechender Fachkunde.
Reicht eine Online-Unterweisung aus?
Eine Online-Unterweisung ist zulässig, sofern die Inhalte vollständig und auf die Tätigkeit zugeschnitten sind und die Teilnahme dokumentiert wird. Wichtig ist, dass die Personen die vermittelten Inhalte tatsächlich verstanden haben.
Was passiert, wenn kein Nachweis vorliegt?
Fehlt der Unterweisungsnachweis, liegt ein Verstoß gegen die Dokumentationspflichten vor, der als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Zudem darf die betreffende Person ihre Tätigkeit ohne Unterweisung nur unter Aufsicht ausüben.
Gilt die Unterweisung auch bei begrenzten Mengen?
Ja. Auch bei Beförderung in begrenzten Mengen oder unter der 1.000-Punkte-Regelung bleibt die Unterweisungspflicht der beteiligten Personen bestehen. Freistellungen entbinden nicht von der Unterweisung nach 1.3 ADR.
Wie lange müssen die Nachweise aufbewahrt werden?
Die Aufzeichnungen sind nach § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
Die Angaben in diesem Beitrag beziehen sich auf das aktuell geltende ADR 2025. Das ADR 2027 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, für die Umstellung gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027.
- ADR 2025, Kapitel 1.3 – Unterweisung der an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen (unece.org)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), insbesondere § 27 Absatz 5 (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG), § 10 – Bußgeldvorschriften (gesetze-im-internet.de)
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnungen (RSEB) – Regelsätze für Ordnungswidrigkeiten (bmv.de)



