Einen Gefahrstoffbeauftragten bestellt ein Unternehmen, indem es einer fachkundigen und zuverlässigen Person schriftlich einen klar umrissenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich im Gefahrstoffmanagement überträgt. Ein solcher Beauftragter ist keine eigenständig in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebene Pflichtfunktion; die Bestellung erfolgt als organisatorische Maßnahme, meist auf Grundlage einer Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz.
- Rechtslage: Pflicht oder freiwillige Bestellung?
- Voraussetzungen an die Person
- Welche Aufgaben typischerweise übertragen werden
- Ablauf der Bestellung in sechs Schritten
- Was in die Bestellurkunde gehört
- Intern bestellen oder extern beauftragen
- Praxisbeispiel: Bestellung in einem Produktionsbetrieb
- Was nach der Bestellung folgt: Einarbeitung und Fortbildung
- Brücke zum Gefahrgut: Rollen sauber trennen
- Häufige Fehler bei der Bestellung
- Häufige Fragen
- Gesetzesgrundlagen und Quellen
Rechtslage: Pflicht oder freiwillige Bestellung?
Anders als beim Gefahrgutbeauftragten, dessen Bestellung im Transportrecht ausdrücklich vorgeschrieben ist, kennt die Gefahrstoffverordnung keine namentlich benannte Pflichtfunktion Gefahrstoffbeauftragter. Verantwortlich für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen bleibt zunächst der Arbeitgeber. Er muss die Gefährdungsbeurteilung veranlassen, Schutzmaßnahmen festlegen, Betriebsanweisungen bereitstellen und die Beschäftigten unterweisen.
Weil diese Aufgaben in der Praxis Fachwissen und Zeit erfordern, übertragen viele Unternehmen sie gebündelt auf eine benannte Person, den Gefahrstoffbeauftragten. Diese Bestellung ist rechtlich eine Form der Aufgaben- und Pflichtenübertragung. Grundlage ist § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, wonach der Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen kann, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Ergänzend regelt § 13 der DGUV Vorschrift 1 die schriftliche Beauftragung im Bereich der Unfallverhütung.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Aufgaben und Gesamtverantwortung. Durch die Bestellung wandern konkrete Aufgaben und die zugehörigen Handlungsbefugnisse auf den Beauftragten. Die übergeordnete Organisations- und Aufsichtsverantwortung des Arbeitgebers bleibt jedoch bestehen. Wer die Rolle klar von der allgemeinen Verantwortung des Arbeitgebers abgrenzen möchte, findet weitere Hinweise im Beitrag zur Frage, wann ein Gefahrstoffbeauftragter Pflicht ist.
Voraussetzungen an die Person
Zwei Eigenschaften nennt das Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich: Zuverlässigkeit und Fachkunde. Zuverlässigkeit meint, dass die Person die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und eigenverantwortlich wahrnimmt. Fachkunde bedeutet, dass sie über die Kenntnisse verfügt, die zur Beurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nötig sind.
Was Fachkunde im Gefahrstoffrecht bedeutet, konkretisiert die TRGS 400. Sie setzt sich zusammen aus einer einschlägigen Berufsausbildung oder Berufserfahrung, praktischer Erfahrung im Umgang mit Gefahrstoffen und aktuellem Kenntnisstand zum Regelwerk. In der Regel wird die Fachkunde durch eine passende Ausbildung, Berufserfahrung und den Besuch geeigneter Fortbildungen nachgewiesen und durch regelmäßige Auffrischung erhalten. Welche Aufgaben mit der Rolle verbunden sind und welches Kompetenzprofil dahintersteht, beschreibt der Beitrag zu den Aufgaben eines Gefahrstoffbeauftragten.
Welche Aufgaben typischerweise übertragen werden
Damit die Bestellung Wirkung entfaltet, muss der Aufgabenbereich konkret beschrieben sein. Eine pauschale Formulierung wie zuständig für Gefahrstoffe reicht nicht aus, weil sie weder Umfang noch Grenzen erkennen lässt. In der Praxis werden dem Gefahrstoffbeauftragten häufig die folgenden Aufgaben übertragen:
- Führen und Aktualisieren des Gefahrstoffkatasters beziehungsweise Gefahrstoffverzeichnisses.
- Beschaffen, Prüfen und Verwalten der Sicherheitsdatenblätter.
- Mitwirken an der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
- Erstellen und Aktualisieren der Betriebsanweisungen.
- Organisieren und Dokumentieren der Gefahrstoffunterweisungen.
- Überwachen der Lagerung, Kennzeichnung und Substitutionsprüfung.
- Ansprechpartner für Behörden, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Welche dieser Aufgaben tatsächlich übertragen werden, hängt von Größe, Branche und bestehender Organisation des Unternehmens ab. Entscheidend ist, dass jede genannte Aufgabe mit den passenden Befugnissen und ausreichend Zeit hinterlegt ist. Nur so kann die beauftragte Person die übertragene Verantwortung auch tatsächlich ausfüllen.
Ablauf der Bestellung in sechs Schritten
Eine belastbare Bestellung folgt einem nachvollziehbaren Ablauf. So ist sichergestellt, dass Aufgaben, Befugnisse und Ressourcen zusammenpassen.
- Aufgabenumfang festlegen: welche Aufgaben des Gefahrstoffmanagements übertragen werden sollen.
- Geeignete Person auswählen und Fachkunde sowie Zuverlässigkeit prüfen.
- Bei fehlender Fachkunde eine Qualifizierung vorsehen und einplanen.
- Bestellurkunde erstellen, in der Aufgaben, Verantwortungsbereich und Befugnisse eindeutig beschrieben sind.
- Erforderliche Ressourcen zusichern: Zeitbudget, Zugang zu Informationen, Weisungsbefugnis im festgelegten Rahmen.
- Urkunde von beiden Seiten unterzeichnen, eine Ausfertigung aushändigen und die Bestellung im Arbeitsschutzsystem dokumentieren.
Was in die Bestellurkunde gehört
Die schriftliche Bestellurkunde ist das zentrale Dokument. Sie sollte präzise und ohne Interpretationsspielraum formuliert sein. Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen Bestandteile zusammen.
| Bestandteil | Zweck |
|---|---|
| Name und Funktion der bestellten Person | Eindeutige Zuordnung der Rolle |
| Beschreibung des Aufgabenbereichs | Klarstellung, welche Aufgaben übertragen werden |
| Verantwortungsbereich | Sachliche und räumliche Abgrenzung der Zuständigkeit |
| Befugnisse | Weisungs- und Entscheidungsrechte im festgelegten Rahmen |
| Zugesicherte Ressourcen | Zeit, Budget, Informationszugang |
| Datum und Unterschriften | Rechtswirksamkeit und beiderseitige Bestätigung |
| Aushändigungsvermerk | Nachweis, dass eine Ausfertigung übergeben wurde |
Nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz muss die Beauftragung den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen, vom Beauftragten unterzeichnet werden, und dem Beauftragten ist eine Ausfertigung auszuhändigen. Diese formalen Anforderungen sind kein Selbstzweck, sondern machen die Übertragung nachvollziehbar und belastbar.
Intern bestellen oder extern beauftragen
Unternehmen können eine eigene Beschäftigte oder einen eigenen Beschäftigten bestellen oder die Aufgaben an einen externen Dienstleister vergeben. Beide Wege haben ihre Berechtigung und lassen sich auch kombinieren.
Die interne Bestellung bietet Nähe zum Betrieb und kurze Wege, setzt aber Fachkunde, Zeit und kontinuierliche Fortbildung voraus. Die externe Lösung bringt spezialisiertes Wissen, Aktualität im Regelwerk und Entlastung des eigenen Personals, erfordert jedoch eine gute Einbindung in die betrieblichen Abläufe. Eine ausführliche Gegenüberstellung der Kostenfrage bietet der Beitrag zu den Kosten eines externen Gefahrstoffbeauftragten. Wie sich die Rolle in ein Gesamtsystem einfügt, zeigt die Übersicht zum betrieblichen Gefahrstoffmanagement.
Praxisbeispiel: Bestellung in einem Produktionsbetrieb
Ein Metall verarbeitender Betrieb mit rund 120 Beschäftigten möchte seine bislang verteilten Gefahrstoffaufgaben bündeln. Bisher kümmerten sich Schichtleitung, Einkauf und die Fachkraft für Arbeitssicherheit unkoordiniert um Sicherheitsdatenblätter, Lagerung und Unterweisung. Die Geschäftsführung entscheidet sich, eine erfahrene Mitarbeiterin aus dem Bereich Arbeitssicherheit als Gefahrstoffbeauftragte zu bestellen und ihr fehlende Spezialkenntnisse über eine Fortbildung zu vermitteln.
In der Bestellurkunde wird ihr Aufgabenbereich beschrieben: Pflege des Gefahrstoffkatasters, Koordination der Gefährdungsbeurteilungen, Überwachung der Lagerung und Organisation der Unterweisungen. Sie erhält ein festes Zeitbudget und die Befugnis, bei akuten Mängeln Sofortmaßnahmen anzuordnen. Ergänzend beauftragt der Betrieb für komplexe Fragestellungen einen externen Gefahrstoffbeauftragten als fachlichen Rückhalt. Nach wenigen Monaten sind Zuständigkeiten geklärt, Dokumente aktuell und die Vorbereitung auf behördliche Kontrollen spürbar entspannter.
Was nach der Bestellung folgt: Einarbeitung und Fortbildung
Mit der Unterschrift unter die Bestellurkunde beginnt die eigentliche Arbeit. Eine neu bestellte Person sollte zunächst einen Überblick über den Bestand an Gefahrstoffen, die vorhandenen Sicherheitsdatenblätter und den Stand der Gefährdungsbeurteilungen gewinnen. Sinnvoll ist ein strukturierter Einarbeitungsplan, der die ersten Wochen ordnet: Bestandsaufnahme, Sichtung der Dokumentation, Begehung der Arbeitsbereiche und Gespräche mit den Verantwortlichen aus Einkauf, Produktion und Lager.
Fachkunde ist kein Zustand, sondern ein fortlaufender Prozess. Das Regelwerk ändert sich, Grenzwerte werden angepasst und neue Technische Regeln erscheinen. Ein Gefahrstoffbeauftragter muss seinen Wissensstand deshalb regelmäßig auffrischen, etwa durch Fortbildungen, Fachinformationen der zuständigen Behörden und den Austausch mit Berufskollegen. Unternehmen sollten die dafür nötige Zeit und das Budget von vornherein einplanen, damit die Rolle dauerhaft handlungsfähig bleibt.
Ebenso wichtig ist die regelmäßige Überprüfung der Bestellung selbst. Verändert sich der Betrieb, kommen neue Verfahren oder Standorte hinzu oder wechselt die Person, muss die Bestellurkunde angepasst werden. Eine einmal ausgestellte, aber nie überprüfte Urkunde verliert mit der Zeit ihren Bezug zur betrieblichen Realität.
Brücke zum Gefahrgut: Rollen sauber trennen
In Unternehmen mit Lager und Versand treffen Gefahrstoff- und Gefahrgutthemen unmittelbar aufeinander. Während der Gefahrstoffbeauftragte den innerbetrieblichen Umgang mit gefährlichen Stoffen begleitet, ist der Gefahrgutbeauftragte für den sicheren Transport zuständig und im Transportrecht ausdrücklich vorgeschrieben. Beide Rollen haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, verfolgen aber dasselbe Ziel: Schäden durch gefährliche Stoffe zu vermeiden.
In der Praxis bewährt sich eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten bei gleichzeitig enger Abstimmung. Ein Gefahrstoff, der intern verarbeitet und anschließend versendet wird, durchläuft beide Regelungsbereiche. Wenn die beiden Beauftragten ihre Schnittstellen kennen, etwa bei Kennzeichnung, Lagerung und Dokumentation, entstehen keine Lücken an der Übergabe. Gerade in Logistik- und Handelsbetrieben ist es daher oft wirtschaftlich, beide Funktionen aus einer Hand zu organisieren oder eng zu verzahnen.
Häufige Fehler bei der Bestellung
Bei der Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten treten immer wieder dieselben Schwachstellen auf:
- Mündliche statt schriftliche Bestellung, sodass der Nachweis fehlt.
- Unklare Aufgabenbeschreibung, die Verantwortungslücken oder Überschneidungen erzeugt.
- Bestellung ohne zugesicherte Zeit und Befugnisse, sodass die Rolle folgenlos bleibt.
- Fehlender Fachkundenachweis oder keine Auffrischung des Wissensstands.
- Verwechslung mit dem Gefahrgutbeauftragten, obwohl beide Rollen unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Aufgaben haben.
- Keine regelmäßige Überprüfung, ob Aufgabenbereich und betriebliche Realität noch zusammenpassen.
Häufige Fragen
Ist die Bestellung eines Gefahrstoffbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben?
Die Gefahrstoffverordnung schreibt keine namentliche Pflichtfunktion Gefahrstoffbeauftragter vor. Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Die Bestellung ist eine freiwillige, aber sehr empfehlenswerte organisatorische Maßnahme, mit der Aufgaben auf eine fachkundige Person übertragen werden.
Muss die Bestellung schriftlich erfolgen?
Ja. Eine Pflichtenübertragung nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz muss schriftlich erfolgen, den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen und vom Beauftragten unterzeichnet werden. Eine Ausfertigung ist der beauftragten Person auszuhändigen.
Welche Qualifikation braucht ein Gefahrstoffbeauftragter?
Erforderlich sind Zuverlässigkeit und Fachkunde. Was Fachkunde bedeutet, konkretisiert die TRGS 400: einschlägige Ausbildung oder Berufserfahrung, praktische Kenntnisse im Umgang mit Gefahrstoffen und ein aktueller Stand zum Regelwerk, der durch Fortbildung erhalten wird.
Kann die Aufgabe an einen externen Dienstleister vergeben werden?
Ja. Viele Unternehmen beauftragen einen externen Gefahrstoffbeauftragten, um spezialisiertes Wissen einzukaufen und eigenes Personal zu entlasten. Die Gesamtverantwortung des Arbeitgebers bleibt dabei bestehen und die Schnittstellen sind vertraglich zu regeln.
Worin unterscheidet sich der Gefahrstoffbeauftragte vom Gefahrgutbeauftragten?
Der Gefahrgutbeauftragte ist im Transportrecht vorgeschrieben und überwacht den sicheren Transport gefährlicher Güter. Der Gefahrstoffbeauftragte betrifft den innerbetrieblichen Umgang mit Gefahrstoffen nach Gefahrstoffrecht. Rechtsgrundlagen, Bestellpflicht und Aufgaben unterscheiden sich, auch wenn sich beide Bereiche in der Logistik berühren.
Gesetzesgrundlagen und Quellen
Die Bestellung und ihre Anforderungen ergeben sich aus dem folgenden Regelwerk in der jeweils aktuellen Fassung. Die Gefahrstoffverordnung wurde zuletzt umfassend neu gefasst (Neufassung Dezember 2025, aufbauend auf der Novelle vom Dezember 2024).
- § 13 Arbeitsschutzgesetz – verantwortliche Personen und Pflichtenübertragung: gesetze-im-internet.de
- Gefahrstoffverordnung – Pflichten des Arbeitgebers und Fachkunde: gesetze-im-internet.de
- TRGS 400 – Gefährdungsbeurteilung und Fachkunde: baua.de
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, schriftliche Beauftragung: dguv.de
Gefahrstoffbeauftragten extern besetzen
Sie möchten die Rolle nicht allein intern schultern? Wir übernehmen die Aufgaben als externer Gefahrstoffbeauftragter ab 99 Euro im Monat und arbeiten Ihre interne Fachkraft ein. Details auf unserer Seite Externer Gefahrstoffbeauftragter.
Rückruf vereinbaren · Kostenlose Erstberatung · Angebot anfordern
Telefon: 0214 403 9597 · gefahrgut-consulting.de



