
GEFAHRGUT CONSULTING
Lithiumbatterien sind in den meisten unserer Elektrogeräte enthalten und sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Jedoch ist der Umgang mit Batterien enthaltenen Lithium äußerst risikoreich. Deshalb klären wir für Versender und Transporteure den rechtlichen Rahmen für den rechtssicheren Versand und Umgang mit Lithium Batterien.
Im Gegensatz zu Alkaline Batterien gelten Lithium Batterien als Gefahrgut und ist somit dem genau reglementierten ADR zu unterwerfen. Dabei sind die rechtlichen Hürden für den Versand von Batterien sehr komplex und stellen Transporteuere und Versender vor Probleme. Viele hatten in der Vergangenheit mit einem Gefahrguttransport keine Berührungspunkte gehabt. Dies änderte sich mit den strengeren Regeln für Batterien. Darüber hinaus wurde der Markt der Geräte mit eingebauten Akkus immer größer. Heutzutage sind E-Bikes oder Smartphones nicht mehr wegzudenken.
Für den Fall, dass ihr Unternehmen Lithium-Ionen-Batterien mit einer maximalen Nennenergie von 100Wh bzw. bei Lithium-Metall-Batterien der Lithiumgehalt nicht über 2g überschreitet kann Ihr Unternehmen die Sondervorschrift (SV) 188 nutzen.
Werden jedoch die vorhin genannten Grenzwerte überschritten ist der Transport als Gefahrgut der Klasse 9 zu deklarieren.
Aufgrund der Gefahren von Lithium Batterien ist es bei allen Verkehrsträgern als Gefahrgut eingestuft worden und unterliegt sehr komplexen Rahmenbedingungen bezüglich Kennzeichnung, Markierung, Dokumentation und Entsorgung um die Sicherheit aller Beteiligen am Transport zu gewährleisten.
Lithiumbatterien speichern auf kleinstem Raum sehr viel Energie. Genau das macht sie im Transport so heikel: Anders als klassische Gefahrgüter können Lithiumzellen ihre Energie schlagartig und unkontrolliert freisetzen. Deshalb stuft das ADR sie als Gefahrgut der Klasse 9 (Klassifizierungscode M4) ein.
Die größte Gefahr ist das thermische Durchgehen. Wird eine Zelle beschädigt, überladen, kurzgeschlossen oder zu heiß, setzt eine selbstverstärkende Kettenreaktion ein: Die Zelle gibt brennbare Gase ab, entzündet sich und kann benachbarte Zellen mitreißen. Solche Brände sind schwer löschbar und können sich nach scheinbarem Erlöschen erneut entzünden.
Berühren sich die Pole – etwa durch metallische Kleinteile oder lose zusammengeschüttete Batterien – entsteht ein Kurzschluss mit starker Wärmeentwicklung. Ähnlich kritisch sind mechanische Einwirkungen wie Stürze, Quetschungen oder Vibrationen. Schon eine unsichtbar beschädigte Zelle kann Stunden oder Tage später versagen.
Für den Versand ist die Unterscheidung entscheidend, weil sich UN-Nummern und Grenzwerte unterscheiden:
| Merkmal | Lithium-Ionen | Lithium-Metall |
|---|---|---|
| Typische Anwendung | Smartphone, Laptop, E-Bike, Werkzeug | Knopfzellen, Kameras, Rauchmelder |
| UN-Nummern | UN 3480 / UN 3481 | UN 3090 / UN 3091 |
| Kenngröße SV 188 | Wattstunden (Wh) | Lithiumgehalt (g) |
| Grenze Zelle | 20 Wh | 1 g |
| Grenze Batterie | 100 Wh | 2 g |
Praxisbeispiel: Ein E-Bike-Akku hat oft 400–700 Wh und liegt weit über der 100-Wh-Grenze der SV 188 – er ist voll reguliertes Gefahrgut. Der 3-Wh-Akku eines Kopfhörers fällt klar unter die Freistellung.
Der Versand von Lithiumbatterien auf der Straße richtet sich nach dem ADR, das in Deutschland über die GGVSEB verbindlich umgesetzt wird. Für See- und Luftverkehr gelten zusätzlich IMDG-Code bzw. IATA-DGR mit teils strengeren Anforderungen.
Kapitel 1.3 ADR verpflichtet jedes Unternehmen, alle an der Beförderung beteiligten Personen zu unterweisen – nicht nur Fahrer, sondern auch Verpacker, Verlader und Versandmitarbeitende. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, regelmäßig aufgefrischt und dokumentiert werden.
Die Verantwortung liegt beim Unternehmen: Es muss geschultes Personal einsetzen, die Unterweisung aktuell halten und die Nachweise vorhalten. Wer regelmäßig Gefahrgut versendet, benötigt zudem häufig einen bestellten Gefahrgutbeauftragten. Ob das auf Ihren Betrieb zutrifft, lässt sich mit unserem ADR-Pflichtenfinder und dem 1000-Punkte-Rechner einschätzen.
Jede Unterweisung ist schriftlich zu dokumentieren; die Nachweise müssen bei Kontrollen durch Polizei, BAG oder Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können. Fehlt die dokumentierte Unterweisung, drohen Bußgelder – nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz bis zu 50.000 € je Verstoß – sowie erhebliche Haftungsfolgen.
Für den Seeweg gilt der IMDG-Code: Er verlangt eigene Trenn- und Kennzeichnungsvorschriften sowie die IMO-Erklärung, und bei beschädigten Zellen greift Sondervorschrift 376. Die passende Pflichtschulung dazu ist die IMDG-Code 1.3 Unterweisung für den Seeverkehr.
Die UN-Nummer ist der „Fingerabdruck“ jeder Sendung: Sie legt fest, welche Vorschriften, Verpackung und Kennzeichnung gelten. Bei Lithiumbatterien entscheidet sich das nach zwei Fragen: Lithium-Ionen oder Lithium-Metall? Und: allein, im Gerät oder mit Gerät versandt?
| UN-Nummer | Bedeutung | Praxisbeispiel |
|---|---|---|
| UN 3480 | Lithium-Ionen allein (ohne Gerät) | Ersatzakkus, Power-Banks |
| UN 3481 | Lithium-Ionen in oder mit Ausrüstung | Laptop, Akku-Schrauber |
| UN 3090 | Lithium-Metall allein | Lose Knopfzellen |
| UN 3091 | Lithium-Metall in oder mit Ausrüstung | Rauchmelder, Kamera |
Ergänzend gibt es UN 3536 für Batterien, die in eine Beförderungseinheit eingebaut sind. Seit ADR 2025 existieren zudem eigene UN-Nummern für Natrium-Ionen-Batterien (UN 3551 / UN 3552).
Sobald ein Gerät dabei ist, wird aus UN 3480 die UN 3481 (bzw. aus UN 3090 die UN 3091). „In Ausrüstung“ heißt eingebaut, „mit Ausrüstung“ heißt im selben Versandstück beigepackt – das ändert Kennzeichnung, Freimengen und Dokumentation.
Typische Fehler: Ersatzakkus werden als UN 3481 deklariert, obwohl sie ohne Gerät reisen (korrekt: UN 3480). Oder die Batterieart wird verwechselt, sodass die falsche Grenze herangezogen wird.
Sondervorschriften (SV) sind Zusatzregeln zu einzelnen UN-Nummern. Sie entscheiden, ob eine Sendung freigestellt (erleichtert) oder voll reguliert transportiert wird.
Die Sondervorschrift 188 erlaubt einen deutlich vereinfachten Versand kleiner Zellen und Batterien – in der Praxis der häufigste Weg und zugleich die häufigste Fehlerquelle.
| Bedingung | Lithium-Ionen | Lithium-Metall |
|---|---|---|
| Grenze Zelle | 20 Wh | 1 g Lithium |
| Grenze Batterie | 100 Wh | 2 g Lithium |
| Prüfung UN-Handbuch 38.3 | erforderlich | erforderlich |
| Kurzschluss- & Polschutz | erforderlich | erforderlich |
| Fallgeprüfte Verpackung | erforderlich | erforderlich |
| Lithiumbatterie-Kennzeichen | erforderlich | erforderlich |
Werden alle Bedingungen erfüllt, gilt die Sendung als freigestellt: kein Gefahrzettel 9A, kein klassisches Beförderungspapier – aber weiterhin geprüfte Verpackung und Kennzeichen. Wird auch nur eine Bedingung verletzt, ist die Sendung voll reguliert.
Typischer Fehler: Ein 120-Wh-Akku wird „wie immer“ als freigestellt behandelt – tatsächlich liegt er über 100 Wh und hätte voll reguliert versendet werden müssen.
SV 636 erleichtert das Einsammeln und den Transport gebrauchter, intakter Lithiumbatterien zur Zwischenbehandlung bzw. zum Recycling – unter definierten Bedingungen (Kurzschluss- und Beschädigungsschutz, begrenzte Größe, Transport zur Sammel- oder Verwertungsstelle). Nicht für beschädigte Batterien – dafür greift SV 376.
SV 376 regelt beschädigte oder defekte Lithiumbatterien mit den höchsten Anforderungen:
Praxisbeispiel: Ein aufgeblähter oder beschädigter E-Bike-Akku darf niemals in der normalen Retourenverpackung zurückgeschickt werden – er fällt unter SV 376 und benötigt eine zugelassene Sicherheitsverpackung.
Die Verpackung ist die wichtigste physische Schutzbarriere. Sie muss verhindern, dass Batterien kurzschließen, sich bewegen, beschädigt werden oder ein Feuer auf die Umgebung übergreift.
Voll regulierte Sendungen erfordern UN-baumustergeprüfte Verpackungen nach der passenden Verpackungsanweisung (u. a. P903 für normale Lithiumbatterien, P908/P911 für beschädigte/kritische, P909 für Entsorgung, P910 für Kleinserien). Jede Zelle wird so in Innenverpackungen gesetzt, dass sie vollständig umschlossen und fixiert ist.
Offene Pole müssen abgedeckt sein – durch Originalverpackung, Abkleben der Kontakte, Einzelbeutel oder Trennstege. Batterien dürfen sich weder berühren noch mit leitfähigem Material in Kontakt kommen. Das ist die häufigste und zugleich am einfachsten vermeidbare Fehlerquelle.
Die Batterien werden mit geeignetem, nicht leitfähigem Polstermaterial so verpackt, dass sie im Versandstück nicht wandern. Hohlräume sind auszufüllen, damit Erschütterungen und Stürze abgefangen werden.
Für beschädigte, defekte oder kritische Batterien reichen Standardkartons nicht aus – hier sind Sicherheitsverpackungen (P908/LP904 bzw. P911/LP906) mit nicht brennbarem, nicht leitfähigem Füllmaterial vorgeschrieben. Beim Versand von Geräten mit Batterien (UN 3481/3091) muss das Gerät gegen unbeabsichtigtes Einschalten und Kurzschluss gesichert sein; beim Versand von Batterien ohne Gerät (UN 3480/3090) stehen Einzelisolierung und Kurzschlussschutz im Vordergrund.
Die richtige Kennzeichnung signalisiert jedem Beteiligten sofort, was im Paket ist und wie es zu behandeln ist. Fehlt sie oder ist sie falsch, wird die Sendung gestoppt.
Das Lithiumbatterie-Kennzeichen (seit 2019 verbindlich, ersetzt das frühere SV-188-Kennzeichen) trägt einen rot schraffierten Rand, ein Batteriesymbol, die UN-Nummer(n) und eine Telefonnummer. Es ist bei freigestellten Sendungen nach SV 188 Pflicht (Mindestgröße üblicherweise 100 × 100 mm).
Voll regulierte Lithiumbatterien tragen den Gefahrzettel Muster 9A – seit ADR 2019 ein eigenes, speziell für Lithiumbatterien vorgesehenes Symbol. Er ersetzt bei diesen Sendungen den allgemeinen Gefahrzettel der Klasse 9.
Auf voll regulierten Versandstücken müssen UN-Nummer und offizielle Versandbenennung deutlich lesbar sein. Ausrichtungspfeile sind bei bestimmten Konstellationen erforderlich (z. B. Batterien mit flüssigem Elektrolyt), damit das Versandstück in der richtigen Lage bleibt.
| Merkmal | Freigestellt (SV 188) | Voll reguliert (Klasse 9) |
|---|---|---|
| Lithiumbatterie-Kennzeichen | ja | – |
| Gefahrzettel 9A | nein | ja |
| Beförderungspapier | i. d. R. nicht nötig | erforderlich |
| Verpackung | geprüft, Fallprüfung | UN-baumustergeprüft |
Für voll regulierte Sendungen ist ein Beförderungspapier erforderlich, das u. a. UN-Nummer, offizielle Benennung, Klasse und Anzahl/Beschreibung der Versandstücke enthält. Gern unterstützen wir Sie beim Erstellen rechtssicherer Beförderungspapiere. Freigestellte Sendungen nach SV 188 benötigen in der Regel kein Beförderungspapier, aber das korrekte Kennzeichen.
Zur Dokumentation gehören außerdem die Unterweisungsnachweise nach Kapitel 1.3 ADR, Prüfzeugnisse der Verpackungen und – sofern relevant – die 38.3-Prüfzusammenfassung der Batterien. Alle Nachweise sind aufzubewahren und bei Kontrollen vorzulegen. Die Verantwortung für Vollständigkeit und Aktualität liegt beim Unternehmen.
Unterwiesen werden muss jeder, der mit Versand, Verpackung, Kennzeichnung, Lagerung oder Entsorgung von Lithiumbatterien zu tun hat – unabhängig von der Position. In der Praxis betrifft das weit mehr Personen, als viele Unternehmen annehmen:
Faustregel: Sobald eine Batterie in Ihrem Betrieb bewegt, verpackt, beschriftet oder verschickt wird, sind die beteiligten Personen unterweisungspflichtig.
Unsere Unterweisung ist praxisorientiert aufgebaut und deckt alle prüfungs- und alltagsrelevanten Themen ab. Wo möglich, arbeiten wir an Ihren eigenen Produkten und Versandprozessen.
| Online-Unterweisung | Präsenz / Inhouse | |
|---|---|---|
| Vorteile | Ortsunabhängig, flexible Zeiteinteilung, geringer Organisationsaufwand, ideal für einzelne oder verteilte Mitarbeitende. | Direkter Praxisbezug an Ihren Produkten, Fragen sofort geklärt, Übungen mit echten Verpackungen, hoher Lerneffekt im Team. |
| Besonders geeignet | Auffrischungen, kleine Teams, dezentrale Standorte, schnelle Nachschulung. | Erstunterweisung, größere Teams, komplexe Versandprozesse, branchenspezifische Anforderungen. |
Gefahrgut Consulting ist auf bundesweite Inhouse-Schulungen spezialisiert, weil der Praxisbezug an Ihren eigenen Batterien und Verpackungen den größten Lerneffekt bringt. Für Auffrischungen oder einzelne Mitarbeitende lässt sich auf Wunsch eine Online-Variante kombinieren.
Sie müssen nur einzelne Mitarbeitende schulen und wollen keine komplette Inhouse-Schulung buchen? Dann melden Sie Ihr Team zum Live-Online-Seminar an – mit Referent, Rückfragen und Teilnahmebescheinigung. Der Preis richtet sich danach, ob Sie bereits in laufender Betreuung bei uns sind.
Sie haben noch Fragen oder wollen uns beauftragen?
Diese Fehler sehen wir in der Praxis am häufigsten – und sie sind alle vermeidbar:
Als Anbieter aus Leverkusen betreuen wir Unternehmen in ganz Deutschland. Mehr über uns erfahren Sie in unserem Unternehmensporträt, weitere Fachthemen in unseren Fachbeiträgen. Ergänzend bieten wir die allgemeine Unterweisung nach 1.3 ADR an.
Unterweisungspflichtig sind alle Mitarbeiter, welche für den Versand, der Kennzeichnung oder der Entsorgung zuständig sind.
Die Unterweisung Batterie sollte alle zwei Jahre wiederholt bzw. aufgefrischt werden.

Seit über 10 Jahren beraten wir Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit – persönlich, verlässlich und zu transparenten Pauschalpreisen.
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