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Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe: Anleitung in 7 Schritten (§ 6 GefStoffV)

Zwei Fachkräfte führen an einer Abfüllstelle die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe durch
Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe nach § 6 GefStoffV und TRGS 400: Anleitung in 7 Schritten, Fachkunde, Dokumentation, Aktualisierung und häufige Fehler.

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Die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist nach § 6 GefStoffV für jedes Unternehmen verpflichtend, das Beschäftigte mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen arbeiten lässt. Sie muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen, dokumentiert sein und von fachkundigen Personen erstellt werden – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Beurteilt werden nicht Stoffe, sondern Tätigkeiten: Umfüllen, Reinigen, Lagern, Instandhalten. Diese Anleitung führt in sieben Schritten durch das Verfahren nach TRGS 400.

Rechtsgrundlage und Zweck

§ 6 der Gefahrstoffverordnung verlangt vom Arbeitgeber, vor Beginn einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen alle notwendigen Informationen zu ermitteln und auf dieser Grundlage die Gefährdungen für die Beschäftigten zu beurteilen. § 7 setzt darauf auf: Eine Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Beurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Reihenfolge ist rechtlich eindeutig, auch wenn sie im Betriebsalltag häufig umgekehrt gelebt wird.

Die inhaltliche Konkretisierung liefert die TRGS 400. Sie beschreibt, wie Informationen zu beschaffen sind, wie Tätigkeiten sinnvoll zusammengefasst werden und wie sich die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen beurteilen lässt. Wer nach TRGS 400 vorgeht, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung insoweit zu erfüllen.

Der Zweck ist nicht die Erzeugung von Papier. Die Beurteilung beantwortet drei Fragen: Wo entsteht im Betrieb überhaupt eine Gefährdung, wie groß ist sie, und reichen die getroffenen Maßnahmen aus? Eine Beurteilung, aus der sich keine Maßnahme ableiten lässt, ist entweder unvollständig oder überflüssig.

Hinweis: Unsicher, ob Ihre bestehende Beurteilung noch trägt? Kostenlose Erstberatung unter 0214 403 9597 – wir sehen uns Ihre Dokumentation an und benennen die Lücken.

Wer sie erstellen darf

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkunde setzt eine einschlägige Berufsausbildung oder vergleichbare Berufserfahrung voraus, ergänzt durch eine zeitnahe fachspezifische Fortbildung. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über diese Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen – durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder einen externen Dienstleister.

Die erforderliche Tiefe richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial. Ein Handwerksbetrieb mit einer Handvoll gekennzeichneter Produkte stellt andere Anforderungen als ein Betrieb mit krebserzeugenden Stoffen, explosionsgefährdeten Bereichen oder Asbestbezug. Wer die Aufgabe delegiert, bleibt für Auswahl und Kontrolle verantwortlich; wie die Funktion sauber besetzt wird, beschreibt der Beitrag zum Gefahrstoffbeauftragten.

Die sieben Schritte im Überblick

  1. Tätigkeiten erfassen. Alle Arbeitsbereiche durchgehen und die Tätigkeiten auflisten, bei denen Gefahrstoffe verwendet, gelagert, umgefüllt oder freigesetzt werden. Instandhaltung, Reinigung und Störungsbeseitigung nicht vergessen – dort passieren die meisten Zwischenfälle.
  2. Stoffinformationen beschaffen. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter anfordern, Einstufung und H-Sätze prüfen, bei Verfahrensprodukten wie Schweißrauchen oder Stäuben zusätzliche Quellen heranziehen. Die Datenbasis dafür liefert das Gefahrstoffkataster.
  3. Gefährdungen ermitteln. Inhalative, dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen betrachten, Wechselwirkungen und mögliche Betriebsstörungen einbeziehen.
  4. Substitution prüfen. Ergebnis dokumentieren, auch wenn nicht substituiert wird. Die Begründung gehört in die Akte.
  5. Schutzmaßnahmen festlegen. Rangfolge einhalten: Substitution, technische, organisatorische, zuletzt persönliche Maßnahmen.
  6. Wirksamkeit überprüfen. Messen, abschätzen oder mit anerkannten Verfahren beurteilen, insbesondere im Verhältnis zum Arbeitsplatzgrenzwert.
  7. Dokumentieren und fortschreiben. Ergebnis schriftlich festhalten, Verantwortliche und Termine benennen, Wiedervorlage setzen.
Wichtig: Die Dokumentationspflicht besteht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Auch ein Betrieb mit drei Mitarbeitern muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich vorlegen können. Erleichterungen betreffen den Umfang, nicht das Ob.

Tätigkeiten richtig abgrenzen

Der häufigste methodische Fehler ist die stoffbezogene Beurteilung. Wer für jedes der 60 Produkte im Lager ein Formblatt anlegt, produziert einen Ordner, der niemandem hilft. Die TRGS 400 erlaubt ausdrücklich, gleichartige Tätigkeiten zusammenzufassen, wenn die Gefährdungslage vergleichbar ist. Sinnvoll ist eine Gliederung nach Arbeitsbereich und Tätigkeitsart.

TätigkeitTypische GefährdungWesentliche EinflussgrößeÜbliche Maßnahme
Umfüllen von Lösemitteln aus Kanisterninhalativ, Brand- und Explosionsgefahroffene Fläche, Dauer, MengeAbsaugung, Dosierhilfe, geschlossenes Abfüllsystem
Reinigung mit alkalischen Konzentratendermal, AugenschädigungKonzentration, Spritzergebrauchsfertige Verdünnung, geeignete Handschuhe, Schutzbrille
Lagerung im GefahrstofflagerBrand, Freisetzung bei LeckageZusammenlagerung, MengenschwellenTrennung nach Lagerklassen, Auffangwannen, Lüftung
Instandhaltung an kontaminierten Anlageninhalativ und dermal, unerwartete ExpositionRestmengen, fehlende FreigabeFreigabeverfahren, Spülen, Erlaubnisschein
Schweißen und TrennschleifenSchweißrauch, MetallstäubeWerkstoff, Verfahren, RaumsituationErfassung an der Entstehungsstelle, Verfahrenswechsel

Diese Bündelung hat einen praktischen Vorteil: Aus fünf gut beschriebenen Tätigkeiten lassen sich fünf Betriebsanweisungen ableiten, die Beschäftigte tatsächlich lesen. Aus 60 stoffbezogenen Blättern entsteht in der Regel nichts.

Exposition bewerten: messen oder abschätzen

Für die Frage, ob eine inhalative Gefährdung beherrscht wird, ist der Vergleich mit dem Arbeitsplatzgrenzwert nach TRGS 900 maßgeblich. Der Nachweis kann durch Arbeitsplatzmessungen erfolgen oder durch andere geeignete Beurteilungsverfahren – validierte Berechnungsmodelle, Erfahrungswerte aus vergleichbaren Arbeitsplätzen oder branchenspezifische Schutzleitfäden.

Nicht jeder Stoff hat einen Arbeitsplatzgrenzwert. Fehlt er, gilt das Minimierungsgebot: Die Exposition ist nach dem Stand der Technik so weit wie möglich zu senken. Bei krebserzeugenden Stoffen mit abgeleiteten Risikowerten greift zusätzlich das mit der Novelle 2024 in die Verordnung überführte risikobezogene Maßnahmenkonzept, das Tätigkeiten je nach Höhe des Risikos einem niedrigen, mittleren oder hohen Bereich zuordnet und daran die Anforderungen an Maßnahmen und Dokumentation knüpft.

Achtung: Eine bestandene Messung ist keine dauerhafte Freistellung. Ändern sich Verfahren, Mengen, Raumsituation oder Lüftung, verliert das Messergebnis seine Aussagekraft. Wer nach einer Umbaumaßnahme mit einem drei Jahre alten Protokoll argumentiert, hat im Zweifel keine wirksame Beurteilung.

Was in die Dokumentation gehört

Bewährt hat sich eine Dokumentation, die je Tätigkeit folgende Punkte abbildet: Bezeichnung der Tätigkeit und des Arbeitsbereichs, beteiligte Gefahrstoffe mit Einstufung, ermittelte Gefährdungen, Ergebnis der Substitutionsprüfung mit Begründung, festgelegte Schutzmaßnahmen mit Verantwortlichem und Termin, Beurteilung der Wirksamkeit sowie Datum und Unterschrift der fachkundigen Person.

Die Substitutionsprüfung ist dabei der am häufigsten beanstandete Einzelpunkt. Sie ist auch dann zu dokumentieren, wenn nicht substituiert wird – dann mit Begründung, warum die Alternative nicht zumutbar ist. Die Methodik liefert die TRGS 600, den Ablauf beschreibt unsere Substitutionsprüfung nach TRGS 600.

Aus den Ergebnissen folgen unmittelbar die Betriebsanweisungen nach TRGS 555 und die jährliche Gefahrstoffunterweisung. Wer die Beurteilung sauber aufsetzt, hat die Unterweisungsinhalte damit bereits geschrieben.

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Wann aktualisiert werden muss

Die Beurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und unverzüglich zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen eintreten. Typische Auslöser: ein neues Produkt oder ein Lieferantenwechsel mit geänderter Rezeptur, eine geänderte Einstufung nach CLP, ein neues Verfahren oder eine bauliche Änderung, ein Unfall oder Beinaheunfall, neue Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie geänderte Rechtsvorschriften oder Technische Regeln.

Ein starrer Turnus ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis funktioniert eine jährliche Sichtung, gekoppelt an die ohnehin fällige Unterweisung. Der organisatorisch wirksamste Hebel ist jedoch ein Freigabeschritt in der Beschaffung: Kein neuer Gefahrstoff kommt in den Betrieb, ohne dass Verzeichnis und Beurteilung angepasst werden.

Praxisbeispiel: Kühlschmierstoffe in der Zerspanung

Ein Zulieferer mit 40 Beschäftigten hatte eine Gefährdungsbeurteilung, die vier Jahre alt war und aus einer Herstellervorlage stammte. Anlass für die Überarbeitung waren gehäufte Hautveränderungen an den Unterarmen mehrerer Maschinenbediener.

Die tätigkeitsbezogene Neubetrachtung zeigte drei Ursachen, die in der alten Beurteilung nicht auftauchten: Beim Werkstückwechsel griffen die Bediener regelmäßig in das stehende Emulsionsbad, die Emulsion wurde nur nach Sichtprüfung nachgeschärft, ohne dass pH-Wert und Konzentration protokolliert wurden, und die eingesetzten Handschuhe waren für den Kontakt mit wassermischbaren Kühlschmierstoffen nicht geeignet.

Die Maßnahmen waren unspektakulär und wirksam: eine dokumentierte wöchentliche Kontrolle von Konzentration, pH-Wert und Nitritgehalt, ein Wechsel des Handschuhmaterials mit Prüfung der Durchbruchzeit, ein Hautschutzplan mit Vor- und Nachbehandlung sowie eine Absaugung an zwei Maschinen mit hoher Aerosolbildung. Die Beurteilung wurde auf sechs Tätigkeitsblöcke umgestellt, aus denen sechs einseitige Betriebsanweisungen entstanden. Nach zwei Quartalen traten keine neuen Hautbefunde mehr auf.

Häufige Fehler

Beurteilung nach Stoffen statt nach Tätigkeiten. Führt zu einem unbrauchbaren Konvolut und übersieht die eigentlichen Expositionsmomente wie Umfüllen, Reinigen und Instandhalten.

Herstellervorlage ungeprüft übernommen. Vorlagen kennen weder die Raumsituation noch die Lüftung noch die tatsächliche Handhabung im Betrieb.

Substitutionsprüfung fehlt oder ist nicht begründet. Der am häufigsten beanstandete Einzelpunkt bei Aufsichtsbesuchen.

Instandhaltung und Störungsbeseitigung ausgeklammert. Genau dort treten die höchsten und am wenigsten kontrollierten Expositionen auf.

Wirksamkeit nie überprüft. Maßnahmen werden festgelegt, aber niemand prüft, ob sie greifen. Ohne Wirksamkeitskontrolle ist die Beurteilung formal unvollständig.

Keine Verknüpfung mit Unterweisung und Vorsorge. Die Beurteilung liegt im Schrank, die Unterweisung läuft nach altem Skript, die arbeitsmedizinische Vorsorge wird nicht veranlasst.

Checkliste für die eigene Beurteilung

  1. Sind alle Arbeitsbereiche erfasst, einschließlich Werkstatt, Reinigung, Außenlager und Fremdfirmenbereichen?
  2. Liegen für alle eingesetzten Produkte aktuelle Sicherheitsdatenblätter vor?
  3. Sind Verfahrensprodukte wie Stäube, Rauche und Aerosole berücksichtigt?
  4. Ist je Tätigkeit dokumentiert, welche Gefährdungen bestehen und wie hoch die Exposition einzuschätzen ist?
  5. Ist die Substitutionsprüfung durchgeführt und das Ergebnis begründet festgehalten?
  6. Folgen die Maßnahmen der Rangfolge, oder ist persönliche Schutzausrüstung die einzige Antwort?
  7. Ist die Wirksamkeit belegt – durch Messung oder ein anerkanntes Beurteilungsverfahren?
  8. Sind Betriebsanweisung, Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge aus der Beurteilung abgeleitet?
  9. Gibt es einen benannten Verantwortlichen und eine Wiedervorlage für die Fortschreibung?

Häufige Fragen

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe erstellen?

Nur fachkundige Personen. Fachkunde entsteht aus einschlägiger Ausbildung oder Berufserfahrung in Verbindung mit zeitnaher fachspezifischer Fortbildung. Fehlt sie im Betrieb, muss fachkundiger Rat eingeholt werden.

Muss ich für jeden Gefahrstoff eine eigene Beurteilung schreiben?

Nein. Beurteilt werden Tätigkeiten. Gleichartige Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdungslage dürfen nach TRGS 400 zusammengefasst werden. Das reduziert den Aufwand erheblich und macht die Ergebnisse im Betrieb nutzbar.

Gilt die Dokumentationspflicht auch für Kleinbetriebe?

Ja. Die Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. Der Umfang darf schlank sein, die Dokumentation selbst ist nicht verzichtbar.

Wie hängen Gefährdungsbeurteilung und Gefahrstoffkataster zusammen?

Das Kataster liefert die Datenbasis: welche Stoffe im Betrieb sind, wie sie eingestuft sind und wo sie verwendet werden. Die Beurteilung bewertet darauf aufbauend die Tätigkeiten. Ohne aktuelles Verzeichnis ist eine belastbare Beurteilung praktisch nicht möglich.

Was ist bei Fremdfirmen und Leiharbeit zu beachten?

Auch Beschäftigte anderer Unternehmen, die im eigenen Betrieb tätig werden, sind einzubeziehen. Die Beteiligten müssen sich gegenseitig über Gefährdungen informieren und die Schutzmaßnahmen abstimmen. Leiharbeitnehmer sind wie eigene Beschäftigte zu unterweisen.

Wie lange sind die Unterlagen aufzubewahren?

Die Dokumentation ist vorzuhalten, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Für Expositionsverzeichnisse bei krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen gelten deutlich längere Fristen, weil die Nachweise noch Jahrzehnte später relevant sein können.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

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Über den Autor: Gefahrgut Consulting – IHK-geprüfte Gefahrgut- und Gefahrstoffberatung für Unternehmen. Fachlich geprüft am 11.07.2026.

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