Wer im Unternehmen Gefahrgut versendet, verpackt, verlädt oder befüllt, trägt Unternehmerpflichten — auch dann, wenn nie jemand offiziell benannt wurde. Wir prüfen Ihre Betroffenheit, übertragen die Pflichten rechtssicher und schulen Ihre beauftragten Personen. Bundesweit und auf dem Rechtsstand 2026.
Unverbindlich und kostenfrei · Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages
Bevor Sie irgendetwas beauftragen, sollten Sie eine Frage beantworten können: Löst der Umgang mit gefährlichen Gütern in Ihrem Betrieb Unternehmerpflichten aus? Die folgende Einordnung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, trifft aber in der überwiegenden Zahl der Fälle zu.
Sie sind an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt und Mitarbeitende treffen Entscheidungen — meist ohne dokumentierte Grundlage.
Hier hängt es von Menge, Verpackungsart und Freistellungsregel ab, welche Pflichten tatsächlich greifen.
Nur wenn alle Punkte zutreffen und dokumentiert sind.
Merksatz: Die Pflicht entsteht nicht dadurch, dass Sie jemanden benennen. Sie entsteht durch die Tätigkeit. Die Benennung entscheidet nur darüber, wer im Ernstfall dafür geradesteht — und ob die Delegation überhaupt wirksam ist.
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Eine beauftragte Person Gefahrgut — in der Praxis oft „bPG“ abgekürzt — ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der in eigener Verantwortung Unternehmerpflichten aus dem Gefahrgutrecht wahrnimmt. Typischerweise ist das die Versandleitung, die Lagerleitung, die Betriebsleitung oder die Leitung Logistik.
Entscheidend ist nicht der Titel auf der Visitenkarte, sondern die tatsächliche Entscheidungsbefugnis. Wer freigibt, ob eine Sendung das Werkstor verlässt, wer über Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapier entscheidet, wer Ladung freigibt — der handelt eigenverantwortlich, ganz gleich wie die Stelle heißt.
Wichtig ist die Kehrseite: Auch wer diese Aufgaben eigenmächtig an sich zieht, wird zur beauftragten Person. Ein Versandmitarbeiter, der seit Jahren ohne Auftrag Beförderungspapiere unterschreibt, ist im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts beauftragt — mit allen Folgen für die persönliche Verantwortlichkeit. Fehlende Benennung schützt niemanden; sie sorgt nur dafür, dass im Ernstfall unklar ist, wer eigentlich zuständig war.
| Kriterium | Beauftragte Person Gefahrgut | Gefahrgutbeauftragter | Unternehmer / Inhaber | Sonstige verantwortliche Person |
|---|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9 OWiG, § 14 StGB, GGVSEB-Pflichten | GbV, Kapitel 1.8.3 ADR/RID/ADN | GGVSEB, GGBefG | Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN |
| Funktion | entscheidet und setzt um | berät, überwacht, berichtet | trägt die Grundpflicht | führt aus |
| Weisungsbefugt | ja, im übertragenen Bereich | nein | ja | nein |
| Qualifikation | Unterweisung nach 1.3, aufgabenbezogen | Schulungsnachweis nach IHK-Prüfung | — | Unterweisung nach 1.3 |
| Bestellung | schriftliche Pflichtenübertragung | schriftliche Bestellung, meldepflichtig | kraft Stellung | Unterweisungsnachweis |
| Typische Person | Versand-, Lager-, Betriebsleitung | interner oder externer GB | Geschäftsführung | Packer, Verlader, Staplerfahrer |
| Haftung | persönlich, im übertragenen Umfang | für die eigene Beratungs- und Überwachungsleistung | Auswahl, Organisation, Aufsicht | für den eigenen Handlungsbeitrag |
Die häufigste Fehlannahme in der Praxis: „Wir haben doch einen Gefahrgutbeauftragten, damit ist das abgedeckt.“ Das ist falsch. Der Gefahrgutbeauftragte ist nicht weisungsbefugt. Er überwacht und berät, er entscheidet nicht. Wenn im Versand niemand befugt ist, eine Sendung zu stoppen, hilft der beste Gefahrgutbeauftragte nichts. Ob für Sie überhaupt eine Bestellpflicht besteht, klärt unser kostenloser Test.
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung von 1998 kannte die „beauftragte Person“ ausdrücklich und lieferte sogar eine Legaldefinition: Beschäftigte, die im Auftrag des Unternehmers in eigener Verantwortung dessen Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften erfüllen. Daran hing eine ausdrückliche Schulungspflicht mit Bescheinigung.
Mit der Neufassung der GbV im Februar 2011 wurde dieser Passus ersatzlos gestrichen. Daraus wird bis heute die falsche Folgerung gezogen, die Rolle sei abgeschafft. Sie wurde nicht abgeschafft — sie wurde nur nicht mehr doppelt geregelt. Dieselbe Zurechnung stand ohnehin schon im allgemeinen Recht:
Eine Pflichtenübertragung wirkt nur, wenn sie inhaltlich trägt. Vier Punkte müssen erfüllt sein — fehlt einer, bleibt die Verantwortung vollständig bei der Geschäftsführung.
Die fünfte Regel, die oft übersehen wird: Der Unternehmer wird durch die Übertragung nicht frei. Ihm verbleiben Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht. Er muss zumindest stichprobenartig prüfen, ob die übertragenen Aufgaben tatsächlich erfüllt werden. Diese Restpflicht ist nicht delegierbar.
| Verkehrsträger | Regelwerk | Unterweisung | National ergänzt durch | Passende Unterweisung bei uns |
|---|---|---|---|---|
| Straße | ADR | Kapitel 1.3 | GGVSEB, GGAV, GbV | Unterweisung 1.3 ADR |
| Schiene | RID | Kapitel 1.3 | GGVSEB, GbV | auf Anfrage |
| Binnenschiff | ADN | Kapitel 1.3 | GGVSEB, GbV | auf Anfrage |
| Seeschiff | IMDG-Code | Kapitel 1.3 | GGVSee | IMDG-Code 1.3 Unterweisung |
| Luft | IATA-DGR / ICAO-TI | Kapitel 1.5 | LuftVG und ergänzende Regelungen | auf Anfrage |
Wer für mehrere Verkehrsträger tätig ist, braucht eine Unterweisung, die alle relevanten Regelwerke abdeckt. Eine reine ADR-1.3-Unterweisung deckt den Seeversand nicht ab — und umgekehrt. Beim Packen von Seecontainern kommt zusätzlich der CTU-Code ins Spiel, beim Versand von Akkus die Unterweisung Batterie.
Die kurze Antwort: immer dann, wenn Gefahrgutentscheidungen nicht mehr sinnvoll bei der Geschäftsführung liegen. In einem Zwei-Personen-Betrieb kann der Inhaber alles selbst entscheiden. Sobald jemand anderes entscheidet, muss die Zuständigkeit geregelt sein.
Der Aufgabenzuschnitt ergibt sich aus der Rolle des Unternehmens im Beförderungsprozess. Ein reiner Absender hat andere Pflichten als ein Befüller. Die folgenden zehn Felder decken den typischen Umfang ab und eignen sich als Grundlage für die schriftliche Übertragung.
Praxistipp: Übertragen Sie nicht pauschal „alle Gefahrgutpflichten“. Schneiden Sie die Übertragung auf die Beteiligtenrolle zu — Absender, Verlader, Verpacker, Befüller oder Entlader. Das ist rechtlich belastbarer und für die betroffene Person fair. Beim Beförderungspapier unterstützen wir auch operativ: Beförderungspapier erstellen lassen.
Ohne wirksame Übertragung bleibt die volle Verantwortung bei der Geschäftsführung — und zwar persönlich. Das wird meist erst bei der ersten Kontrolle sichtbar. Drei Fälle, die uns in Betriebsbegehungen regelmäßig begegnen.
Merksatz: Nicht die Kontrolle ist das Risiko, sondern die Frage, die sie stellt: „Wer war zuständig?“ Wer darauf keine dokumentierte Antwort hat, verliert die Diskussion, bevor sie beginnt.
Wir liefern keinen Schulungstag von der Stange, sondern eine belastbare Gefahrgutorganisation. Was wir übernehmen:
Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Tagessatz gilt für bis zu 10 Teilnehmer an einem Standort; größere Gruppen und mehrere Standorte kalkulieren wir individuell. Sind mehrere Verkehrsträger abzudecken — etwa ADR und IMDG-Code — stimmen wir den Umfang vorab mit Ihnen ab.
Beides ist möglich. Die Frage ist, welchen Aufwand und welches Risiko Sie tatsächlich tragen wollen.
| Kriterium | Rein intern gelöst | Mit Gefahrgut Consulting |
|---|---|---|
| Rechtsstand verfolgen | eigene Recherche, ADR-Änderungen alle zwei Jahre | wird für Sie nachgeführt |
| Übertragungsurkunde | Muster aus dem Internet, häufig zu unbestimmt | auf Rolle und Betrieb zugeschnitten |
| Unterweisung | eigener Aufwand, Nachweisführung unklar | durchgeführt, dokumentiert, bescheinigt |
| Verkehrsträger | meist nur ADR abgedeckt | ADR, RID, ADN, IMDG, IATA |
| Vertretungsregelung | häufig ungeregelt | Bestandteil der Organisation |
| Verhalten bei Kontrolle | Unterlagen müssen gesucht werden | Dokumentenmappe liegt vor |
| Aufwand Geschäftsführung | hoch und dauerhaft | einmalig strukturiert, danach begleitet |
| Bei Zwischenfällen | improvisierte Reaktion | fester Ansprechpartner, eingeübter Meldeweg |
Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der in eigener Verantwortung Unternehmerpflichten aus dem Gefahrgutrecht wahrnimmt — etwa Versand-, Lager- oder Betriebsleitung. Die Zurechnung erfolgt über § 9 Absatz 2 OWiG, im Strafrecht über § 14 StGB.
Ja. Der Begriff stand bis zur Neufassung der GbV im Februar 2011 ausdrücklich in der Verordnung und wurde dann gestrichen, weil dieselbe Zurechnung bereits im allgemeinen Recht geregelt ist. Rolle und Verantwortung bestehen unverändert fort.
Es gibt keine Vorschrift, die eine Benennung erzwingt. Die Pflichten treffen das Unternehmen ohnehin. Ohne wirksame Übertragung bleiben sie aber vollständig bei der Geschäftsführung — persönlich. Die Benennung ist deshalb faktisch alternativlos, sobald andere Personen Gefahrgutentscheidungen treffen.
Rechtlich ist auch eine mündliche Beauftragung denkbar. Beweisbar ist aber nur die schriftliche. Eine stillschweigende Bestellung oder bloße Duldung genügt in keinem Fall.
Jede Person mit ausreichender Fachkunde und echter Entscheidungsbefugnis im übertragenen Bereich. In der Praxis meist Versandleitung, Lagerleitung, Betriebsleitung oder Leitung Logistik.
Der Gefahrgutbeauftragte berät und überwacht, ist aber nicht weisungsbefugt und benötigt einen Schulungsnachweis nach bestandener IHK-Prüfung. Die beauftragte Person entscheidet und setzt um; für sie genügt eine aufgabenbezogene Unterweisung nach Kapitel 1.3.
Nein. Die beiden Rollen ergänzen sich. Wenn niemand befugt ist, eine Sendung zu stoppen, nützt die beste Überwachung nichts.
Häufig ja. Die Bestellpflicht für den Gefahrgutbeauftragten hängt von Art und Umfang der Beteiligung ab — das klärt unser kostenloser Test. Die beauftragte Person brauchen Sie unabhängig davon, sobald Dritte entscheiden.
So viele, wie es abgrenzbare Verantwortungsbereiche gibt. Ein Betrieb mit Abfüllung, Verpackung und Versand hat oft drei — plus Vertretung.
Die Vertretung muss geregelt und ebenfalls unterwiesen sein. Eine Übertragung ohne Vertretungsregelung ist in der Praxis der häufigste Organisationsmangel.
Nein. Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht verbleiben bei ihm. Er muss stichprobenartig prüfen, ob die übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Art und Umfang der übertragenen Pflichten, die eingeräumten Entscheidungsbefugnisse, die Schnittstellen zu angrenzenden Bereichen sowie Datum und Unterschriften beider Seiten.
Sie kann ausreichen, wenn sie konkret genug ist. „Zuständig für Gefahrgut“ reicht nicht. In der Praxis ist eine separate Urkunde übersichtlicher und im Streitfall belastbarer.
Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN beziehungsweise nach IMDG-Code oder IATA-DGR — inhaltlich zugeschnitten auf den übertragenen Aufgabenbereich. Eine Prüfung ist nicht vorgeschrieben.
Nein. Vorgeschrieben ist die Unterweisung mit Nachweis, nicht eine externe Prüfung.
Für den Standardfall ein Schulungstag. Bei mehreren Verkehrsträgern oder Sonderthemen wie Lithiumbatterien kann mehr sinnvoll sein.
In regelmäßigen Abständen und immer anlassbezogen — bei Rechtsänderungen, neuen Stoffen, neuen Prozessen oder nach Zwischenfällen. Die ADR-Änderungszyklen liegen bei zwei Jahren.
Ja. Kapitel 1.3 verlangt die Unterweisung, bevor Pflichten übernommen werden. Nachträgliche Schulung heilt einen Verstoß nicht.
Ja, sofern Interaktion und Nachweisführung sichergestellt sind. Für Themen mit hohem Praxisanteil — Verpacken, Sichern, Kennzeichnen — empfehlen wir die Durchführung vor Ort.
Ja. IMDG-Code und IATA-DGR haben eigene Unterweisungsanforderungen. Eine reine ADR-Unterweisung deckt den Seeversand nicht ab — dafür gibt es die IMDG-Code 1.3 Unterweisung.
In der Regel ja, wenn auch in reduziertem Umfang. Auch LQ-Versand erfordert korrekte Kennzeichnung und unterwiesenes Personal. Die Anwendung der Freistellung muss außerdem jemand verantworten und dokumentieren.
Die Regel nach 1.1.3.6 ADR bringt Erleichterungen, keine Befreiung von der Unterweisungspflicht. Die Berechnung selbst ist eine Entscheidung, die jemand verantworten muss — unser 1000-Punkte-Rechner hilft bei der Einordnung.
Der Beförderer trägt Beförderungspflichten. Absender-, Verpacker- und Verladerpflichten bleiben bei Ihnen. Sie sind nicht an einen Dienstleister delegierbar, sondern nur intern übertragbar.
Beförderungspapier, Kennzeichnung, Verpackung, Ladungssicherung, Ausrüstung und die Bescheinigungen des Fahrpersonals — im Betrieb zusätzlich Unterweisungsnachweise und die Frage, wer zuständig war.
Pauschale Beträge lassen sich nicht seriös nennen. Die Höhe richtet sich nach Art des Verstoßes, Verschulden und Wiederholung. Betroffen sind regelmäßig Unternehmen und handelnde Personen gleichzeitig; bei Vorsatz oder Gefährdung kommt strafrechtliche Verantwortung hinzu.
Die beauftragte Person muss im Betrieb eigenverantwortlich entscheiden können — das setzt eine Einbindung in die Organisation voraus. Extern besetzbar ist dagegen die Rolle des Gefahrgutbeauftragten. Wir stellen sie auf Wunsch.
Erstgespräch meist innerhalb weniger Tage, Analyse und Unterlagen in der Regel innerhalb von zwei Wochen, Unterweisungstermine nach Absprache — bundesweit.
Alex Cwiklinski — Geschäftsinhaber und Gefahrgutbeauftragter
Sie sprechen direkt mit dem Fachmann, nicht mit einem Vertrieb. Im Erstgespräch klären wir in etwa 15 Minuten, welche Beteiligtenrolle Sie trifft, ob eine Bestellpflicht für einen Gefahrgutbeauftragten besteht und was für eine wirksame Pflichtenübertragung nötig ist. Kostenfrei und unverbindlich.
Telefon 0214 403 9597 · info@gefahrgut-consulting.de
Gefahrgut Consulting · Köschenberg 10 · 51379 Leverkusen · bundesweit tätig
Schildern Sie kurz Ihre Situation — Branche, Stoffe, Verkehrsträger und wer heute entscheidet. Sie erhalten in der Regel innerhalb eines Werktages eine Einschätzung und ein konkretes Angebot. Unverbindlich und kostenfrei.

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.
Hinterlassen Sie uns Ihre Kontaktdaten – wir melden uns bei Ihnen.
Passende Leistungen: Unterweisung 1.3 ADR · IMDG-Code 1.3 Unterweisung · Unterweisung Batterie · CTU-Code Schulung · Externer Gefahrgutbeauftragter · Externer Verkehrsleiter · Beförderungspapier erstellen lassen
Kostenlose Tools: ADR-Pflichtenfinder · 1000-Punkte-Rechner · Brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten? · UN-Nummern-Datenbank · Tunnelcode-Checker
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