Logo Gefahrgut Consulting
GEFAHRGUT CONSULTING

Externer Geldwäschebeauftragter

Wir übernehmen die Funktion des Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG für Ihr Unternehmen — mit Bestellung, Anzeige bei der Aufsichtsbehörde, Risikoanalyse, Verdachtsmeldungen und Mitarbeiterschulungen. Sie behalten die Leitungsverantwortung, wir übernehmen Arbeit und Dokumentation.

  • Bestellung, Anzeige und laufende Betreuung nach § 7 GwG
  • Transparente Festpreise ab 390 Euro monatlich
  • Bundesweit, mit festem Ansprechpartner
  • Angebot innerhalb von 24 Stunden

Unverbindlich und kostenfrei · Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages

ab 390 €monatlich, transparenter Festpreis
24 hAngebot nach Ihrer Anfrage
bundesweitBetreuung an allen Standorten
1fester Ansprechpartner statt Ticketsystem

Was ist ein externer Geldwäschebeauftragter?

Ein externer Geldwäschebeauftragter ist ein qualifizierter Dienstleister, der die Funktion des Geldwäschebeauftragten nach § 7 Geldwäschegesetz (GwG) für ein verpflichtetes Unternehmen übernimmt. Er verantwortet die Risikoanalyse, die internen Sicherungsmaßnahmen, Verdachtsmeldungen an die FIU und die Schulung der Mitarbeiter — ohne dass das Unternehmen dafür eigenes Personal aufbauen muss.

Rechtlich ist die Auslagerung ausdrücklich vorgesehen: § 6 Absatz 7 GwG erlaubt Verpflichteten, interne Sicherungsmaßnahmen vertraglich durch einen Dritten durchführen zu lassen. Die Verantwortung für die Erfüllung bleibt dabei beim Unternehmen — der externe Beauftragte liefert Fachkompetenz, Prozesse und Dokumentation, die Geschäftsleitung bleibt in der Pflicht.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage: § 7 GwG (Bestellung), § 6 Absatz 7 GwG (Auslagerung)
  • Anzeigepflicht: Bestellung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen (§ 7 Absatz 4 GwG)
  • Standort: Der Beauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben (§ 7 Absatz 5 GwG)
  • Stellvertreter: Ist zusammen mit dem Beauftragten zu bestellen
  • Verantwortung: Die Leitungsebene bleibt verantwortlich (§ 7 Absatz 1 Satz 2 GwG)
  • Kosten bei uns: ab 390 Euro monatlich, Ersteinrichtung ab 2.900 Euro

Wann besteht die Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen?

Das Geldwäschegesetz kennt zwei Wege in die Bestellpflicht. Der eine gilt unmittelbar kraft Gesetzes, der andere entsteht erst durch eine Anordnung der Aufsichtsbehörde. Diese Unterscheidung wird in der Praxis regelmäßig übersehen — und ist der häufigste Grund, warum Unternehmen in einer Prüfung ohne bestellten Beauftragten dastehen.

Kraft Gesetzes verpflichtet sind nach § 7 Absatz 1 GwG die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 — also unter anderem Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, bestimmte Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.

Auf Anordnung verpflichtet sind nach § 7 Absatz 3 GwG die übrigen Verpflichtetengruppen, wenn die Aufsichtsbehörde dies für angemessen hält — etwa Immobilienmakler, Güterhändler, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Versicherungsvermittler und Treuhänder. Bei Güterhändlern soll die Anordnung sogar erfolgen, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.

Verpflichtetengruppe (§ 2 Absatz 1 GwG)GeldwäschebeauftragterRechtsgrundlage
Kreditinstitute (Nr. 1)Pflicht kraft Gesetzes§ 7 Abs. 1
Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Krypto-Dienstleister (Nr. 2)Pflicht kraft Gesetzes§ 7 Abs. 1
Zahlungs- und E-Geld-Institute (Nr. 3)Pflicht kraft Gesetzes§ 7 Abs. 1
Finanzunternehmen (Nr. 6)Pflicht kraft Gesetzes§ 7 Abs. 1
Versicherungsunternehmen mit Leben-, Unfall- oder Kapitalisierungsprodukten (Nr. 7)Pflicht kraft Gesetzes§ 7 Abs. 1
Kapitalverwaltungsgesellschaften (Nr. 9)Pflicht kraft Gesetzes§ 7 Abs. 1
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15)Pflicht kraft Gesetzes§ 7 Abs. 1
Agenten und E-Geld-Agenten (Nr. 4, 5)auf Anordnung§ 7 Abs. 3
Versicherungsvermittler (Nr. 8)auf Anordnung§ 7 Abs. 3
Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte (Nr. 10)auf Anordnung§ 7 Abs. 3
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (Nr. 12)auf Anordnung§ 7 Abs. 3
Treuhänder und Gesellschaftsdienstleister (Nr. 13)auf Anordnung§ 7 Abs. 3
Immobilienmakler (Nr. 14)auf Anordnung§ 7 Abs. 3
Güterhändler, Kunstvermittler, Kunstlagerhalter (Nr. 16)auf Anordnung; soll bei Handel mit hochwertigen Gütern§ 7 Abs. 3

Wichtig: Auch wer keinen Geldwäschebeauftragten bestellen muss, ist nicht aus der Pflicht. Risikoanalyse (§ 5 GwG), interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), Sorgfaltspflichten (§§ 10 ff. GwG), Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG) und die Meldepflicht (§ 43 GwG) gelten für alle Verpflichteten — unabhängig davon, ob eine Person förmlich bestellt ist. Genau hier entstehen die meisten Beanstandungen.

Selbsttest: Trifft mindestens einer dieser Punkte auf Sie zu?
  • Wir nehmen Barzahlungen ab 10.000 Euro an oder handeln mit hochwertigen Gütern
  • Wir vermitteln Immobilien, Miet- oder Pachtverträge
  • Wir erbringen Finanz-, Zahlungs- oder Kryptowerte-Dienstleistungen
  • Wir vermitteln Lebensversicherungen oder Kapitalisierungsprodukte
  • Wir beraten in Steuersachen oder wirken an Immobilien- und Gesellschaftstransaktionen mit
  • Wir haben eine Anhörung oder Anordnung der Aufsichtsbehörde erhalten
  • Wir haben keine dokumentierte, aktuelle Risikoanalyse

Trifft ein Punkt zu, lohnt eine Prüfung. Wir klären Ihre Verpflichteteneigenschaft im kostenlosen Erstgespräch.

Welche Branchen betrifft das Geldwäschegesetz?

Die Pflichten treffen längst nicht mehr nur Banken. § 2 GwG erfasst sechzehn Verpflichtetengruppen, und die Risikoschwerpunkte unterscheiden sich erheblich. Wir betreuen Mandate branchenspezifisch — die Risikoanalyse eines Edelmetallhändlers sieht anders aus als die einer Kapitalverwaltungsgesellschaft.

§ 2 Abs. 1 Nr. 14ImmobilienmaklerIdentifizierung beider Vertragsparteien beim Kaufvertrag, Sorgfaltspflichten auch bei der Vermietung ab bestimmten Mietschwellen, hohe Prüfungsdichte der Bezirksregierungen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 16GüterhändlerBarzahlungsschwellen, Edelmetall-Sonderregeln, Kunst- und Antiquitätenhandel. Bei Handel mit hochwertigen Gütern soll die Aufsicht die Bestellung anordnen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 16Edelmetall- und KunsthandelAbgesenkte Schwellenwerte, Herkunftsnachweise, Konsignations- und Kommissionsgeschäfte, Zollfreilager als eigener Verpflichtetentatbestand.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 6FinanzdienstleisterBaFin-Aufsicht, Bestellpflicht kraft Gesetzes, Monitoringsysteme, Gruppenvorgaben nach § 9 GwG, regelmäßige Sonderprüfungen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2Kryptowerte-DienstleisterSeit der MiCAR-Anbindung ausdrücklich erfasst. Zusätzlich gelten die Transferpflichten der Verordnung (EU) 2023/1113 (Travel Rule).
§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4ZahlungsdienstleisterZahlungs- und E-Geld-Institute sowie deren Agenten. Bestellpflicht kraft Gesetzes bzw. auf Anordnung, Agentennetz als eigener Risikofaktor.
§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 8Versicherer und VermittlerLebensversicherung, Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, Darlehen und Kapitalisierungsprodukte. Vermittler nach § 34d GewO teils ausgenommen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 6Leasing und FactoringAls Finanzunternehmen kraft Gesetzes bestellpflichtig. Objektfinanzierung, Sale-and-lease-back und Restwertmodelle als Risikoschwerpunkte.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 12Rechtsanwälte und SteuerberaterNur bei den Katalogtätigkeiten. Meldeprivileg für Rechtsberatung nach § 43 Abs. 2 GwG, aber Grunderwerbsteuer-Meldepflichten nach der GwGMeldV-Immobilien.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10NotareAufsicht durch den Landgerichtspräsidenten, besondere Meldepflichten bei Immobilientransaktionen, Identifizierung im Beurkundungsverfahren.
§ 2 Abs. 1 Nr. 13Treuhänder und GesellschaftsdienstleisterGründung und Geschäftsführung von Gesellschaften, Sitz- und Postadressdienste, nominelle Anteilseigner — hohes Strukturrisiko.
§ 2 Abs. 1 Nr. 15GlücksspielBestellpflicht kraft Gesetzes, zusätzlich verpflichtende Datenverarbeitungssysteme zur Auffälligkeitserkennung nach § 6 Abs. 4 GwG.

Welche Aufgaben übernimmt der Geldwäschebeauftragte?

Der Geldwäschebeauftragte ist nach § 7 Absatz 1 GwG für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig und der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Er berichtet direkt an die Leitung und unterliegt bei Verdachtsmeldungen und Auskunftsersuchen der FIU ausdrücklich nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung (§ 7 Absatz 5 GwG). Diese Weisungsfreiheit ist kein Detail, sondern der Kern der Funktion.

Risikoanalyse nach § 5 GwGErmittlung und Bewertung der unternehmensspezifischen Risiken unter Berücksichtigung der Anlagen 1 und 2 zum GwG sowie der Nationalen Risikoanalyse. Dokumentiert, regelmäßig überprüft und auf Verlangen der Aufsicht vorzulegen.
Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwGGrundsätze, Verfahren und Kontrollen für Sorgfaltspflichten, Meldewesen, Aufzeichnung und Aufbewahrung — angemessen zur Risikosituation und laufend aktualisiert.
Sorgfaltspflichten nach §§ 10 bis 17 GwGIdentifizierung von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten, PEP-Abgleich, kontinuierliche Überwachung, verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko.
Verdachtsmeldungen nach § 43 GwGBewertung auffälliger Sachverhalte, Erstattung der Meldung an die FIU über goAML, Dokumentation der Erwägungsgründe auch bei Nichtmeldung — letzteres ist ausdrücklich bußgeldbewehrt.
Schulungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwGErstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter zu Typologien, aktuellen Methoden und einschlägigen Pflichten — mit Teilnahmenachweis für die Prüfung.
Zuverlässigkeitsprüfung der MitarbeiterAufbau geeigneter Personalkontroll- und Beurteilungsverfahren nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG, abgestimmt mit Datenschutz und Betriebsrat.
Ansprechpartner für BehördenFür Strafverfolgungsbehörden, Gefahrenabwehrbehörden, die FIU und die Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 5 GwG). Wir führen die Korrespondenz und begleiten Prüfungen vor Ort.
Dokumentation und AufbewahrungAufzeichnungen nach § 8 GwG, fünf Jahre Aufbewahrung, spätestens nach zehn Jahren Vernichtung. Wir liefern die Ablagestruktur gleich mit.

Interner oder externer Geldwäschebeauftragter?

Beide Wege sind zulässig. Der Unterschied liegt in Verfügbarkeit, Qualifikationsaufbau, Vertretung und arbeitsrechtlicher Bindung. Ein interner Beauftragter genießt nach § 7 Absatz 7 GwG einen Sonderkündigungsschutz, der auch noch ein Jahr nach der Abberufung fortwirkt — für kleinere Unternehmen ein oft unterschätzter Faktor.

KriteriumInterner GeldwäschebeauftragterExterner Geldwäschebeauftragter
Fachliche Qualifikationmuss aufgebaut und laufend fortgebildet werdenvom ersten Tag an vorhanden
EinarbeitungszeitMonate bis zur belastbaren FunktionsfähigkeitAufnahme der Tätigkeit binnen weniger Wochen
VertretungStellvertreter muss ebenfalls qualifiziert und gestellt werdenVertretung ist Teil des Mandats
Urlaub, Krankheit, FluktuationFunktionslücken drohendurchgehend besetzt
Interessenkonfliktehäufig, weil Doppelrollen mit Vertrieb oder Buchhaltungausgeschlossen, weil funktional unabhängig
Arbeitsrechtliche BindungSonderkündigungsschutz nach § 7 Abs. 7 GwG, ein Jahr Nachwirkungkeine, Vertragsverhältnis nach Dienstvertragsrecht
QualifizierungZertifikatslehrgang marktüblich rund 2.800 bis 3.900 Euro, alle drei Jahre erneutim Honorar enthalten
PersonalkostenBruttojahresgehalt marktüblich rund 63.000 Euro, zuzüglich Arbeitgeberanteilab 390 Euro monatlich
Aktualität des Rechtsstandsabhängig von EigeninitiativeBestandteil der Leistung
Prüfungserfahrungmeist erst ab der ersten eigenen Prüfungaus laufenden Mandaten vorhanden
Verantwortung der Leitungsebenebleibt bestehenbleibt bestehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GwG)

Die letzte Zeile ist die wichtigste: Eine Auslagerung verlagert die Arbeit, nicht die Verantwortung. Wer Ihnen etwas anderes verspricht, kennt § 7 Absatz 1 Satz 2 GwG nicht. Genau deshalb legen wir Wert darauf, dass die Geschäftsleitung im Reporting eingebunden bleibt und nachweisen kann, dass sie ihre Überwachungspflicht erfüllt hat.

Darf man den Geldwäschebeauftragten überhaupt auslagern?

Ja. § 6 Absatz 7 GwG erlaubt Verpflichteten ausdrücklich, die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen zu lassen. Voraussetzung ist eine vorherige Anzeige bei der Aufsichtsbehörde. Die Behörde kann die Übertragung untersagen, wenn der Dritte keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung bietet, die Steuerungsmöglichkeiten des Verpflichteten beeinträchtigt werden oder die Aufsicht behindert wird.

Praktisch heißt das: Die Auslagerung muss so gestaltet sein, dass Sie jederzeit steuern und die Behörde jederzeit prüfen kann. Wir richten das Mandat von Anfang an so ein — mit klaren Durchgriffs- und Informationsrechten, dokumentierten Eskalationswegen und einer Ablage, auf die Sie und die Aufsicht Zugriff haben.

Die vier formalen Schritte, die niemand vergessen darf
  • Anzeige der Auslagerung nach § 6 Absatz 7 GwG — vorab, mit Darlegung, dass kein Untersagungsgrund vorliegt
  • Bestellung des Geldwäschebeauftragten und des Stellvertreters durch die Geschäftsleitung, schriftlich dokumentiert
  • Anzeige der Bestellung nach § 7 Absatz 4 GwG — ebenfalls vorab, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Ausstattung mit ausreichenden Befugnissen, Mitteln und ungehindertem Zugang zu allen relevanten Daten und Systemen (§ 7 Absatz 5 GwG)

Wir übernehmen die Entwürfe für Bestellungsurkunde, Auslagerungsvertrag und Anzeigeschreiben und stimmen sie mit Ihrer Aufsichtsbehörde ab — im Paket GwG-Aufbau enthalten.

Haftung und Bußgelder nach dem Geldwäschegesetz

§ 56 GwG listet über siebzig Ordnungswidrigkeitstatbestände auf. Die drei, die Unternehmen ohne bestellten Beauftragten am häufigsten treffen, sind: keine oder keine dokumentierte Risikoanalyse (§ 5), keine angemessenen internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1) und die unterbliebene Bestellung selbst (§ 7 Absatz 1). Der Rahmen ist gestaffelt und richtet sich nach Verschuldensform, Schwere und Verpflichtetengruppe.

Fallgruppe nach § 56 GwGGesetzlicher Bußgeldrahmen
Verstöße nach Absatz 1 und 2, vorsätzlichbis zu 150.000 Euro
Verstöße nach Absatz 1, leichtfertigbis zu 100.000 Euro
Verstöße nach Absatz 2, fahrlässigbis zu 50.000 Euro
Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstößebis zu 1 Million Euro oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 (juristische Personen)bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes
Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 bei Kryptowertetransfersbis zu 200.000 Euro

Angegeben sind die gesetzlichen Höchstrahmen nach § 56 GwG. Die konkrete Höhe im Einzelfall bemisst die zuständige Verwaltungsbehörde nach Schwere, Dauer und wirtschaftlichem Vorteil.

Über das Bußgeld hinaus wiegt zweierlei schwerer. Erstens bleibt die Verantwortung der Leitungsebene nach § 7 Absatz 1 Satz 2 GwG unberührt — die Bestellung eines Beauftragten, ob intern oder extern, entlastet die Geschäftsführung nicht von ihrer Organisations- und Überwachungspflicht. Zweitens veröffentlichen die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen; die Reputationswirkung überdauert das Verfahren regelmäßig.

Unser Beitrag: Wir bauen die Nachweiskette so auf, dass Sie in einer Prüfung belegen können, was wann von wem entschieden und dokumentiert wurde. Das ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren der entscheidende Unterschied zwischen einem Hinweis und einem Bußgeld.

Wer ist meine Aufsichtsbehörde?

Die Zuständigkeit folgt nicht dem Firmensitz, sondern der Verpflichtetengruppe. § 50 GwG ordnet sie zu. Für den gesamten Nichtfinanzsektor — Güterhändler, Immobilienmakler, Kunsthandel — greift die Auffangregelung des § 50 Nummer 9: zuständig ist die jeweils nach Landesrecht bestimmte Stelle, meist die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium oder eine Senatsverwaltung.

VerpflichteterZuständige AufsichtsbehördeFundstelle
Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Krypto-Dienstleister, KapitalverwaltungsgesellschaftenBaFin§ 50 Nr. 1
Versicherungsunternehmenjeweils zuständige Versicherungsaufsicht§ 50 Nr. 2
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeiständeörtlich zuständige Rechtsanwaltskammer§ 50 Nr. 3
PatentanwältePatentanwaltskammer§ 50 Nr. 4
NotarePräsident des zuständigen Landgerichts§ 50 Nr. 5
Registrierte Personen nach § 10 RDGBundesamt für Justiz§ 50 Nr. 5a
Wirtschaftsprüfer, vereidigte BuchprüferWirtschaftsprüferkammer§ 50 Nr. 6
Steuerberater, Steuerbevollmächtigteörtlich zuständige Steuerberaterkammer§ 50 Nr. 7
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielenglücksspielrechtliche Aufsicht des Landes§ 50 Nr. 8
Güterhändler, Immobilienmakler, Kunsthandel, Treuhänder, sonstigenach Landesrecht zuständige Stelle (Bezirksregierung, Regierungspräsidium, Senatsverwaltung)§ 50 Nr. 9

Für Verstöße gegen die Transparenzregisterpflichten (§ 56 Absatz 1 Nummer 54 bis 66) ist abweichend das Bundesverwaltungsamt Verwaltungsbehörde. Verdachtsmeldungen gehen unabhängig von der Aufsicht immer an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) über das Portal goAML.

So läuft die Zusammenarbeit ab

1Erstgespräch30 Minuten, kostenfrei. Wir klären Verpflichteteneigenschaft, Bestellpflicht, zuständige Aufsicht und den Ist-Stand Ihrer Dokumentation.
2AngebotInnerhalb von 24 Stunden nach dem Gespräch, mit festem Leistungsumfang und Festpreis.
3Bestellung und AnzeigeAuslagerungsvertrag, Bestellungsurkunde für Beauftragten und Stellvertreter, Anzeigen nach § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 4 GwG.
4AufbauRisikoanalyse nach § 5 GwG, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, Arbeitsanweisung, Formulare, Ablage- und Aufbewahrungskonzept.
5Laufender BetriebSchulungen, Sachverhaltsprüfungen, Verdachtsmeldungen, jährliche Aktualisierung, Bericht an die Geschäftsleitung, Begleitung bei Prüfungen.
Was wir für den Start von Ihnen brauchen
  • Handelsregisterauszug und Gesellschafterliste
  • Beschreibung Ihres Geschäftsmodells und der Vertriebswege
  • Übersicht der Standorte und Mitarbeiterzahl
  • Angaben zu Barzahlungen und Transaktionsvolumen
  • Vorhandene Risikoanalyse und Arbeitsanweisungen, falls vorhanden
  • Bisherige Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde
  • Ansprechpartner in Geschäftsleitung, Vertrieb und Buchhaltung
  • Zugang zu den relevanten Systemen und Ablagen

Der Aufwand auf Ihrer Seite liegt in der Startphase erfahrungsgemäß bei wenigen Stunden. Alles Weitere übernehmen wir.

Unsere Preise

Wir nennen unsere Preise, weil Sie vergleichen können sollen. Sie können den Aufbau einmalig beauftragen, das laufende Mandat dazunehmen oder beides kombinieren. Alle Beträge sind Einstiegspreise zzgl. Umsatzsteuer — den verbindlichen Festpreis nennen wir Ihnen nach dem Erstgespräch innerhalb von 24 Stunden.

GwG-Aufbau

Ersteinrichtung, ab
2.900 einmalig, zzgl. USt.
  • Inhalt:
  • Prüfung der Verpflichteteneigenschaft
  • Risikoanalyse nach § 5 GwG
  • Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG
  • Arbeitsanweisung und Formulare
  • Ablage- und Aufbewahrungskonzept
  • Erstschulung der Mitarbeiter

GwG-Mandat

Externer Geldwäschebeauftragter, ab
390 monatlich, zzgl. USt.
  • Inklusive:
  • Bestellung als Beauftragter und Stellvertreter
  • Anzeigen nach § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 4 GwG
  • Laufende Sachverhaltsprüfung
  • Verdachtsmeldungen über goAML
  • Jährliche Aktualisierung der Risikoanalyse
  • Jährliche Mitarbeiterschulung
  • Bericht an die Geschäftsleitung
  • Begleitung bei Behördenprüfungen
Am häufigsten gewählt

GwG-Gruppe

Konzerne und Mehrstandorte, ab
1.290 monatlich, zzgl. USt.
  • Inhalt:
  • Alle Leistungen des GwG-Mandats
  • Gruppenweite Vorkehrungen nach § 9 GwG
  • Standortbezogene Teilrisikoanalysen
  • Schulungskonzept für mehrere Standorte
  • Unabhängige Prüfung nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG
  • Reporting an Leitung und Aufsichtsgremium

Was den endgültigen Preis bestimmt: Verpflichtetengruppe, Anzahl der Standorte und Mitarbeitenden, Transaktions- und Barzahlungsvolumen, Risikoeinstufung aus der Risikoanalyse, Zustand der vorhandenen Dokumentation und ein etwaiges laufendes Prüfungsverfahren. Jeder zusätzliche Standort wird gesondert kalkuliert.

Was kostet ein externer Geldwäschebeauftragter?

Ein externer Geldwäschebeauftragter kostet in Deutschland je nach Branche, Unternehmensgröße und Risikoeinstufung zwischen rund 300 und 3.000 Euro im Monat, hinzu kommt eine einmalige Ersteinrichtung von etwa 3.000 bis 10.000 Euro. Bei Gefahrgut Consulting beginnt das laufende Mandat bei 390 Euro monatlich, die Ersteinrichtung bei 2.900 Euro — jeweils zzgl. Umsatzsteuer.

SegmentMarktübliche SpanneUnser EinstiegspreisKostentreiber
Ersteinrichtung, alle Segmente3.000 bis 10.000 Euro einmaligab 2.900 EuroVorhandene Dokumentation, Standortanzahl
Güterhändler, einzelner Standort270 bis 450 Euro pro Monatab 390 EuroBarzahlungsvolumen, Sortiment
Immobilienmakler, 10 bis 30 Mitarbeitende300 bis 600 Euro pro Monatab 390 EuroTransaktionszahl, Objektarten, Auslandsbezug
Finanzdienstleister unter BaFin-Aufsicht800 bis 2.500 Euro pro Monatab 1.290 EuroMonitoringsystem, Prüfungsdichte, Produktpalette
Kryptowerte-Dienstleister1.000 bis 3.000 Euro pro Monatab 1.290 EuroTravel Rule, Transaktionsvolumen, Wallet-Analyse

Marktübliche Spannen nach öffentlich zugänglichen Angaben spezialisierter Anbieter und Vergleichsportale, Stand 2026. Unsere Einstiegspreise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.

Der ehrlichere Vergleich ist der zu einer internen Lösung. Das durchschnittliche Bruttojahresgehalt eines Geldwäschebeauftragten liegt in Deutschland bei rund 63.000 Euro. Hinzu kommen der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der Zertifikatslehrgang von marktüblich rund 2.800 bis 3.900 Euro, dessen Auffrischung alle drei Jahre, Fachliteratur, Software und die Qualifizierung des gesetzlich vorgeschriebenen Stellvertreters.

Selbst wenn Sie die Funktion intern nur als halbe Stelle besetzen, liegen Sie bei rund 3.500 bis 4.000 Euro im Monat. Ein externes Mandat ab 390 Euro entspricht davon etwa einem Zehntel — bei höherer Fachtiefe, ohne Vertretungslücke und ohne Sonderkündigungsschutz.

Was im Preis enthalten ist
  • Bestellung als Geldwäschebeauftragter und Stellvertreter
  • Beide Anzeigen an die Aufsichtsbehörde
  • Jährliche Aktualisierung der Risikoanalyse
  • Jährliche Mitarbeiterschulung mit Nachweis
  • Bewertung auffälliger Sachverhalte und Verdachtsmeldungen
  • goAML-Registrierung und Meldeabwicklung
  • Bericht an die Geschäftsleitung
  • Begleitung bei Prüfungen der Aufsichtsbehörde

Was ändert sich mit der EU-Geldwäscheverordnung ab 2027?

Das europäische AML-Paket löst das bisherige Richtlinienrecht schrittweise ab. Die Geldwäscheverordnung (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — sie muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Parallel hat die europäische Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main ihre Arbeit aufgenommen.

Die wesentlichen Punkte
  • Unmittelbare Geltung: Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 direkt; nationale Spielräume entfallen weitgehend
  • Bargeldobergrenze: Barzahlungen über 10.000 Euro im geschäftlichen Verkehr werden EU-weit unzulässig
  • Erweiterter Verpflichtetenkreis: unter anderem Profifußballvereine und -vermittler sowie Händler mit Luxusgütern
  • AMLA: direkte Aufsicht über ausgewählte Hochrisiko-Finanzinstitute, im Übrigen Koordinierung und einheitliche Standards
  • Vereinheitlichte Sorgfaltspflichten: engere Vorgaben zur Identifizierung, zu wirtschaftlich Berechtigten und zur Dokumentation

Wer heute saubere Prozesse aufsetzt, muss 2027 nachjustieren statt neu anfangen. Wir berücksichtigen die kommenden Anforderungen bereits beim Aufbau — ohne Aufpreis.

Warum Gefahrgut Consulting

Wir betreuen seit Jahren Unternehmen in Beauftragtenfunktionen — als externer Gefahrgutbeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Compliance-Beauftragter und Ombudsmann nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Beauftragtenmandate sind unser Kerngeschäft, nicht ein Nebenprodukt. Was für alle gilt: fester Ansprechpartner, verständliche Sprache, prüfungsfeste Dokumentation.

Transparente PreiseWir nennen unsere Einstiegspreise öffentlich. Die meisten Anbieter in diesem Markt tun das nicht.
Ein AnsprechpartnerSie sprechen mit derselben Person, die auch bestellt ist — kein Ticketsystem, kein wechselndes Team.
Bundesweite BetreuungStandorte in ganz Deutschland, Termine vor Ort oder digital, je nach Bedarf.
Verständliche SpracheWir übersetzen das Gesetz in Arbeitsanweisungen, die Ihre Mitarbeitenden tatsächlich anwenden.
Prüfungsfeste AblageJede Entscheidung nachvollziehbar dokumentiert — inklusive der Begründung, warum nicht gemeldet wurde.
Beauftragten-VerbundMehrere Beauftragtenfunktionen aus einer Hand, mit abgestimmten Prozessen und einem Ansprechpartner.

Was der externe Geldwäschebeauftragte nicht übernimmt

Eine ehrliche Abgrenzung erspart beiden Seiten Enttäuschungen. Manches muss bei Ihnen bleiben — rechtlich oder praktisch.

  • Die Identifizierung Ihrer Kunden im Tagesgeschäft führen Ihre Mitarbeitenden durch — wir liefern Prozess, Formulare und Schulung
  • Die Leitungsverantwortung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 GwG bleibt bei der Geschäftsführung
  • Die Benennung eines Mitglieds der Leitungsebene nach § 4 Abs. 3 GwG bleibt Ihre Aufgabe
  • Die Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung zu beenden, treffen Sie
  • Steuer- und Rechtsberatung erbringen wir nicht; bei Bedarf binden wir Ihre Berater ein
  • Wir vertreten Sie nicht im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren

Häufige Fragen zum externen Geldwäschebeauftragten

Das hängt davon ab, welcher Verpflichtetengruppe nach § 2 Absatz 1 GwG Sie angehören. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Finanzunternehmen, bestimmte Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind nach § 7 Absatz 1 GwG unmittelbar kraft Gesetzes zur Bestellung verpflichtet. Für Immobilienmakler, Güterhändler, Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Versicherungsvermittler und Treuhänder entsteht die Pflicht erst durch eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 7 Absatz 3 GwG. Bei Güterhändlern, deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht, soll die Behörde diese Anordnung erlassen. Unabhängig von der Bestellpflicht gelten Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten für alle Verpflichteten. Wir prüfen Ihre Einordnung im kostenlosen Erstgespräch.

Ja. § 6 Absatz 7 GwG erlaubt Verpflichteten ausdrücklich, die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen zu lassen. Die Auslagerung ist der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. Die Behörde kann sie untersagen, wenn der Dritte keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung bietet, Ihre Steuerungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden oder die Aufsicht behindert wird. In der Anzeige ist darzulegen, dass keiner dieser Untersagungsgründe vorliegt. Wichtig: Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen bleibt nach § 6 Absatz 7 Satz 4 GwG beim verpflichteten Unternehmen. Die Auslagerung verlagert also die Arbeit und die Fachkompetenz, nicht die Verantwortung. Wir bereiten Auslagerungsvertrag und Anzeigeschreiben vor und stimmen sie mit Ihrer Aufsichtsbehörde ab.

Bei Gefahrgut Consulting beginnt das laufende Mandat bei 390 Euro monatlich und die einmalige Ersteinrichtung bei 2.900 Euro, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Für Finanzdienstleister, Kryptowerte-Dienstleister sowie Gruppen mit mehreren Standorten beginnt das Mandat bei 1.290 Euro monatlich. Zum Vergleich: Marktüblich liegen laufende Mandate zwischen rund 300 Euro monatlich für kleine Güterhändler und bis zu 3.000 Euro monatlich für Kryptowerte-Dienstleister, die Ersteinrichtung zwischen 3.000 und 10.000 Euro. Den Aufwand bestimmen Verpflichtetengruppe, Standort- und Mitarbeiterzahl, Transaktions- und Barzahlungsvolumen, die Risikoeinstufung aus der Risikoanalyse sowie der Zustand der vorhandenen Dokumentation. Ein laufendes Prüfungs- oder Bußgeldverfahren erhöht den Startaufwand. Den verbindlichen Festpreis nennen wir innerhalb von 24 Stunden nach dem Erstgespräch.

Das Erstgespräch bieten wir in der Regel innerhalb weniger Werktage an, das Angebot folgt innerhalb von 24 Stunden. Nach Ihrer Beauftragung erstellen wir Auslagerungsvertrag, Bestellungsurkunde und die Anzeigen nach § 6 Absatz 7 und § 7 Absatz 4 GwG kurzfristig. Da beide Anzeigen vorab bei der Aufsichtsbehörde einzureichen sind, richtet sich der formale Startzeitpunkt auch nach deren Bearbeitung. Die inhaltliche Arbeit beginnt sofort: Wir nehmen den Ist-Stand auf und starten mit der Risikoanalyse, während die formalen Schritte laufen. Für den vollständigen Aufbau von Risikoanalyse, internen Sicherungsmaßnahmen, Arbeitsanweisung und Erstschulung sollten Sie je nach Unternehmensgröße einige Wochen einplanen. Läuft bereits eine Behördenprüfung, priorisieren wir und stimmen das Vorgehen unmittelbar mit der Aufsicht ab.

Für den Start brauchen wir einen Handelsregisterauszug und die Gesellschafterliste, eine Beschreibung Ihres Geschäftsmodells und der Vertriebswege, eine Übersicht der Standorte und der Mitarbeiterzahl sowie Angaben zu Barzahlungen und Transaktionsvolumen. Falls vorhanden: die bisherige Risikoanalyse, bestehende Arbeitsanweisungen und die gesamte Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde. Außerdem benennen Sie uns Ansprechpartner in Geschäftsleitung, Vertrieb und Buchhaltung und geben uns Zugang zu den relevanten Systemen und Ablagen — § 7 Absatz 5 GwG verlangt ausdrücklich ungehinderten Zugang zu allen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die für die Aufgabenerfüllung Bedeutung haben können. Der Zeitaufwand auf Ihrer Seite liegt in der Startphase erfahrungsgemäß bei wenigen Stunden. Eine strukturierte Checkliste erhalten Sie mit dem Angebot.

Ja. § 7 Absatz 1 GwG verlangt die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie eines Stellvertreters. Beide Bestellungen sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen, ebenso eine spätere Entpflichtung. Der Stellvertreter ist kein formaler Platzhalter: Er muss die Funktion bei Abwesenheit tatsächlich ausüben können und dafür dieselbe Qualifikation und Zuverlässigkeit mitbringen. Genau daran scheitern interne Lösungen häufig, weil die Vertretung entweder gar nicht oder mit einer fachlich nicht geeigneten Person besetzt wird. Bei uns ist die Vertretung im Mandatspreis enthalten — Urlaub, Krankheit und Fluktuation führen nicht zu einer Funktionslücke. Wir benennen Ihnen den Stellvertreter namentlich, damit die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde vollständig ist.

§ 50 GwG ordnet die Zuständigkeit nach Verpflichtetengruppe zu, nicht nach Firmensitz. Die BaFin ist zuständig für Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Für Rechtsanwälte ist die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer zuständig, für Steuerberater die Steuerberaterkammer, für Wirtschaftsprüfer die Wirtschaftsprüferkammer, für Notare der Präsident des zuständigen Landgerichts, für Patentanwälte die Patentanwaltskammer. Bei Versicherungsunternehmen greift die jeweils zuständige Versicherungsaufsicht, bei Glücksspielanbietern die glücksspielrechtliche Landesaufsicht. Für den gesamten Nichtfinanzsektor — Güterhändler, Immobilienmakler, Kunsthandel, Treuhänder — gilt die Auffangregelung des § 50 Nummer 9: zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in der Praxis meist die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium oder eine Senatsverwaltung.

Nach § 7 Absatz 4 GwG haben Verpflichtete die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters — und ebenso eine Entpflichtung — der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Es handelt sich um eine Anzeige, nicht um einen Genehmigungsantrag: Sie brauchen keine Zustimmung, die Behörde kann die Bestellung aber später widerrufen lassen, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist. Die Form ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich; viele Aufsichten stellen eigene Formulare oder Onlineverfahren bereit und verlangen Qualifikationsnachweise sowie ein Führungszeugnis. Kommt eine Auslagerung hinzu, ist zusätzlich die Anzeige nach § 6 Absatz 7 GwG erforderlich. Wir erstellen beide Anzeigen, fügen die Nachweise bei und führen die Korrespondenz mit der Behörde.

Die Risikoanalyse nach § 5 GwG ist die Grundlage aller weiteren Pflichten. Sie ermittelt und bewertet die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, die für Ihre konkreten Geschäfte bestehen — nach Kunden, Produkten, Vertriebswegen, Transaktionsarten und geografischem Bezug. Dabei sind die Risikofaktoren der Anlagen 1 und 2 zum GwG sowie die Erkenntnisse der Nationalen Risikoanalyse zu berücksichtigen. Umfang und Tiefe richten sich nach Art und Umfang Ihrer Geschäftstätigkeit. Sie ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen. Ein jährlicher Turnus hat sich in der Praxis etabliert; anlassbezogen — etwa bei neuen Produkten, Märkten oder Vertriebswegen — ist zusätzlich zu aktualisieren. Die jährliche Aktualisierung ist bei uns im Mandatspreis enthalten.

§ 6 GwG verlangt angemessene geschäfts- und kundenbezogene Vorkehrungen, mit denen Sie die in der Risikoanalyse identifizierten Risiken steuern und mindern. Dazu zählen insbesondere: interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen für Risikosteuerung, Sorgfaltspflichten, Meldewesen sowie Aufzeichnung und Aufbewahrung; die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters; bei Gruppen die gruppenweiten Verfahren nach § 9 GwG; Maßnahmen gegen den Missbrauch neuer Produkte und Technologien; die Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeitenden; deren erstmalige und laufende Unterrichtung; und — soweit angesichts Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen — eine unabhängige Überprüfung dieser Grundsätze. Angemessen sind Maßnahmen, die Ihrer Risikosituation entsprechen und sie hinreichend abdecken. Die Funktionsfähigkeit ist laufend zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Nach § 43 Absatz 1 GwG besteht die Meldepflicht, sobald Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat der Geldwäsche stammt, dass ein Sachverhalt mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt oder dass ein Vertragspartner seine Offenlegungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt hat. Die Meldung ist unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu erstatten — unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstands oder der Transaktionshöhe. Es braucht keinen Nachweis und keinen dringenden Verdacht; das bloße Vorliegen anhaltsbegründender Tatsachen genügt. Für Rechtsanwälte und Steuerberater gilt eine Ausnahme für Informationen aus Rechtsberatung oder Prozessvertretung, die aber entfällt, wenn die Beratung erkennbar zu Geldwäschezwecken genutzt wird. Auch die Entscheidung, nicht zu melden, ist nach § 8 GwG nachvollziehbar zu begründen und zu dokumentieren.

Ja. Verdachtsmeldungen sind elektronisch über das Portal goAML der FIU zu übermitteln. Die Registrierung ist Voraussetzung dafür, dass Sie im Ernstfall unverzüglich melden können — und § 43 Absatz 1 GwG verlangt Unverzüglichkeit. Wer sich erst im Verdachtsfall registriert, verliert Zeit, die im Ordnungswidrigkeitenverfahren später gegen ihn spricht. Die Registrierung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob jemals ein meldepflichtiger Sachverhalt auftritt. Über goAML erhalten Sie außerdem Rückmeldungen der FIU sowie Auskunftsersuchen nach § 30 Absatz 3 GwG, die fristgebunden zu beantworten sind. Wir übernehmen die Registrierung, richten die Zugänge ein und erstatten Meldungen im laufenden Mandat für Sie — als Geldwäschebeauftragter unterliegen wir dabei ausdrücklich nicht dem Direktionsrecht Ihrer Geschäftsleitung.

§ 56 GwG sieht einen gestaffelten Rahmen vor. Bei vorsätzlicher Begehung liegt der Rahmen bei bis zu 150.000 Euro, bei leichtfertiger Begehung bei bis zu 100.000 Euro und bei fahrlässiger Begehung der Tatbestände des Absatzes 2 bei bis zu 50.000 Euro. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß, sind bis zu 1 Million Euro oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils möglich. Gegenüber beaufsichtigten Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9 kann der Rahmen auf bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes steigen. Verstöße gegen die Kryptowerte-Transferverordnung (EU) 2023/1113 sind mit bis zu 200.000 Euro bewehrt. Die konkrete Höhe bemisst die zuständige Verwaltungsbehörde nach Schwere, Dauer und wirtschaftlichem Vorteil.

Ja. § 7 Absatz 1 Satz 2 GwG stellt ausdrücklich klar, dass die Verantwortung der Leitungsebene von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten unberührt bleibt. Ergänzend bestimmt § 6 Absatz 7 Satz 4 GwG, dass die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen auch bei einer Auslagerung beim Verpflichteten verbleibt. Die Geschäftsführung schuldet also weiterhin Organisation, Ausstattung und Überwachung. Was die Auslagerung leistet, ist etwas anderes und praktisch Entscheidendes: Sie stellt Fachkompetenz, dokumentierte Prozesse und eine belastbare Nachweiskette bereit. Genau diese Nachweiskette ist es, mit der Sie in einer Prüfung belegen können, dass Sie Ihre Organisations- und Überwachungspflicht erfüllt haben. Deshalb binden wir die Geschäftsleitung über ein regelmäßiges Reporting ein, statt sie aus dem Prozess herauszuhalten.

Ja. § 7 Absatz 5 Satz 1 GwG verlangt, dass der Geldwäschebeauftragte seine Tätigkeit im Inland ausübt. Er muss zudem Ansprechpartner sein für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, für die FIU und für die Aufsichtsbehörde. Ihm sind ausreichende Befugnisse und die notwendigen Mittel einzuräumen, insbesondere ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die für seine Aufgaben Bedeutung haben können. Er berichtet unmittelbar der Geschäftsleitung. Soweit er eine Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der FIU nach § 30 Absatz 3 GwG beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung. Diese Weisungsfreiheit ist zwingend und lässt sich vertraglich nicht abbedingen.

Nach § 8 Absatz 4 GwG sind Aufzeichnungen und Belege fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist vorsehen. Spätestens nach zehn Jahren sind sie zu vernichten — die Höchstfrist ist also ebenso verbindlich wie die Mindestfrist. Bei Geschäftsbeziehungen beginnt die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet; in den übrigen Fällen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Angabe festgestellt wurde. Aufzubewahren sind unter anderem die im Rahmen der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben zu Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten, Transaktionsbelege, die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die Erwägungsgründe und die nachvollziehbare Begründung, warum ein Sachverhalt als meldepflichtig oder eben nicht meldepflichtig bewertet wurde. Digitale Speicherung ist zulässig, wenn Übereinstimmung, Verfügbarkeit und Lesbarmachung sichergestellt sind.

Die Aufsichtsbehörde kann nach § 51 und § 52 GwG Auskünfte verlangen, Unterlagen anfordern und Prüfungen durchführen; deren Duldung ist Pflicht und die Verweigerung bußgeldbewehrt. In der Praxis beginnt eine Prüfung meist mit einem schriftlichen Fragebogen und der Anforderung der aktuellen Risikoanalyse, der internen Arbeitsanweisung, der Bestellungsunterlagen, der Schulungsnachweise und einer Stichprobe von Identifizierungsvorgängen. Häufige Beanstandungen sind: keine oder veraltete Risikoanalyse, fehlende Dokumentation der Erwägungsgründe bei Nichtmeldung, unvollständige Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, fehlende Schulungsnachweise und eine nicht angezeigte Bestellung. Wir beantworten die Anfragen für Sie, stellen die Unterlagen zusammen und begleiten Termine vor Ort — im Mandatspreis enthalten. Ist eine Prüfung bereits eröffnet, wenn Sie uns beauftragen, stimmen wir das Vorgehen unmittelbar mit der Behörde ab.

§ 6 Absatz 2 Nummer 6 GwG verlangt die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeitenden über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie über die einschlägigen Vorschriften und Pflichten einschließlich der Datenschutzbestimmungen. Einen starren Turnus nennt das Gesetz nicht; der Maßstab ist die Angemessenheit zur Risikosituation. In der Aufsichtspraxis hat sich ein jährlicher Rhythmus etabliert, ergänzt um anlassbezogene Schulungen bei Rechtsänderungen, neuen Produkten oder auffälligen Fällen. Neue Mitarbeitende sind vor Aufnahme risikorelevanter Tätigkeiten zu schulen. Entscheidend für die Prüfung ist der Nachweis: Teilnehmerlisten, Inhalte, Datum und Dauer müssen dokumentiert und aufbewahrt sein. Die jährliche Schulung ist bei uns im Mandatspreis enthalten — vor Ort oder digital, mit prüfungsfertigen Nachweisen.

Die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden. Damit werden die Sorgfalts-, Identifizierungs- und Dokumentationspflichten europaweit vereinheitlicht und nationale Spielräume weitgehend eingeschränkt. Praktisch am sichtbarsten ist die EU-weite Bargeldobergrenze: Barzahlungen über 10.000 Euro im geschäftlichen Verkehr werden unzulässig. Der Verpflichtetenkreis wird erweitert, unter anderem um Profifußballvereine und -vermittler sowie Händler mit bestimmten Luxusgütern. Flankierend hat die europäische Geldwäschebehörde AMLA mit Sitz in Frankfurt am Main ihre Arbeit aufgenommen; sie beaufsichtigt ausgewählte Hochrisiko-Finanzinstitute direkt und koordiniert im Übrigen die nationalen Aufsichten. Wer heute saubere Prozesse aufbaut, muss 2027 nachjustieren statt neu anfangen — wir berücksichtigen die kommenden Anforderungen bereits jetzt, ohne Aufpreis.

Die Identifizierung Ihrer Kunden im Tagesgeschäft führen Ihre Mitarbeitenden durch; wir liefern dafür Prozess, Formulare, Schulung und Kontrolle. Die Leitungsverantwortung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 GwG bleibt bei der Geschäftsführung, ebenso die Benennung eines Mitglieds der Leitungsebene nach § 4 Absatz 3 GwG. Die Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung zu beenden oder eine Transaktion abzulehnen, treffen Sie — wir bewerten, dokumentieren und empfehlen. Steuer- und Rechtsberatung erbringen wir nicht; bei entsprechendem Bedarf binden wir Ihre Berater ein. Eine Vertretung im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren übernehmen wir ebenfalls nicht, unterstützen aber Ihre Verteidigung mit der Dokumentation. Diese Abgrenzung steht so auch im Vertrag, damit auf beiden Seiten klar ist, wer was schuldet.

Die Bestellung ist keine genehmigungspflichtige Handlung, sondern nach § 7 Absatz 4 GwG vorab anzuzeigen. Die Behörde kann aber verlangen, dass die Bestellung widerrufen wird, wenn die betreffende Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist. Qualifikation meint dabei nachweisbare geldwäscherechtliche Fachkenntnis und die Fähigkeit, sie auf Ihr konkretes Geschäftsmodell anzuwenden; Zuverlässigkeit wird unter anderem über das Führungszeugnis und die Abfrage im Bundeszentralregister nach § 56 Absatz 7 GwG geprüft. Bei einer ausgelagerten Funktion tritt die Untersagungsmöglichkeit nach § 6 Absatz 7 Satz 2 GwG hinzu: Die Behörde kann die Übertragung untersagen, wenn der Dienstleister keine Gewähr bietet, Ihre Steuerungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden oder die Aufsicht behindert wird. Wir legen die Nachweise deshalb von Anfang an vollständig vor.

Laufzeit und Kündigungsfrist vereinbaren wir individuell und halten sie im Angebot fest, bevor Sie sich entscheiden. Weil Bestellung und Anzeige bei der Aufsichtsbehörde einen formalen Vorlauf haben und der Aufbau von Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen Anlaufaufwand erzeugt, sind Mandate üblicherweise auf eine Mindestlaufzeit angelegt. Wichtig für Sie ist vor allem der geordnete Ausstieg: Bei Beendigung ist die Entpflichtung des Beauftragten und des Stellvertreters der Aufsichtsbehörde nach § 7 Absatz 4 GwG ebenfalls vorab anzuzeigen, und die Dokumentation muss vollständig an Sie oder an einen Nachfolger übergehen — inklusive der laufenden Aufbewahrungsfristen nach § 8 GwG. Diese Übergabe regeln wir vertraglich, damit im Wechselfall keine Nachweislücke entsteht.

§ 7 Absatz 2 GwG sieht eine Befreiungsmöglichkeit vor. Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten von der Bestellpflicht befreien, wenn sichergestellt ist, dass erstens keine Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur besteht und zweitens nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern. In der Praxis kommt das vor allem bei sehr kleinen, wenig arbeitsteiligen Einheiten in Betracht. Eine Befreiung von der Bestellpflicht ist allerdings keine Befreiung von den übrigen Pflichten: Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, Sorgfaltspflichten, Aufzeichnung und Meldepflicht bleiben in vollem Umfang bestehen. Wir prüfen, ob ein Befreiungsantrag für Sie sinnvoll und aussichtsreich ist.

Dann ändert sich die Reihenfolge, nicht der Umfang. Wir nehmen zuerst den Sachstand auf, sichten die behördliche Korrespondenz, prüfen Fristen und stellen sicher, dass laufende Auskunftsersuchen fristgerecht beantwortet werden — deren Nichtbeantwortung ist nach § 56 Absatz 1 GwG selbst bußgeldbewehrt. Anschließend schließen wir die Lücken, die die Behörde benannt hat, und dokumentieren das nachvollziehbar. Eine nachträglich erstellte Risikoanalyse heilt vergangene Verstöße nicht, wirkt sich aber regelmäßig auf die Bemessung aus, weil Einsicht und Abstellung berücksichtigt werden. Rechtliche Vertretung im Verfahren übernehmen wir nicht; wir arbeiten hier eng mit Ihrem Rechtsanwalt zusammen und liefern die fachliche Grundlage. Melden Sie sich in diesem Fall bitte telefonisch — solche Mandate priorisieren wir.

Jetzt Angebot für Ihren externen Geldwäschebeauftragten anfordern

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir in rund 30 Minuten, ob Sie verpflichtet sind, welche Aufsichtsbehörde zuständig ist und was der nächste Schritt ist. Den verbindlichen Festpreis erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden — unverbindlich und ohne Vertragsbindung.

Alex Cwiklinski
Alex Cwiklinski
Geschäftsinhaber & Gefahrgutbeauftragter

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.

  • info@gefahrgut-consulting.de
  • 0214 403 9597
  • Köschenberg 10, 51379 Leverkusen
★★★★★ Top bewertet bei Google · bundesweit tätig
Kostenlose 15-Minuten-Erstberatung buchen
oder

Hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten – wir melden uns bei Ihnen.

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
icon-angle icon-bars icon-times