Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen Überblick zu Inhalt und Bedeutung des IMDG-Code-Amendments 42-24 auf Basis öffentlich zugänglicher Fachquellen (u. a. Klassifikationsgesellschaften, P&I-Clubs und Gefahrgut-Fachportale). Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Prüfung des Einzelfalls. Einzelne Angaben können durch weitere Berichtigungen (Errata/Corrigenda) oder nationale Umsetzungen des IMDG-Codes überholt werden. Maßgeblich ist stets ausschließlich die jeweils gültige, vollständige Originalfassung des IMDG-Codes samt offiziellem „Summary of Changes“ der IMO sowie die einschlägigen SOLAS- und MARPOL-Vorgaben.
Der International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) ist das internationale Regelwerk für die Beförderung gefährlicher Güter auf Seeschiffen. Er wird von der International Maritime Organization (IMO) im Zwei-Jahres-Rhythmus überarbeitet, um neue Erkenntnisse aus Unfallanalysen, geänderte UN-Musterempfehlungen sowie technische Entwicklungen – etwa bei Batterietechnologien, Verpackungen oder neuen Stoffen – einzuarbeiten.
Diese Überarbeitungen werden als „Amendments“ bezeichnet und fortlaufend nummeriert. Jedes Amendment durchläuft typischerweise zwei Phasen: eine freiwillige Anwendung, in der die neue Fassung bereits genutzt werden darf, während die vorherige Fassung parallel noch zulässig ist, gefolgt von der verpflichtenden Anwendung, ab der ausschließlich die neue Fassung gilt.
Amendment 42-24 im Überblick: Rechtsgrundlage und Zeitplan
Amendment 42-24 wurde von der IMO am 23. Mai 2024 durch Resolution MSC.556(108) verabschiedet. Es konnte ab dem 1. Januar 2025 freiwillig angewendet werden; während des Kalenderjahres 2025 blieb parallel auch die vorherige Fassung (Amendment 41-22) zulässig. Seit dem 1. Januar 2026 ist Amendment 42-24 für die Seebeförderung gefährlicher Güter verpflichtend anzuwenden. Für bestimmte Bestands-Kennzeichnungen und Warnzeichen gilt Berichten zufolge eine weitere, engere Übergangsregelung bis Ende 2026 – ob und in welchem Umfang dies das eigene Sortiment betrifft, sollte im Einzelfall anhand der Originalfassung geprüft werden.
Da Amendment 42-24 den vollständigen Text der Vorausgabe ersetzt, wurde in der Folge auch der „EmS Guide“ (Revised Emergency Response Procedures for Ships carrying Dangerous Goods) aktualisiert und als MSC.1/Circ.1588/Rev.3 veröffentlicht.
| Phase | Zeitraum | Bedeutung |
|---|---|---|
| Verabschiedung | 23. Mai 2024 (Resolution MSC.556(108)) | Neue Fassung wird durch die IMO beschlossen |
| Freiwillige Anwendung | 1.1.2025 – 31.12.2025 | Neue Fassung darf angewendet werden, Amendment 41-22 bleibt parallel zulässig |
| Verpflichtende Anwendung | seit 1.1.2026 | Ausschließlich Amendment 42-24 ist zulässig |
Zusätzlich zur ursprünglichen Fassung hat die IMO im Dezember 2025 ein Erratum/Corrigendum zur 2024er-Ausgabe veröffentlicht, das mehrere Detailkorrekturen enthält (siehe unten). Wer mit Amendment 42-24 arbeitet, sollte daher prüfen, ob die im Unternehmen genutzte Ausgabe bereits die berichtigte Fassung ist.
Die wichtigsten konkreten Änderungen des Amendments 42-24
Amendment 42-24 umfasst nach übereinstimmenden Fachquellen deutlich mehr als 300 Einzeländerungen, darunter über 60 Anpassungen der Gefahrgutliste, rund 50 Änderungen an Verpackungsanweisungen und über 30 geänderte, neue oder gestrichene Sondervorschriften. Die folgenden Punkte sind ausgewählte, in mehreren unabhängigen Fachquellen übereinstimmend beschriebene Änderungen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit – maßgeblich bleibt der offizielle Summary of Changes bzw. die Originaltextfassung.
Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien
- Für Natrium-Ionen-Batterien wurden erstmals eigenständige UN-Nummern eingeführt: UN 3551 (Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyt) und UN 3552 (in Ausrüstung enthaltene bzw. mit Ausrüstung verpackte Natrium-Ionen-Batterien), jeweils Klasse 9. Ein neuer Abschnitt 2.9.5 regelt die sichere Beförderung; die Prüfanforderungen orientieren sich an denen für Lithiumbatterien.
- Für batteriebetriebene Fahrzeuge wurden ebenfalls neue, eigenständige UN-Nummern geschaffen: UN 3556 (Fahrzeug mit Lithium-Ionen-Batterie), UN 3557 (Fahrzeug mit Lithium-Metall-Batterie) und UN 3558 (Fahrzeug mit Natrium-Ionen-Batterie). UN 3171, unter dem solche Fahrzeuge bislang mit erfasst waren, gilt danach nur noch für Fahrzeuge mit Nasszellenbatterien, metallischen Natriumbatterien oder Natriumlegierungsbatterien.
- Für Lithiumbatterien wurde in Abschnitt 2.9.4.7 der Begriff „zur Verfügung stellen“ (Bereitstellung der Prüfzusammenfassung durch Hersteller und nachgelagerte Vertreiber) präzisiert.
- Lithiumbatterien, die in Frachtcontainern (Cargo Transport Units) installiert sind (UN 3536), erhalten laut Fachberichten eine strengere Verstauungskategorie: nur noch an Deck, auf Fahrgastschiffen mit mehr als 25 Passagieren bzw. mehr als einem Passagier je 3 m Schiffslänge ist die Beförderung danach untersagt; zusätzlich sollen Anforderungen zum Schutz vor Wärmequellen und zum Abstand von Wohnräumen gelten.
Kohlenstoff (Carbon) und Aktivkohle
- Bei UN 1361 (Kohlenstoff tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) wurde die bisherige Sondervorschrift SP925 gestrichen, wodurch Kohlenstoff nicht mehr pauschal vom IMDG-Code ausgenommen werden kann; eine neue SP978 regelt stattdessen Bewitterung, Beförderung und Verpackung. Im Beförderungspapier sollen künftig zusätzlich Herstellungsdatum, Verpackungsdatum und Temperatur am Verpackungstag angegeben werden.
- Bei UN 1362 (Aktivkohle) wurden die bisherigen Sondervorschriften SP223/SP925 gestrichen und durch eine neue SP979 ersetzt, die Ausnahmen für dampf- bzw. chemisch aktivierte Kohle regelt.
Weitere neue UN-Nummern
Berichtet werden unter anderem sechs weitere neue Einträge in der Gefahrgutliste, darunter UN 0514 und UN 3559 (Fire Suppressant Dispersing Devices), UN 3553 (Disilan), UN 3554 (Gallium in Fertigerzeugnissen) sowie UN 3560 (Tetramethylammoniumhydroxid-Lösung). Für die genauen Klassen, Verpackungsgruppen und Sondervorschriften ist die aktuelle Fassung maßgeblich.
Stauung, Trennung und Dokumentation
- Stauungspläne, die anstelle einer speziellen Liste oder eines Manifests geführt werden, sollen künftig zusätzlich die primäre Gefahrklasse sowie etwaige Nebengefahren ausweisen.
- Für bestimmte Stoffe mit Wasserreaktivität wurde Berichten zufolge ein neuer Stauungscode eingeführt, der eine Stauung entfernt von möglichen Zündquellen vorschreibt.
Berichtigungen (Errata/Corrigenda, Dezember 2025)
Die IMO hat im Dezember 2025 technische Korrekturen zu Amendment 42-24 veröffentlicht. Genannt werden unter anderem: die Aktualisierung der Bezugsausgabe des Global Harmonisierten Systems (GHS) sowie des UN Manual of Tests and Criteria in Teil 1.2, eine Korrektur der Verpackungsmethode für UN 3105 sowie verschiedene redaktionelle Klarstellungen in den Teilen 4, 5 und 7 sowie bei den Sondervorschriften SP188, SP328 und SP400. Auch hier gilt: Für die verbindliche, vollständige Fassung ist die offizielle IMO-Publikation heranzuziehen.
Bedeutung für Absender und Verpacker
Aus den oben genannten – und weiteren, hier nicht abschließend aufgeführten – Änderungen ergeben sich für Unternehmen in der Regel folgende praktische Konsequenzen:
1. Klassifizierung prüfen. Insbesondere Unternehmen, die Batterien, batteriebetriebene Fahrzeuge, Kohlenstoffprodukte (Carbon/Aktivkohle) oder organische Peroxide versenden, sollten ihre Produktpalette gegen die aktuelle Gefahrgutliste abgleichen – neue UN-Nummern wie 3551/3552 (Natrium-Ionen-Batterien) oder 3556–3558 (batteriebetriebene Fahrzeuge) können bisherige Einstufungen unter UN 3171 oder anderen Nummern verändern.
2. Verpackung, Kennzeichnung und Verstauung anpassen. Sofern Verpackungsanweisungen, Sondervorschriften oder Verstauungskategorien geändert wurden – etwa bei Kohlenstoffprodukten oder in Cargo Transport Units installierten Lithiumbatterien –, müssen Lagerbestände an Verpackungsmaterial, Etiketten und interne Verstauungsvorgaben entsprechend aktualisiert werden.
3. Dokumentationsvorlagen aktualisieren. Vorlagen für Beförderungspapiere, die Multimodal Dangerous Goods Form oder interne Checklisten sollten insbesondere für Kohlenstoffsendungen (Angabe von Herstellungs-, Verpackungsdatum und Temperatur) sowie für neue Batterie-Einträge abgeglichen werden.
4. Schulungen auf Aktualität prüfen. Nach Kapitel 1.3 des IMDG-Codes müssen Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter befasst sind, angemessen in Bezug auf ihre Aufgaben geschult sein – und diese Schulung muss den jeweils aktuellen Stand des Regelwerks widerspiegeln. Ein Amendment mit so umfangreichen Batterie- und Klassifizierungsänderungen wie 42-24 ist ein besonders naheliegender Anlass, die 1.3-Unterweisung im Unternehmen zu überprüfen und bei Bedarf aufzufrischen.
5. Lieferkette informieren. Spediteure, Verpacker, Reedereien und ggf. Kunden sollten über die für die eigene Warengruppe relevanten Änderungen informiert werden, insbesondere wenn Batterien, Fahrzeuge oder Kohlenstoffprodukte betroffen sind.
Wer ist von Amendment 42-24 betroffen?
| Rolle | Typische Betroffenheit |
|---|---|
| Absender / Versender | Klassifizierung (u. a. Batterien, Carbon), Verpackungswahl, Angaben im Beförderungspapier |
| Verpacker | Auswahl zugelassener Verpackungen, korrekte Kennzeichnung, Innenverpackung |
| Spediteure / Frachtführer | Weiterleitung korrekter Dokumentation, Abstimmung mit Reederei |
| Reedereien / Terminals | Verstauung, Trennung, Annahmebedingungen (z. B. neue Stauungskategorien) |
| Schulungsverantwortliche | Aktualität der 1.3-Unterweisung im Unternehmen |
Verhältnis zu anderen Gefahrgutregelwerken
Der IMDG-Code steht nicht isoliert, sondern basiert wie die anderen Verkehrsträger-Regelwerke – ADR (Straße), RID (Schiene) und IATA-DGR (Luft) – auf den UN-Musterempfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Diese gemeinsame Basis sorgt dafür, dass Grundprinzipien wie Klassenlogik, Verpackungsgruppen oder UN-Nummern über die Verkehrsträger hinweg vergleichbar bleiben, auch wenn die Regelwerke in eigenen, teils zeitlich versetzten Zyklen fortgeschrieben werden. Für Unternehmen, die multimodal versenden – etwa per Lkw zum Hafen und anschließend per Schiff –, bedeutet dies, dass unterschiedliche Fassungen der jeweiligen Regelwerke parallel im Blick behalten werden müssen. Amendment 42-24 betrifft zunächst ausschließlich die Seebeförderung; ob und wann vergleichbare Änderungen (etwa zu Natrium-Ionen-Batterien) in ADR oder RID übernommen werden, ist gesondert zu prüfen.
Übergangsfristen richtig einordnen
Übergangsfristen bei IMDG-Amendments sollen einen geordneten Wechsel ermöglichen, sind jedoch kein Freibrief für unbegrenzten Aufschub. Wer Sendungen weiterhin ausschließlich nach Amendment 41-22 deklariert, riskiert seit dem 1. Januar 2026 Beanstandungen durch Reedereien, Hafenbehörden oder Kontrollstellen – bis hin zur Ablehnung der Sendung. Es empfiehlt sich daher, interne Umstellungen frühzeitig vorzunehmen und dabei auch die im Dezember 2025 veröffentlichten Berichtigungen zu berücksichtigen.
Praktische Checkliste für die Umstellung auf Amendment 42-24
- Aktuelle, vollständige und ggf. bereits berichtigte Fassung des IMDG-Codes (Amendment 42-24 inkl. Errata/Corrigenda) im Unternehmen verfügbar machen
- Eigene Produkt- und Stoffliste insbesondere auf Batterien (UN 3551/3552, 3556–3558), Kohlenstoffprodukte (UN 1361/1362) und sonstige neue UN-Nummern prüfen
- Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Verstauungsvorgaben auf Änderungen prüfen (u. a. Verstauungskategorien für Lithiumbatterien in Cargo Transport Units)
- Dokumentenvorlagen (Beförderungspapier, Multimodal Dangerous Goods Form, interne Checklisten) aktualisieren, insbesondere neue Angaben zu Kohlenstoffsendungen
- Aktualität der 1.3-Unterweisung der zuständigen Mitarbeitenden überprüfen
- Kommunikation mit Spediteuren, Verpackern und Reedereien zu relevanten Änderungen abstimmen
- Interne Prozessbeschreibungen und Arbeitsanweisungen anpassen
- Offiziellen Summary of Changes der IMO für die eigene Warengruppe im Detail konsultieren
Häufige Fragen (FAQ)
Seit wann ist Amendment 42-24 verpflichtend, und was passiert bei Weiterverwendung der alten Fassung? Amendment 42-24 wurde am 23. Mai 2024 durch die IMO-Resolution MSC.556(108) verabschiedet, konnte ab dem 1. Januar 2025 freiwillig genutzt werden und ist seit dem 1. Januar 2026 verpflichtend. Sendungen, die erkennbar noch ausschließlich nach der vorherigen Fassung (Amendment 41-22) behandelt wurden, können von Reedereien, Terminals oder Behörden beanstandet oder abgelehnt werden.
Welche konkreten Änderungen bringt Amendment 42-24 bei Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien? Unter anderem wurden für Natrium-Ionen-Batterien die neuen UN-Nummern 3551 und 3552 eingeführt, für batteriebetriebene Fahrzeuge die neuen UN-Nummern 3556 (Lithium-Ionen), 3557 (Lithium-Metall) und 3558 (Natrium-Ionen). UN 3171 erfasst danach nur noch Fahrzeuge mit Nasszellen-, metallischen Natrium- oder Natriumlegierungsbatterien. Für die vollständigen Detailanforderungen (Sondervorschriften, Verpackungsanweisungen) ist die aktuelle Fassung bzw. der offizielle Summary of Changes maßgeblich.
Was hat sich bei Carbon (UN 1361) und Aktivkohle (UN 1362) geändert? Bei UN 1361 wurde die bisherige Sondervorschrift SP925 gestrichen und durch eine neue SP978 mit Anforderungen zu Bewitterung, Beförderung und Verpackung ersetzt; im Beförderungspapier sollen künftig zusätzlich Herstellungsdatum, Verpackungsdatum und Temperatur angegeben werden. Bei UN 1362 wurden SP223/SP925 gestrichen und durch eine neue SP979 ersetzt. Details sind der Originalfassung zu entnehmen.
Gibt es weitere neue UN-Nummern oder Sondervorschriften im Amendment 42-24? Ja, unter anderem werden sechs weitere neue Gefahrgutlisten-Einträge genannt (z. B. Fire Suppressant Dispersing Devices, Disilan, Gallium in Fertigerzeugnissen). Im Dezember 2025 hat die IMO zudem ein Erratum/Corrigendum mit weiteren technischen Korrekturen veröffentlicht. Die vollständige, abschließende Liste liefert ausschließlich der offizielle Summary of Changes der IMO.
Muss ich als Absender die gesamte neue Fassung des IMDG-Codes kennen? Absender und Verpacker müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ausreichend geschult und informiert sein, um Gefahrgut korrekt zu klassifizieren, zu verpacken, zu kennzeichnen und zu dokumentieren. Der genaue Umfang hängt von der konkreten Tätigkeit ab; eine 1.3-Schulung vermittelt hierzu die notwendigen Grundlagen.
Wo finde ich die vollständige, verbindliche Auflistung aller Änderungen – inklusive Berichtigungen? Die vollständige, verbindliche Auflistung liefert der offizielle Summary of Changes der aktuellen IMDG-Code-Ausgabe. Da die IMO im Dezember 2025 zusätzliche Berichtigungen (Errata/Corrigenda) veröffentlicht hat, sollte zusätzlich geprüft werden, ob die im Unternehmen genutzte Ausgabe bereits die korrigierte Fassung ist. Dieser Ratgeber gibt einen thematischen Überblick über ausgewählte, in Fachquellen übereinstimmend beschriebene Änderungen, ersetzt aber nicht die Lektüre der Originalfassung.
Muss die 1.3-Unterweisung wegen des neuen Amendments wiederholt werden? Kapitel 1.3 des IMDG-Codes verlangt eine dem Aufgabenbereich angemessene Schulung, die auf dem aktuellen Stand des Regelwerks basiert. Ein Amendment mit umfangreichen Batterie- und Klassifizierungsänderungen wie 42-24 ist ein sinnvoller Anlass, die eigene Unterweisung auf Aktualität zu prüfen und gegebenenfalls aufzufrischen.
Nächster Schritt: Unterweisung aktuell halten
Ein neues Amendment ist der klassische Anlass, die gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung nach IMDG-Code Kapitel 1.3 zu überprüfen und aufzufrischen. Informationen zu Inhalten und Ablauf der 1.3-Unterweisung finden Sie auf unserer Schulungsseite: IMDG-Code 1.3 Unterweisung.
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