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GEFAHRGUT CONSULTING

Beauftragte Person Gefahrgut

Wer im Unternehmen Gefahrgut versendet, verpackt, verlädt oder befüllt, trägt Unternehmerpflichten — auch dann, wenn nie jemand offiziell benannt wurde. Wir prüfen Ihre Betroffenheit, übertragen die Pflichten rechtssicher und schulen Ihre beauftragten Personen. Bundesweit und auf dem Rechtsstand 2026.

  • Pflichtenübertragung nach § 9 OWiG — schriftlich und belastbar
  • Unterweisung nach 1.3 ADR/RID/ADN, IMDG-Code und IATA-DGR
  • Teilnahmebescheinigung und prüfsichere Dokumentation
  • Bundesweit vor Ort oder online — Rückmeldung binnen eines Werktages

Unverbindlich und kostenfrei · Antwort in der Regel innerhalb eines Werktages

5Verkehrsträger abgedeckt: ADR, RID, ADN, IMDG, IATA
§ 9OWiG — schriftliche Pflichtenübertragung als Standard
bundesweitvor Ort im Betrieb oder online
1 Werktagübliche Reaktionszeit auf Ihre Anfrage

Sind Sie betroffen? Die Ampel in 30 Sekunden

Bevor Sie irgendetwas beauftragen, sollten Sie eine Frage beantworten können: Löst der Umgang mit gefährlichen Gütern in Ihrem Betrieb Unternehmerpflichten aus? Die folgende Einordnung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, trifft aber in der überwiegenden Zahl der Fälle zu.

Rot — sehr wahrscheinlich betroffenSie übertragen Pflichten bereits faktisch

Sie sind an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt und Mitarbeitende treffen Entscheidungen — meist ohne dokumentierte Grundlage.

  • Sie versenden Gefahrgut als Absender oder beauftragen Speditionen damit
  • Sie verpacken, kennzeichnen oder etikettieren Versandstücke mit Gefahrgut
  • Sie beladen Fahrzeuge, Container oder Wechselbrücken
  • Sie befüllen Tanks, IBC, Druckgefäße oder Schüttgut-Container
  • Sie versenden Lithiumbatterien, Akkugeräte oder Retouren davon
  • Sie sind zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verpflichtet
  • Ihre Versand-, Lager- oder Betriebsleitung trifft Gefahrgutentscheidungen
Gelb — Prüfung sinnvollMenge und Freistellung entscheiden

Hier hängt es von Menge, Verpackungsart und Freistellungsregel ab, welche Pflichten tatsächlich greifen.

  • Sie versenden ausschließlich in begrenzten (LQ) oder freigestellten Mengen (EQ)
  • Sie bewegen Gefahrgut innerbetrieblich, aber über öffentliche Wege
  • Sie nutzen die 1000-Punkte-Regel nach 1.1.3.6 ADR und liegen regelmäßig knapp darunter
  • Sie versenden gelegentlich Muster, Farben, Reinigungsmittel oder Aerosole
  • Ein Logistikdienstleister deklariert in Ihrem Namen
  • Sie nehmen Gefahrgut als Empfänger an und entladen selbst
Grün — wahrscheinlich nicht betroffenKeine Berührung mit Gefahrgut

Nur wenn alle Punkte zutreffen und dokumentiert sind.

  • Nachweislich keinerlei Berührung mit Stoffen der ADR-Klassen 1 bis 9
  • Empfang ausschließlich als Endverbraucher zum Eigenverbrauch, ohne Weiterversand
  • Das gesamte Gefahrgutaufkommen ist vollständig freigestellt — und die Freistellung ist dokumentiert

Merksatz: Die Pflicht entsteht nicht dadurch, dass Sie jemanden benennen. Sie entsteht durch die Tätigkeit. Die Benennung entscheidet nur darüber, wer im Ernstfall dafür geradesteht — und ob die Delegation überhaupt wirksam ist.

Unsicher bei Gelb? Der ADR-Pflichtenfinder und der 1000-Punkte-Rechner geben eine erste Orientierung.

Was ist eine beauftragte Person Gefahrgut?

Eine beauftragte Person Gefahrgut — in der Praxis oft „bPG“ abgekürzt — ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der in eigener Verantwortung Unternehmerpflichten aus dem Gefahrgutrecht wahrnimmt. Typischerweise ist das die Versandleitung, die Lagerleitung, die Betriebsleitung oder die Leitung Logistik.

Entscheidend ist nicht der Titel auf der Visitenkarte, sondern die tatsächliche Entscheidungsbefugnis. Wer freigibt, ob eine Sendung das Werkstor verlässt, wer über Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapier entscheidet, wer Ladung freigibt — der handelt eigenverantwortlich, ganz gleich wie die Stelle heißt.

Wichtig ist die Kehrseite: Auch wer diese Aufgaben eigenmächtig an sich zieht, wird zur beauftragten Person. Ein Versandmitarbeiter, der seit Jahren ohne Auftrag Beförderungspapiere unterschreibt, ist im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts beauftragt — mit allen Folgen für die persönliche Verantwortlichkeit. Fehlende Benennung schützt niemanden; sie sorgt nur dafür, dass im Ernstfall unklar ist, wer eigentlich zuständig war.

Beauftragte Person Gefahrgut prüft das Beförderungspapier vor der Versandfreigabe

Abgrenzung: vier Rollen, die ständig verwechselt werden

KriteriumBeauftragte Person GefahrgutGefahrgutbeauftragterUnternehmer / InhaberSonstige verantwortliche Person
Rechtsgrundlage§ 9 OWiG, § 14 StGB, GGVSEB-PflichtenGbV, Kapitel 1.8.3 ADR/RID/ADNGGVSEB, GGBefGKapitel 1.3 ADR/RID/ADN
Funktionentscheidet und setzt umberät, überwacht, berichtetträgt die Grundpflichtführt aus
Weisungsbefugtja, im übertragenen Bereichneinjanein
QualifikationUnterweisung nach 1.3, aufgabenbezogenSchulungsnachweis nach IHK-PrüfungUnterweisung nach 1.3
Bestellungschriftliche Pflichtenübertragungschriftliche Bestellung, meldepflichtigkraft StellungUnterweisungsnachweis
Typische PersonVersand-, Lager-, Betriebsleitunginterner oder externer GBGeschäftsführungPacker, Verlader, Staplerfahrer
Haftungpersönlich, im übertragenen Umfangfür die eigene Beratungs- und ÜberwachungsleistungAuswahl, Organisation, Aufsichtfür den eigenen Handlungsbeitrag

Die häufigste Fehlannahme in der Praxis: „Wir haben doch einen Gefahrgutbeauftragten, damit ist das abgedeckt.“ Das ist falsch. Der Gefahrgutbeauftragte ist nicht weisungsbefugt. Er überwacht und berät, er entscheidet nicht. Wenn im Versand niemand befugt ist, eine Sendung zu stoppen, hilft der beste Gefahrgutbeauftragte nichts. Ob für Sie überhaupt eine Bestellpflicht besteht, klärt unser kostenloser Test.

Die Rechtslage 2026 — kurz, korrekt, ohne Mythen

Was 2011 wirklich passiert ist

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung von 1998 kannte die „beauftragte Person“ ausdrücklich und lieferte sogar eine Legaldefinition: Beschäftigte, die im Auftrag des Unternehmers in eigener Verantwortung dessen Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften erfüllen. Daran hing eine ausdrückliche Schulungspflicht mit Bescheinigung.

Mit der Neufassung der GbV im Februar 2011 wurde dieser Passus ersatzlos gestrichen. Daraus wird bis heute die falsche Folgerung gezogen, die Rolle sei abgeschafft. Sie wurde nicht abgeschafft — sie wurde nur nicht mehr doppelt geregelt. Dieselbe Zurechnung stand ohnehin schon im allgemeinen Recht:

  • § 9 Absatz 2 OWiG regelt die Zurechnung im Ordnungswidrigkeitenrecht
  • § 14 StGB regelt die Parallele im Strafrecht
  • Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN sowie die entsprechenden Kapitel im IMDG-Code und in den IATA-DGR regeln die Unterweisung aller an der Beförderung beteiligten Personen
  • GGVSEB weist die einzelnen Pflichten den Beteiligten zu — Absender, Beförderer, Verlader, Verpacker, Befüller, Entlader, Empfänger und Fahrzeugführer

§ 9 OWiG: die vier Bedingungen wirksamer Delegation

Eine Pflichtenübertragung wirkt nur, wenn sie inhaltlich trägt. Vier Punkte müssen erfüllt sein — fehlt einer, bleibt die Verantwortung vollständig bei der Geschäftsführung.

Bedingung 1SchriftformStillschweigende Bestellung oder bloße Duldung genügt nicht. Zulässig ist auch die Regelung im Arbeitsvertrag oder in der Stellenbeschreibung — sie muss dann aber konkret sein.
Bedingung 2Konkreter AufgabenzuschnittArt und Umfang der übertragenen Pflichten müssen benannt sein. „Zuständig für Gefahrgut“ reicht nicht aus.
Bedingung 3Echte EntscheidungsbefugnisWer für jede Entscheidung die Zustimmung des Vorgesetzten braucht oder nur mitverantwortlich ist, handelt nicht eigenverantwortlich — die Delegation läuft ins Leere.
Bedingung 4Fachkunde durch UnterweisungDie Person muss vor Übernahme der Pflichten unterwiesen sein, und zwar aufgabenbezogen: Vorschriftenkenntnis, Sicherheit und Gefahrenabwehr.

Die fünfte Regel, die oft übersehen wird: Der Unternehmer wird durch die Übertragung nicht frei. Ihm verbleiben Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht. Er muss zumindest stichprobenartig prüfen, ob die übertragenen Aufgaben tatsächlich erfüllt werden. Diese Restpflicht ist nicht delegierbar.

Verkehrsträger und Regelwerke im Überblick

VerkehrsträgerRegelwerkUnterweisungNational ergänzt durchPassende Unterweisung bei uns
StraßeADRKapitel 1.3GGVSEB, GGAV, GbVUnterweisung 1.3 ADR
SchieneRIDKapitel 1.3GGVSEB, GbVauf Anfrage
BinnenschiffADNKapitel 1.3GGVSEB, GbVauf Anfrage
SeeschiffIMDG-CodeKapitel 1.3GGVSeeIMDG-Code 1.3 Unterweisung
LuftIATA-DGR / ICAO-TIKapitel 1.5LuftVG und ergänzende Regelungenauf Anfrage

Wer für mehrere Verkehrsträger tätig ist, braucht eine Unterweisung, die alle relevanten Regelwerke abdeckt. Eine reine ADR-1.3-Unterweisung deckt den Seeversand nicht ab — und umgekehrt. Beim Packen von Seecontainern kommt zusätzlich der CTU-Code ins Spiel, beim Versand von Akkus die Unterweisung Batterie.

Wann brauchen Unternehmen eine beauftragte Person?

Die kurze Antwort: immer dann, wenn Gefahrgutentscheidungen nicht mehr sinnvoll bei der Geschäftsführung liegen. In einem Zwei-Personen-Betrieb kann der Inhaber alles selbst entscheiden. Sobald jemand anderes entscheidet, muss die Zuständigkeit geregelt sein.

BrancheChemie und ChemiehandelAbfüllung, Kanister- und IBC-Versand, Klassifizierung eigener Gemische. Sicherheitsdatenblatt und Beförderungspapier müssen zusammenpassen. Meist braucht es mehrere beauftragte Personen mit getrennten Bereichen.
BrancheEntsorgung und RecyclingAbfälle mit Gefahrgutcharakter, wechselnde Abfallschlüssel, Sammeleinträge, Freistellungsprüfung bei jeder Übernahme. Die Betriebsleitung entscheidet täglich unter Zeitdruck.
BrancheSpedition und LogistikDer Beförderer trägt eigene Pflichten, der Verlader ebenfalls. Wer für Kunden deklariert, übernimmt zusätzlich Absenderpflichten. Ohne klare Rollenverteilung entsteht eine Grauzone.
BrancheProduktion und MaschinenbauFarben, Lacke, Klebstoffe, Kühlmittel, Reinigungschemie und Druckgaspatronen im Ersatzteilversand. Gefahrgut fällt nur nebenbei an — und wird deshalb organisatorisch oft nicht abgebildet.
BrancheHandel und E-CommerceAerosole, Parfum, Nagellack, Reinigungsmittel, Akkugeräte. Retouren sind der kritische Punkt: Der Rückversand durch den Kunden ist gefahrgutrechtlich eine eigene Beförderung.
BrancheBatterie- und AkkuversandLithium-Ionen-Zellen, Prototypen, beschädigte oder defekte Zellen, Rückrufe. Hier greifen Sondervorschriften; eine benannte, spezifisch unterwiesene Person ist praktisch unverzichtbar.
BrancheKrankenhäuser, Labore und PraxenAnsteckungsgefährliche Stoffe der Klasse 6.2, medizinische Gase, Zytostatika-Abfälle, Trockeneis. Der Versand läuft dezentral über Stationen und Labore.
BrancheContainerverladung und SeehafenPacken und Sichern nach CTU-Code, Trennvorschriften nach IMDG-Code, Container Packing Certificate. Wer das Zertifikat unterschreibt, übernimmt Verantwortung.

Aufgaben der beauftragten Person Gefahrgut

Der Aufgabenzuschnitt ergibt sich aus der Rolle des Unternehmens im Beförderungsprozess. Ein reiner Absender hat andere Pflichten als ein Befüller. Die folgenden zehn Felder decken den typischen Umfang ab und eignen sich als Grundlage für die schriftliche Übertragung.

Aufgabe 1OrganisationGefahrgutprozesse festlegen, Zuständigkeiten und Schnittstellen definieren, Vertretungsregelung sicherstellen.
Aufgabe 2Klassifizierung und FreistellungsprüfungUN-Nummer, Verpackungsgruppe und Gefahrzettel korrekt zuordnen; prüfen, ob LQ, EQ oder die 1000-Punkte-Regel anwendbar sind.
Aufgabe 3VerpackungBauartgeprüfte Verpackungen auswählen, Zusammenpackverbote beachten, Verschlussanweisungen einhalten.
Aufgabe 4Kennzeichnung und BezettelungVersandstücke und Beförderungseinheiten korrekt kennzeichnen, Großzettel und orangefarbene Tafeln anbringen und wieder entfernen.
Aufgabe 5BeförderungspapiereBeförderungspapier, schriftliche Weisungen und gegebenenfalls das Container Packing Certificate erstellen und auf Vollständigkeit prüfen.
Aufgabe 6Verladung und LadungssicherungBeladeregeln, Trennvorschriften und Ladungssicherung nach VDI 2700 ff. beziehungsweise CTU-Code umsetzen.
Aufgabe 7Fahrzeug- und AusrüstungskontrolleAusrüstung nach 8.1.5 ADR, Feuerlöscher, Kennzeichnung und ADR-Bescheinigung des Fahrpersonals prüfen.
Aufgabe 8Unterweisung des eigenen TeamsSicherstellen, dass alle beteiligten Personen nach 1.3 unterwiesen sind — vor Übernahme der Tätigkeit, nicht danach.
Aufgabe 9DokumentationUnterweisungsnachweise, Übertragungsurkunden, Prüfprotokolle und Beförderungspapiere prüfsicher aufbewahren.
Aufgabe 10KommunikationAnsprechpartner für Fahrpersonal, Spedition, Kunden, Gefahrgutbeauftragten und Behörden; Meldewege bei Zwischenfällen festlegen.

Praxistipp: Übertragen Sie nicht pauschal „alle Gefahrgutpflichten“. Schneiden Sie die Übertragung auf die Beteiligtenrolle zu — Absender, Verlader, Verpacker, Befüller oder Entlader. Das ist rechtlich belastbarer und für die betroffene Person fair. Beim Beförderungspapier unterstützen wir auch operativ: Beförderungspapier erstellen lassen.

Was passiert ohne wirksame Pflichtenübertragung

Ohne wirksame Übertragung bleibt die volle Verantwortung bei der Geschäftsführung — und zwar persönlich. Das wird meist erst bei der ersten Kontrolle sichtbar. Drei Fälle, die uns in Betriebsbegehungen regelmäßig begegnen.

Kontrolle an der Verladerampe: Ladung, Papiere und Zuständigkeit werden geprüft
Fall 1Der Versandleiter ohne AuftragEin Maschinenbauer versendet seit Jahren Reinigungschemie in Kanistern. Der Versandleiter erstellt die Beförderungspapiere, entscheidet über die Verpackung und gibt frei. Eine schriftliche Übertragung existiert nicht. Bei einer Straßenkontrolle wird eine falsche Verpackungsgruppe festgestellt. Das Verfahren richtet sich gegen den Geschäftsführer, der von dem Vorgang nichts wusste — organisatorisch aber verantwortlich ist.
Fall 2Der Gefahrgutbeauftragte als BlitzableiterEin Logistikdienstleister verweist auf seinen externen Gefahrgutbeauftragten. Der hatte den fraglichen Prozess im Jahresbericht mehrfach beanstandet. Umgesetzt wurde nichts, weil im Umschlag niemand befugt war, Sendungen zurückzuweisen. Der Bericht wird im Verfahren zum Beleg dafür, dass der Mangel bekannt war.
Fall 3Die unterschriebene BescheinigungEine Sachbearbeiterin unterschreibt seit Jahren Container Packing Certificates für Seecontainer. Sie war nie unterwiesen, nie benannt und hat den Text nie im Detail gelesen. Nach einem Ladungsschaden im Hafen wird die Bescheinigung zum zentralen Beweismittel — gegen sie und gegen den Betrieb.

Ihre Haftung hat vier Ebenen

Ebene 1OrdnungsrechtlichVerstöße gegen die Gefahrgutvorschriften sind bußgeldbewehrt. Die Höhe richtet sich nach Art des Verstoßes, Verschulden und Wiederholung — pauschale Beträge lassen sich nicht seriös nennen. Betroffen sind regelmäßig Unternehmen und handelnde Personen gleichzeitig.
Ebene 2StrafrechtlichBei Vorsatz oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit kommt § 14 StGB ins Spiel. Dann geht es nicht mehr um Geld, sondern um persönliche Strafbarkeit.
Ebene 3ZivilrechtlichLadungs-, Umwelt- und Folgeschäden werden ersetzt verlangt. Bei grober Fahrlässigkeit oder Obliegenheitsverletzung kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein oder ganz entfallen.
Ebene 4BetrieblichSendungsrückweisung, Standzeiten, Stilllegung der Beförderungseinheit, Nachkontrollen, Auditbeanstandungen bei Kunden. Der wirtschaftliche Schaden entsteht in der Praxis meist hier — nicht beim Bußgeld.

Merksatz: Nicht die Kontrolle ist das Risiko, sondern die Frage, die sie stellt: „Wer war zuständig?“ Wer darauf keine dokumentierte Antwort hat, verliert die Diskussion, bevor sie beginnt.

Unsere Leistung: Verantwortung sauber organisiert

Wir liefern keinen Schulungstag von der Stange, sondern eine belastbare Gefahrgutorganisation. Was wir übernehmen:

  • Betroffenheits- und Rollenanalyse — welche Beteiligtenrolle trifft Sie tatsächlich?
  • Pflichtenkatalog — welche Pflichten gehören zu dieser Rolle, aufgabenscharf
  • Übertragungsurkunde — tragfähige Vorlage, auf Ihren Betrieb zugeschnitten
  • Unterweisung nach 1.3 — für beauftragte und alle sonstigen beteiligten Personen
  • Teilnahmebescheinigung und prüfsichere Dokumentation
  • Vertretungs- und Eskalationsregelung für Urlaub, Krankheit und Zwischenfälle
  • Laufende Betreuung — Wiederholungsunterweisung, Anpassung bei Rechtsänderungen
  • Externer Gefahrgutbeauftragter, wenn die Bestellpflicht greift
Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR für beauftragte Personen im Betrieb

In fünf Schritten zur belastbaren Gefahrgutorganisation

1AnalyseBestandsaufnahme: Stoffe, Mengen, Verkehrsträger, Prozesse und bestehende Regelungen. Ergebnis: Betroffenheitsbild und Rollenzuordnung.
2BeratungWer soll welche Pflichten übernehmen? Zuschnitt, Schnittstellen, Vertretung. Ergebnis: Organisationsvorschlag.
3DokumentationÜbertragungsurkunden, Aufgabenbeschreibungen, Prozessanweisungen. Ergebnis: unterschriftsreife Unterlagen.
4SchulungUnterweisung der beauftragten und sonstigen beteiligten Personen, aufgabenbezogen. Ergebnis: Bescheinigungen und Nachweise.
5BetreuungWiederholung, Rechtsänderungen, Anlassunterweisung, Ansprechpartner im Alltag. Ergebnis: dauerhafte Prüfsicherheit.

Was kostet das?

Unterweisung beauftragte Person Gefahrgut

1 Tag · 8 UE · bis 10 Teilnehmer
1.190
  • Inhalt:
  • Rechtsgrundlagen und Pflichten der Beteiligten
  • Pflichtenübertragung nach § 9 OWiG
  • Klassifizierung, Freistellungen, LQ und EQ
  • Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung
  • Beförderungspapier und schriftliche Weisungen
  • Verladung, Trennvorschriften, Ladungssicherung
  • Verhalten bei Kontrolle und Zwischenfall
  • Praktische Übungen am eigenen Versandprozess
  • Inklusive:
  • Anfahrtkosten
  • Seminarunterlagen
  • Teilnahmebescheinigung nach 1.3 ADR

Komplettpaket Beauftragte Person Gefahrgut

Analyse · Dokumente · Schulung · Betreuung
auf Anfrage
  • Inhalt:
  • Betroffenheits- und Rollenanalyse im Betrieb
  • Pflichtenkatalog je Beteiligtenrolle
  • Übertragungsurkunden, unterschriftsreif
  • Vertretungs- und Eskalationsregelung
  • Inhouse-Unterweisung nach 1.3
  • Prüfsichere Dokumentenmappe für Kontrollen
  • Inklusive:
  • Wiederholungsunterweisung im vereinbarten Turnus
  • Anpassung bei Rechtsänderungen
  • Fester Ansprechpartner statt Ticketsystem
  • Auf Wunsch externer Gefahrgutbeauftragter
Empfohlen

Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Tagessatz gilt für bis zu 10 Teilnehmer an einem Standort; größere Gruppen und mehrere Standorte kalkulieren wir individuell. Sind mehrere Verkehrsträger abzudecken — etwa ADR und IMDG-Code — stimmen wir den Umfang vorab mit Ihnen ab.

Intern lösen oder extern begleiten lassen?

Beides ist möglich. Die Frage ist, welchen Aufwand und welches Risiko Sie tatsächlich tragen wollen.

KriteriumRein intern gelöstMit Gefahrgut Consulting
Rechtsstand verfolgeneigene Recherche, ADR-Änderungen alle zwei Jahrewird für Sie nachgeführt
ÜbertragungsurkundeMuster aus dem Internet, häufig zu unbestimmtauf Rolle und Betrieb zugeschnitten
Unterweisungeigener Aufwand, Nachweisführung unklardurchgeführt, dokumentiert, bescheinigt
Verkehrsträgermeist nur ADR abgedecktADR, RID, ADN, IMDG, IATA
Vertretungsregelunghäufig ungeregeltBestandteil der Organisation
Verhalten bei KontrolleUnterlagen müssen gesucht werdenDokumentenmappe liegt vor
Aufwand Geschäftsführunghoch und dauerhafteinmalig strukturiert, danach begleitet
Bei Zwischenfällenimprovisierte Reaktionfester Ansprechpartner, eingeübter Meldeweg

Branchen, die wir betreuen

Industrie und ProduktionGefahrgut fällt neben dem Kerngeschäft an — Ersatzteile, Betriebsstoffe, Musterversand. Wir bilden das ab, ohne Ihre Abläufe umzubauen.
Spedition und LogistikBeförderer-, Verlader- und Absenderpflichten sauber trennen. Auf Wunsch inklusive Schnittstelle zum externen Verkehrsleiter.
Entsorgung und RecyclingWechselnde Abfallströme, Sammelbeförderung und Freistellungsprüfung im Tagesgeschäft.
Chemie und ChemiehandelKlassifizierung, Abfüllung, Tank- und IBC-Versand, Abstimmung zwischen Sicherheitsdatenblatt und Beförderungspapier. Ergänzend: externer Gefahrstoffbeauftragter.
Handel und E-CommerceAerosole, Reinigungsmittel, Akkugeräte — und der Sonderfall Retoure.
Batterie- und AkkuversandSondervorschriften, Prototypen, beschädigte Zellen, Rückrufe. Passend dazu die Unterweisung Batterie.
Gesundheitswesen und LaboreKlasse 6.2, medizinische Gase, Trockeneis und dezentrale Versandstellen.
Containerverkehr und SeehafenCTU-Code, IMDG-Trennvorschriften und Packbescheinigung. Dazu die CTU-Code Schulung.

Häufige Fragen zur beauftragten Person Gefahrgut

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die oder der in eigener Verantwortung Unternehmerpflichten aus dem Gefahrgutrecht wahrnimmt — etwa Versand-, Lager- oder Betriebsleitung. Die Zurechnung erfolgt über § 9 Absatz 2 OWiG, im Strafrecht über § 14 StGB.

Ja. Der Begriff stand bis zur Neufassung der GbV im Februar 2011 ausdrücklich in der Verordnung und wurde dann gestrichen, weil dieselbe Zurechnung bereits im allgemeinen Recht geregelt ist. Rolle und Verantwortung bestehen unverändert fort.

Es gibt keine Vorschrift, die eine Benennung erzwingt. Die Pflichten treffen das Unternehmen ohnehin. Ohne wirksame Übertragung bleiben sie aber vollständig bei der Geschäftsführung — persönlich. Die Benennung ist deshalb faktisch alternativlos, sobald andere Personen Gefahrgutentscheidungen treffen.

Rechtlich ist auch eine mündliche Beauftragung denkbar. Beweisbar ist aber nur die schriftliche. Eine stillschweigende Bestellung oder bloße Duldung genügt in keinem Fall.

Jede Person mit ausreichender Fachkunde und echter Entscheidungsbefugnis im übertragenen Bereich. In der Praxis meist Versandleitung, Lagerleitung, Betriebsleitung oder Leitung Logistik.

Der Gefahrgutbeauftragte berät und überwacht, ist aber nicht weisungsbefugt und benötigt einen Schulungsnachweis nach bestandener IHK-Prüfung. Die beauftragte Person entscheidet und setzt um; für sie genügt eine aufgabenbezogene Unterweisung nach Kapitel 1.3.

Nein. Die beiden Rollen ergänzen sich. Wenn niemand befugt ist, eine Sendung zu stoppen, nützt die beste Überwachung nichts.

Häufig ja. Die Bestellpflicht für den Gefahrgutbeauftragten hängt von Art und Umfang der Beteiligung ab — das klärt unser kostenloser Test. Die beauftragte Person brauchen Sie unabhängig davon, sobald Dritte entscheiden.

So viele, wie es abgrenzbare Verantwortungsbereiche gibt. Ein Betrieb mit Abfüllung, Verpackung und Versand hat oft drei — plus Vertretung.

Die Vertretung muss geregelt und ebenfalls unterwiesen sein. Eine Übertragung ohne Vertretungsregelung ist in der Praxis der häufigste Organisationsmangel.

Nein. Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht verbleiben bei ihm. Er muss stichprobenartig prüfen, ob die übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Art und Umfang der übertragenen Pflichten, die eingeräumten Entscheidungsbefugnisse, die Schnittstellen zu angrenzenden Bereichen sowie Datum und Unterschriften beider Seiten.

Sie kann ausreichen, wenn sie konkret genug ist. „Zuständig für Gefahrgut“ reicht nicht. In der Praxis ist eine separate Urkunde übersichtlicher und im Streitfall belastbarer.

Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN beziehungsweise nach IMDG-Code oder IATA-DGR — inhaltlich zugeschnitten auf den übertragenen Aufgabenbereich. Eine Prüfung ist nicht vorgeschrieben.

Nein. Vorgeschrieben ist die Unterweisung mit Nachweis, nicht eine externe Prüfung.

Für den Standardfall ein Schulungstag. Bei mehreren Verkehrsträgern oder Sonderthemen wie Lithiumbatterien kann mehr sinnvoll sein.

In regelmäßigen Abständen und immer anlassbezogen — bei Rechtsänderungen, neuen Stoffen, neuen Prozessen oder nach Zwischenfällen. Die ADR-Änderungszyklen liegen bei zwei Jahren.

Ja. Kapitel 1.3 verlangt die Unterweisung, bevor Pflichten übernommen werden. Nachträgliche Schulung heilt einen Verstoß nicht.

Ja, sofern Interaktion und Nachweisführung sichergestellt sind. Für Themen mit hohem Praxisanteil — Verpacken, Sichern, Kennzeichnen — empfehlen wir die Durchführung vor Ort.

Ja. IMDG-Code und IATA-DGR haben eigene Unterweisungsanforderungen. Eine reine ADR-Unterweisung deckt den Seeversand nicht ab — dafür gibt es die IMDG-Code 1.3 Unterweisung.

In der Regel ja, wenn auch in reduziertem Umfang. Auch LQ-Versand erfordert korrekte Kennzeichnung und unterwiesenes Personal. Die Anwendung der Freistellung muss außerdem jemand verantworten und dokumentieren.

Die Regel nach 1.1.3.6 ADR bringt Erleichterungen, keine Befreiung von der Unterweisungspflicht. Die Berechnung selbst ist eine Entscheidung, die jemand verantworten muss — unser 1000-Punkte-Rechner hilft bei der Einordnung.

Der Beförderer trägt Beförderungspflichten. Absender-, Verpacker- und Verladerpflichten bleiben bei Ihnen. Sie sind nicht an einen Dienstleister delegierbar, sondern nur intern übertragbar.

Beförderungspapier, Kennzeichnung, Verpackung, Ladungssicherung, Ausrüstung und die Bescheinigungen des Fahrpersonals — im Betrieb zusätzlich Unterweisungsnachweise und die Frage, wer zuständig war.

Pauschale Beträge lassen sich nicht seriös nennen. Die Höhe richtet sich nach Art des Verstoßes, Verschulden und Wiederholung. Betroffen sind regelmäßig Unternehmen und handelnde Personen gleichzeitig; bei Vorsatz oder Gefährdung kommt strafrechtliche Verantwortung hinzu.

Die beauftragte Person muss im Betrieb eigenverantwortlich entscheiden können — das setzt eine Einbindung in die Organisation voraus. Extern besetzbar ist dagegen die Rolle des Gefahrgutbeauftragten. Wir stellen sie auf Wunsch.

Erstgespräch meist innerhalb weniger Tage, Analyse und Unterlagen in der Regel innerhalb von zwei Wochen, Unterweisungstermine nach Absprache — bundesweit.

Ihr Ansprechpartner

Alex Cwiklinski — Geschäftsinhaber und Gefahrgutbeauftragter

Sie sprechen direkt mit dem Fachmann, nicht mit einem Vertrieb. Im Erstgespräch klären wir in etwa 15 Minuten, welche Beteiligtenrolle Sie trifft, ob eine Bestellpflicht für einen Gefahrgutbeauftragten besteht und was für eine wirksame Pflichtenübertragung nötig ist. Kostenfrei und unverbindlich.

Telefon 0214 403 9597 · info@gefahrgut-consulting.de
Gefahrgut Consulting · Köschenberg 10 · 51379 Leverkusen · bundesweit tätig

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Schildern Sie kurz Ihre Situation — Branche, Stoffe, Verkehrsträger und wer heute entscheidet. Sie erhalten in der Regel innerhalb eines Werktages eine Einschätzung und ein konkretes Angebot. Unverbindlich und kostenfrei.

Alex Cwiklinski
Alex Cwiklinski
Geschäftsinhaber & Gefahrgutbeauftragter

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.

  • info@gefahrgut-consulting.de
  • 0214 403 9597
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