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IMDG-Code 1.3 Unterweisung – rechtssichere Gefahrgutschulung für den Seeverkehr

Wer gefährliche Güter per Seefracht versendet, verpackt, kennzeichnet, dokumentiert oder in Container packt, muss nach Kapitel 1.3 des IMDG-Codes unterwiesen sein – vor Aufnahme der Tätigkeit. Wir übernehmen diese Unterweisung für Ihr Unternehmen: live-online oder inhouse, bundesweit, mit prüffähiger Dokumentation.

  • Gesetzeskonform nach Kapitel 1.3 IMDG-Code
  • Live-Online oder Inhouse
  • Bundesweit
  • Teilnahmebescheinigung & Dokumentation
  • Dozent: bestellter Gefahrgutbeauftragter
  • Aktueller Stand: Amendment 42-24

Was ist der IMDG-Code?

Der IMDG-Code – ausgeschrieben International Maritime Dangerous Goods Code, auf Deutsch „Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen“ – ist das weltweit maßgebliche Regelwerk für den Transport gefährlicher Güter auf dem Seeweg. Herausgeber ist die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO), eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Sitz in London.

Der Code ist kein unverbindlicher Leitfaden, sondern verbindliches Recht. Seine Rechtsverbindlichkeit bezieht er aus dem SOLAS-Übereinkommen (International Convention for the Safety of Life at Sea) – konkret aus Kapitel VII „Beförderung gefährlicher Güter“. Über SOLAS ist der IMDG-Code für nahezu alle Seeschifffahrtsnationen der Welt bindend. Ergänzend greift das MARPOL-Übereinkommen (Anlage III) für meeresverschmutzende Stoffe.

In Deutschland wird der IMDG-Code über die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in nationales Recht überführt. Damit gilt: Ein Verstoß gegen den IMDG-Code ist in Deutschland kein „internationaler Formfehler“, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht – mit den entsprechenden Bußgeldfolgen für Unternehmen und handelnde Personen.

Was der IMDG-Code regelt – und warum das für Sie relevant ist

Der Code beschreibt lückenlos die gesamte Transportkette eines gefährlichen Gutes von der Verpackungsbank bis zum Löschen im Bestimmungshafen:

  • Teil 1 – Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und die Schulungsvorschriften (hier steht Kapitel 1.3)
  • Teil 2 – Klassifizierung: Nach welchen Kriterien wird ein Stoff einer Gefahrgutklasse zugeordnet?
  • Teil 3 – Gefahrgutliste (die „Dangerous Goods List“), Sondervorschriften, begrenzte und freigestellte Mengen
  • Teil 4 – Verpackungs- und Tankvorschriften
  • Teil 5 – Versandverfahren: Kennzeichnung, Bezettelung, Plakatierung, Dokumentation
  • Teil 6 – Bauart- und Prüfvorschriften für Verpackungen
  • Teil 7 – Vorschriften für Beförderungsvorgänge: Stauung, Trennung, Ladungssicherung

Ein anschauliches Beispiel: Ein mittelständischer Maschinenbauer aus dem Bergischen Land verschifft eine Verpackungsanlage nach Chile. Im Container fahren mit: 20 Liter Hydrauliköl-Additiv (UN 1993, Klasse 3), zwei Ersatzakkus für die Steuerung (UN 3480, Klasse 9) und eine Palette Reinigungskonzentrat (UN 1760, Klasse 8). Für den Versandmitarbeiter, der bislang nur ADR-Straßentransporte kannte, ändert sich fast alles: Die Trennvorschriften des Seeverkehrs verbieten bestimmte Zusammenladungen, die er auf der Straße bedenkenlos durchführen durfte. Er benötigt eine EmS-Nummer im Beförderungspapier, ein Behälterpackzertifikat, und für die Akkus einen Prüfzusammenfassungsbericht nach UN 38.3. Fehlt eines dieser Elemente, wird der Container am Terminal gestoppt – und der Liefertermin in Valparaíso ist Makulatur.

Genau an dieser Stelle setzt die Unterweisung nach Kapitel 1.3 an: Sie befähigt die beteiligten Personen, ihre eigene Rolle im System korrekt auszufüllen.

Warum der IMDG-Code alle zwei Jahre neu erscheint

Der IMDG-Code wird im Zweijahresrhythmus fortgeschrieben. Die Änderungen (Amendments) folgen den Empfehlungen der UN-Modellvorschriften und werden vom Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO beschlossen. Aktuell verbindlich ist das Amendment 42-24 (IMDG-Code, Ausgabe 2024), das seit dem 1. Januar 2026 zwingend anzuwenden ist; freiwillig durfte es bereits ab dem 1. Januar 2025 verwendet werden.

Aus diesem Zweijahresrhythmus leitet sich in der Praxis auch das gängige Auffrischungsintervall für Unterweisungen ab.

Unsicher, ob Ihr Unternehmen betroffen ist? In einem kostenlosen 15-Minuten-Gespräch klären wir, welche Ihrer Mitarbeitenden nach Kapitel 1.3 IMDG-Code unterweisungspflichtig sind. Jetzt Erstgespräch vereinbaren

Was regelt Kapitel 1.3 des IMDG-Codes?

Kapitel 1.3 ist die Schulungsvorschrift des IMDG-Codes. Sie ist kurz formuliert, aber weitreichend: Alle an Land tätigen Personen („shore-side personnel“), deren Aufgaben die Beförderung gefährlicher Güter auf See berühren, müssen entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten geschult sein – bevor sie diese Aufgaben übernehmen.

Der Code unterscheidet dabei – analog zum ADR – drei aufeinander aufbauende Schulungsbausteine. Diese Dreiteilung wird in der Praxis häufig übersehen, obwohl sie der entscheidende Prüfmaßstab bei einer Behördenkontrolle ist.

1. Allgemeine Einweisung / Sensibilisierung (general awareness)

Jede beteiligte Person muss die grundlegende Systematik des IMDG-Codes verstehen: Was ist ein Gefahrgut? Welche Gefahrgutklassen gibt es? Wie ist die Gefahrgutliste aufgebaut? Welche Kennzeichen und Gefahrzettel bedeuten was? Ziel ist das Grundverständnis – die Fähigkeit, ein Gefahrgut überhaupt als solches zu erkennen.

Praxisbeispiel: Eine Sachbearbeiterin im Vertriebsinnendienst erfasst Aufträge. Sie packt nie selbst, sie verlädt nie. Aber sie entscheidet, ob im Auftrag ein Vermerk zur Gefahrgutrelevanz gesetzt wird. Ohne allgemeine Einweisung erkennt sie nicht, dass ein Produkt mit dem Sicherheitsdatenblatt-Abschnitt 14 „UN 1263, Klasse 3“ transportrechtlich relevant ist. Der Fehler entsteht also lange vor dem Hafen.

2. Funktionsspezifische / tätigkeitsbezogene Unterweisung

Dieser Baustein ist der eigentliche Kern. Jede Person wird auf ihre konkrete Funktion zugeschnitten unterwiesen – der Verpacker anders als der Dokumentenersteller, der Containerpacker anders als der Einkäufer.

FunktionSchwerpunkt der funktionsspezifischen Unterweisung
VerpackerVerpackungsanweisungen, UN-Codierung, Verpackungsgruppen, Füllgrade, Innenverpackungen, Absorptionsmaterial
KennzeichnerGefahrzettel 100 × 100 mm, UN-Nummer, richtiger technischer Name, Meeresschadstoff-Kennzeichen, Ausrichtungspfeile
DokumentenerstellerBeförderungspapier nach 5.4.1, Reihenfolge der Angaben, EmS, Flammpunkt, Meeresschadstoff, IMO-Erklärung
ContainerpackerTrennvorschriften, Ladungssicherung, CTU-Code, Behälterpackzertifikat, Plakatierung 250 × 250 mm
Disposition / SpeditionBuchungsdaten, Reedereivorgaben, Sondervorschriften, Fristen für Gefahrgutanmeldungen
EinkaufErkennen gefahrgutrelevanter Beschaffungen, Anforderung von Sicherheitsdatenblättern und UN-38.3-Prüfberichten

3. Sicherheitsunterweisung (safety training)

Der dritte Baustein behandelt die Gefahren für Mensch und Umwelt sowie das richtige Verhalten im Ereignisfall: Was tun bei Austritt eines Stoffes im Lager? Welche persönliche Schutzausrüstung ist erforderlich? Welche Erste-Hilfe-Maßnahmen greifen? Wie sind Notfallmeldewege organisiert? Für den Seeverkehr kommen die EmS-Verfahren und der medizinische Erste-Hilfe-Leitfaden MFAG hinzu.

Dokumentationspflicht – der am häufigsten unterschätzte Punkt

Kapitel 1.3 verlangt, dass Aufzeichnungen über die durchgeführte Schulung geführt und vom Arbeitgeber aufbewahrt werden. Sie sind den Beschäftigten sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen zugänglich zu machen.

Das bedeutet in der Praxis: Eine Unterweisung, die stattgefunden hat, aber nicht belegbar ist, gilt im Kontrollfall als nicht durchgeführt. Eine prüffähige Dokumentation umfasst mindestens:

  • Datum und Dauer der Unterweisung
  • Namentliche Teilnehmerliste mit Unterschriften bzw. digitalem Nachweis
  • Inhaltsverzeichnis der behandelten Themen (Nachweis der drei Bausteine)
  • Name und Qualifikation der unterweisenden Person
  • Verwendete Unterlagen / Handout
  • Nachweis der Wissensüberprüfung

Hinweis zur Aufbewahrungsfrist: Der IMDG-Code selbst nennt keine ausdrückliche Zahl von Jahren, sondern verlangt die Aufbewahrung und Zugänglichmachung. Im deutschen Landverkehrsrecht ist für die Unterweisung nach 1.3 ADR eine Aufbewahrung von fünf Jahren geregelt (§ 27 Abs. 5 GGVSEB). Wir empfehlen Unternehmen, für den Seeverkehr denselben Maßstab anzulegen und Nachweise mindestens fünf Jahre revisionssicher vorzuhalten.

Wie oft muss aufgefrischt werden?

Kapitel 1.3 verlangt, dass die Schulung periodisch durch Auffrischungsschulungen ergänzt wird, um Änderungen der Vorschriften Rechnung zu tragen. Ein starres Intervall in Monaten oder Jahren nennt der Code nicht.

Aus der Systematik lässt sich jedoch ein belastbares Intervall ableiten: Da der IMDG-Code alle zwei Jahre novelliert wird, ist eine Auffrischung im Zweijahresrhythmus – sinnvollerweise vor Inkrafttreten des neuen Amendments – der fachlich schlüssige und in Audits gut vertretbare Turnus. Viele Unternehmen synchronisieren die IMDG-Auffrischung mit der ADR-1.3-Unterweisung, um Aufwand zu bündeln.

Achtung bei Personalwechsel: Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlich – nicht „irgendwann im ersten Jahr“. Neue Mitarbeitende, Leiharbeitskräfte und intern versetzte Beschäftigte dürfen bis zur Unterweisung nur unter unmittelbarer Aufsicht einer bereits unterwiesenen Person tätig werden. Das ist der häufigste Befund bei Betriebsprüfungen.

Wer muss eine IMDG-Unterweisung absolvieren?

Die Antwort fällt regelmäßig weiter aus, als Unternehmen erwarten. Kapitel 1.3 stellt nicht auf die Berufsbezeichnung ab, sondern auf die tatsächliche Beteiligung an der Beförderungskette. Wer eine Entscheidung trifft, die Einfluss auf die Sicherheit oder die Vorschriftenkonformität eines Seetransports hat, ist unterweisungspflichtig.

Die klassisch betroffenen Rollen

RolleWarum unterweisungspflichtig – mit Praxisbeispiel
Absender / VersenderVerantwortet Klassifizierung, Deklaration und die Richtigkeit der IMO-Erklärung. Beispiel: Der Exportsachbearbeiter, der die Multimodal Dangerous Goods Form unterzeichnet, haftet für deren Inhalt.
VerpackerWählt Verpackungen aus und befüllt sie. Beispiel: Ein Mitarbeiter füllt ein Lösemittel in einen UN-Kanister der Verpackungsgruppe III, obwohl der Stoff Verpackungsgruppe II erfordert.
Verlader / ContainerpackerEntscheidet über Stauung und Trennung im Container. Beispiel: Klasse 5.1 (oxidierend) neben Klasse 3 (entzündbar) gestaut – ein klassischer Trennverstoß.
Speditionen & LogistikdienstleisterNehmen Buchungen an, erstellen Dokumente, packen im Auftrag. Beispiel: Der Disponent gibt die Gefahrgutanmeldung zu spät an die Reederei – Zurückweisung der Buchung.
ExportabteilungErstellt Handelsdokumente, Packlisten und Zollpapiere, die auf die Gefahrgutdeklaration abgestimmt sein müssen.
LagerpersonalKommissioniert, staut Zwischenlager, erkennt beschädigte Versandstücke. Beispiel: Ein leckgeschlagenes Fass wird ohne Meldung weitergereicht.
GefahrgutbeauftragteBenötigen zusätzlich zur Schulungsbescheinigung nach ADR/IMDG die laufende Kenntnis der aktuellen Vorschriftenlage.
Hafen- und TerminalmitarbeitendeUmschlag, Zwischenlagerung, Kontrolle der Plakatierung.
Zoll- und AußenhandelsabteilungAbgleich von Zolltarifnummern, UN-Nummern und Ausfuhrdokumenten; Erkennen von Dual-Use- und Gefahrgutüberschneidungen.
EinkaufBeschafft Stoffe und Bauteile. Beispiel: Beschaffung von Ersatzakkus ohne Anforderung des UN-38.3-Prüfzusammenfassungsberichts – der Versand ist damit blockiert.
Versand / WarenausgangLetzte Kontrollinstanz vor Übergabe an den Frachtführer.

Die häufig übersehenen Rollen

Erfahrungsgemäß fehlen in Unterweisungslisten regelmäßig:

  • Vertriebsinnendienst und Auftragserfassung – setzen Gefahrgutkennzeichen im ERP-System
  • Produktmanagement und Entwicklung – entscheiden über Rezepturen und Batteriezellen, die später den Transportstatus bestimmen
  • Qualitätsmanagement – auditiert Prozesse, die es transportrechtlich einordnen können muss
  • IT / ERP-Betreuung – pflegt Gefahrgutstammdaten; ein falsch gepflegter Datensatz vervielfältigt den Fehler automatisiert
  • E-Commerce-Kundenservice – berät Endkunden zu Rücksendungen von Geräten mit Lithiumbatterien
  • Zeitarbeitskräfte und Aushilfen im Warenausgang – oft nicht in der Stammbelegschaftsliste geführt
  • Geschäftsführung – trägt die Organisations- und Auswahlverantwortung

Faustregel für die Bedarfsermittlung: Stellen Sie für jede Stelle die Frage: „Kann diese Person durch Handeln oder Unterlassen dazu beitragen, dass ein gefährliches Gut falsch klassifiziert, falsch verpackt, falsch gekennzeichnet, falsch dokumentiert oder falsch gestaut auf ein Seeschiff gelangt?“ Lautet die Antwort ja, ist die Person zu unterweisen.

Wir erstellen Ihre Unterweisungsmatrix. Auf Wunsch analysieren wir vorab Ihre Prozesse und liefern eine dokumentierte Übersicht, welche Funktionen in welchem Umfang zu unterweisen sind – Grundlage für Audits und Behördenkontrollen. Unterweisungsmatrix anfragen

Inhalte der IMDG-Code-1.3-Unterweisung

Die folgenden Themen bilden das Grundgerüst. Bei Inhouse-Unterweisungen gewichten wir sie nach Ihren tatsächlich versendeten Gütern – ein Batteriehersteller bekommt einen anderen Schwerpunkt als eine Chemiespedition.

Gefahrgutklassen 1 bis 9

KlasseBezeichnungTypische Güter im Seeverkehr
1Explosive Stoffe und Gegenstände (Unterklassen 1.1–1.6)Airbaggeneratoren, Anzünder, pyrotechnische Signalmittel
2Gase (2.1 entzündbar, 2.2 nicht entzündbar/nicht giftig, 2.3 giftig)Druckgasflaschen, Aerosole, Feuerlöscher, Kältemittel
3Entzündbare flüssige StoffeLacke, Lösemittel, Klebstoffe, Parfümerieerzeugnisse
4.1 / 4.2 / 4.3Entzündbare feste Stoffe / selbstentzündliche Stoffe / Stoffe, die mit Wasser entzündbare Gase entwickelnSchwefel, Fischmehl, Metallpulver, Calciumcarbid
5.1 / 5.2Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe / organische PeroxideWasserstoffperoxid, Düngemittel, Härterkomponenten
6.1 / 6.2Giftige Stoffe / ansteckungsgefährliche StoffePflanzenschutzmittel, Diagnostikproben
7Radioaktive StoffeMesstechnik, Prüfstrahler, Medizintechnik
8Ätzende StoffeSäuren, Laugen, Batteriesäure, Reinigungskonzentrate
9Verschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeLithiumbatterien, umweltgefährdende Stoffe, Trockeneis, Asbest

Klassifizierung und Verpackungsgruppen

Die Unterweisung vermittelt, wie aus einem Sicherheitsdatenblatt und der Gefahrgutliste die korrekte UN-Nummer, der richtige technische Name (Proper Shipping Name) und die Verpackungsgruppe abgeleitet werden. Verpackungsgruppe I steht für hohe, II für mittlere und III für geringe Gefahr; sie bestimmt Verpackungsanforderungen, Freimengen und teils die Stauung.

Typischer Fehler: Ein Stoff wird nach dem Handelsnamen deklariert („Cleaner XY“) statt nach dem technischen Namen. Bei „N.A.G.“-Eintragungen fordert der Code zusätzlich die Angabe der gefahrbestimmenden Bestandteile in Klammern – z. B. UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Ethanol, Toluol). Fehlt diese Ergänzung, wird die Sendung regelmäßig beanstandet.

Verpackung

  • UN-Codierung lesen und prüfen (z. B. 4G/Y20/S/26/D/BAM 1234)
  • Verpackungsanweisungen aus Spalte 8 der Gefahrgutliste
  • Innen-, Außen- und Kombinationsverpackungen, Umverpackungen („OVERPACK“)
  • Füllgrade, Ausdehnungsvolumen, Absorptionsmaterial
  • Zusammenpackverbote
  • Bauartprüfung, Zulassungsdauer und Wiederverwendung von Verpackungen

Kennzeichnung, Gefahrzettel und Placards

ElementAnbringungRegelmaß
Gefahrzettel (Labels)Versandstücki. d. R. 100 × 100 mm
Großzettel (Placards)Container / CTUi. d. R. 250 × 250 mm
UN-Nummer am ContainerCTU, neben oder im PlacardZiffern mind. 65 mm hoch
Meeresschadstoff-KennzeichenVersandstück und CTUVersandstück mind. 100 × 100 mm, CTU mind. 250 × 250 mm
Kennzeichen für begrenzte Mengen (LQ)Versandstückmind. 100 × 100 mm
Lithiumbatterie-KennzeichenVersandstücki. d. R. 100 × 100 mm
Ausrichtungspfeilezwei gegenüberliegende Seitenbei flüssigen Gütern in Kombinationsverpackungen

Die Unterweisung behandelt außerdem: „HOT“-Kennzeichen bei erwärmten Stoffen, Kennzeichnung freigestellter Mengen, Begasungswarnzeichen für begaste CTU sowie das Entfernen nicht mehr zutreffender Kennzeichen – ein oft übersehener Punkt, denn ein Container mit veraltetem Placard ist genauso beanstandungsfähig wie einer ohne.

Trennung gefährlicher Güter (Segregation)

Die Trennvorschriften sind der Bereich, in dem sich der Seeverkehr am deutlichsten vom Straßentransport unterscheidet – und in dem die meisten teuren Fehler entstehen. Der IMDG-Code kennt vier Trennstufen:

  1. „Getrennt von“ / away from – wirksam getrennt, so dass keine gefährliche Reaktion eintreten kann; im selben Laderaum zulässig, mindestens 3 m horizontaler Abstand
  2. „Getrennt von“ / separated from – in unterschiedlichen Abteilungen oder Laderäumen bei geschlossener Stauung
  3. „Getrennt durch eine ganze Abteilung oder einen ganzen Laderaum von“
  4. „In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen ganzen Laderaum von“ – die strengste Stufe

Hinzu kommen die Trenngruppen (Segregation Groups), etwa Säuren, Laugen, Schwermetalle und ihre Salze, Chlorate oder Cyanide. Zwei Stoffe können derselben Gefahrgutklasse angehören und trotzdem getrennt zu stauen sein, weil sie unterschiedlichen Trenngruppen zugeordnet sind.

Praxisbeispiel: Ein Kunde stellte einen Sammelcontainer für den Versand nach Singapur zusammen: Natronlauge (UN 1824, Klasse 8, Trenngruppe Laugen) und Salzsäure (UN 1789, Klasse 8, Trenngruppe Säuren). Beide Klasse 8 – für den Verlader „das Gleiche“. Tatsächlich fordert der Code eine Trennung. Das Terminal stoppte den Container, der Container musste entladen, neu gepackt und neu dokumentiert werden. Kosten: rund vier Arbeitstage, Umpackkosten, Standgeld und ein verpasster Slot.

Dokumentation

  • Beförderungspapier für gefährliche Güter (Abschnitt 5.4.1 IMDG-Code)
  • Behälter-/Fahrzeugpackzertifikat (Container Packing Certificate, Abschnitt 5.4.2)
  • Kombiniertes Formular: Multimodal Dangerous Goods Form („IMO-Erklärung“)
  • Prüfzusammenfassungsbericht für Lithiumbatterien nach UN-Handbuch 38.3
  • Weitere Dokumente je nach Ladung: Zulassungen, Ausnahmegenehmigungen, Genehmigung der zuständigen Behörde bei Klasse 1 und 7

Begrenzte Mengen (LQ) und freigestellte Mengen (EQ)

Beide Konzepte erleichtern den Versand kleiner Verpackungseinheiten – aber im Seeverkehr deutlich weniger weitgehend als auf der Straße. Genau diese Fehleinschätzung führt regelmäßig zu Beanstandungen.

AspektBegrenzte Mengen (LQ, Kapitel 3.4)Freigestellte Mengen (EQ, Kapitel 3.5)
GrundideeKleinmengen in Innenverpackungen, in Außenverpackung zusammengefasstSehr kleine Mengen mit dreifacher Verpackungsstruktur
MengenbegrenzungJe Innenverpackung nach Spalte 7a der Gefahrgutliste; Versandstück i. d. R. max. 30 kg bruttoCodes E1–E5, sehr geringe Mengen je Innen- und Außenverpackung
KennzeichnungLQ-RautenkennzeichenEQ-Kennzeichen mit Angabe von Klasse und Absender/Empfänger
BeförderungspapierIm Seeverkehr erforderlich (anders als im ADR!)Dokument mit Angabe „Dangerous Goods in Excepted Quantities“ und Anzahl der Versandstücke
TrennvorschriftenGrundsätzlich weiter zu beachtenWeitgehende Erleichterungen
UnterweisungspflichtJaJa

Der Klassiker: „Wir versenden nur LQ, da brauchen wir kein Papier.“ Das gilt für die Straße – nicht für die See. Wer LQ-Ware in den Container packt und auf das Beförderungspapier verzichtet, produziert einen dokumentierten Verstoß, der bei der Terminalkontrolle sofort auffällt.

Notfallmaßnahmen

Behandelt werden die EmS-Verfahren mit ihren Brandschutz- (F-…) und Ladungsunfallblättern (S-…), der medizinische Erste-Hilfe-Leitfaden MFAG, betriebliche Alarm- und Meldeketten sowie das Verhalten bei Leckagen, Beschädigungen und Kontaminationen im Lager.

Verantwortlichkeiten

Ein eigener Block klärt, wer im Unternehmen wofür einsteht: Absender, Verpacker, Verlader, Befrachter, Beförderer und die Rolle des Gefahrgutbeauftragten. Ziel ist, dass jede Person ihre eigene Pflichtenlage kennt – und weiß, wann sie eine Sendung stoppen muss.

Ablauf der IMDG-1.3-Unterweisung

  1. Anfrage und Bedarfsklärung
    Sie schildern uns kurz, welche Güter Sie über See versenden, wie viele Personen betroffen sind und in welchen Funktionen sie arbeiten. Auf dieser Basis erhalten Sie ein Angebot mit klarem Leistungsumfang.
  2. Terminvereinbarung und Vorbereitung
    Für Inhouse-Termine fordern wir vorab typische Unterlagen an: Sicherheitsdatenblätter, bestehende Beförderungspapiere, Fotos Ihrer Verpackungen und Kennzeichnungen. Diese Materialien werden anonymisiert in die Schulung eingebaut.
  3. Durchführung der Unterweisung
    Vermittlung der drei Bausteine – allgemeine Einweisung, funktionsspezifische Unterweisung, Sicherheitsunterweisung. Durchgehend mit Beispielen aus Ihrem Versandalltag statt abstrakter Paragrafenlehre.
  4. Fragerunde und Fallbesprechung
    Offener Teil für konkrete Fälle: strittige Klassifizierungen, Reedereianforderungen, Rückläufer mit Lithiumbatterien, Trennfragen im Sammelcontainer.
  5. Wissenstest
    Kurze Lernerfolgskontrolle. Sie dient nicht der Selektion, sondern dem Nachweis, dass die Unterweisung ihr Ziel erreicht hat – ein Punkt, den Auditoren regelmäßig prüfen.
  6. Teilnahmebescheinigung und Dokumentation
    Jede Person erhält eine Teilnahmebescheinigung. Ihr Unternehmen erhält zusätzlich das prüffähige Dokumentationspaket: Teilnehmerliste, Themenübersicht, Dozentenqualifikation, Handout und Testnachweis – abheftfertig für die Behördenkontrolle.
  7. Nachbetreuung
    Fragen, die erst im Tagesgeschäft auftauchen, klären wir im Anschluss. Auf Wunsch erinnern wir Sie an den fälligen Auffrischungstermin vor dem nächsten Amendment.

Live-Online oder Inhouse – was passt zu Ihrem Unternehmen?

Wir bieten die IMDG-1.3-Unterweisung in zwei Formaten an. Beide werden von einem Dozenten live durchgeführt – wir arbeiten bewusst nicht mit reinen Abspielvideos, weil der Rückfrageteil in der Praxis den größten Lerneffekt bringt.

KriteriumLive-OnlineInhouse vor Ort
TeilnehmerkreisEinzelpersonen und kleine Gruppen, verteilte StandorteGanze Abteilungen, Schichtteams, Mehrstandortbetriebe mit zentraler Schulung
Inhaltliche AusrichtungBranchenübergreifend mit typischen PraxisfällenVollständig auf Ihre Güter, Verpackungen und Prozesse zugeschnitten
ReisezeitKeineFür Teilnehmende keine – der Dozent kommt zu Ihnen
Kosten je PersonBei kleiner Teilnehmerzahl günstigerAb mittlerer Gruppengröße meist günstiger pro Kopf
AnschauungsmaterialDigitale Muster und BeispieldokumenteIhre echten Verpackungen, Kennzeichen und Container – Rundgang im Versand möglich
ProzessberatungEingeschränktDirekte Beobachtung und Hinweise zu Schwachstellen im Ablauf
TerminflexibilitätHoch, auch kurzfristigTerminabstimmung mit Vorlauf
Ideal fürAuffrischung, Nachschulung einzelner Personen, OnboardingErstunterweisung ganzer Teams, komplexe Sortimente, Vorbereitung auf Audits

Unsere Empfehlung aus der Praxis: Ein Zwei-Jahres-Rhythmus, bei dem die Erstunterweisung inhouse mit Werksrundgang erfolgt und die Auffrischung im Folgezyklus live-online. So sichern Sie den betriebsspezifischen Bezug und halten den Aufwand kalkulierbar.

Typische Fehler beim Gefahrgutversand im Seeverkehr

Die folgenden Fehlerbilder begegnen uns in Betriebsbegehungen am häufigsten. Sie sind fast durchweg vermeidbar – und fast durchweg auf fehlende oder zu allgemeine Unterweisung zurückzuführen.

1. Falsche oder unvollständige Kennzeichnung

Gefahrzettel in falscher Größe, an schlecht sichtbarer Stelle oder auf einer Schrumpffolie angebracht, die beim Umpacken entfernt wird. Häufig fehlen Ausrichtungspfeile bei flüssigen Gütern oder das Meeresschadstoff-Kennzeichen bei umweltgefährdenden Stoffen.

Fall aus der Praxis: Ein Kosmetikversender kennzeichnete Aerosolkartons korrekt mit Klasse 2.1 – klebte die Etiketten aber auf die Palettenstretchfolie statt auf die Umkartons. Beim Depalettieren im Hafen war die Sendung nicht mehr identifizierbar.

2. Fehlende oder fehlerhafte IMO-Erklärung

Falsche Reihenfolge der Angaben, fehlende EmS-Nummer, fehlender Flammpunkt, fehlender Zusatz „MARINE POLLUTANT“, unrichtige Nettomengenangaben oder eine nicht unterschriebene Erklärung.

3. Falsche Verpackung oder Verpackungsgruppe

Verwendung einer Verpackung mit Zulassung für Verpackungsgruppe III für einen Stoff der Verpackungsgruppe II; abgelaufene Bauartzulassung; unzulässige Wiederverwendung gereinigter Gebinde; fehlendes Absorptionsmaterial in Kombinationsverpackungen.

4. Container falsch gepackt

Trennverstöße, unzureichende Ladungssicherung, Stauung schwerer Versandstücke auf leichteren, keine Beachtung von Feuchtigkeit und Kondensation („Containerregen“), Überschreiten der zulässigen Nutzlast, fehlende Blockierung freier Räume.

5. Lithiumbatterien falsch versendet

Der mit Abstand häufigste Problembereich. Typisch: fehlender UN-38.3-Prüfzusammenfassungsbericht, falsche UN-Nummer bei Geräten mit eingebauter Batterie, ungeschützte Pole, keine Sicherung gegen Kurzschluss und Bewegung, defekte oder beschädigte Zellen im Rücklauf ohne Sondervorschriftenprüfung.

6. Dokumentationsfehler in der Kette

Abweichungen zwischen Packliste, Handelsrechnung, Zolldokument und IMO-Erklärung. Reedereien und Terminals gleichen diese Dokumente automatisiert ab; jede Abweichung erzeugt eine Rückfrage und im Zweifel eine Zurückweisung.

7. Fehlende oder nicht nachweisbare Unterweisung

Die Unterweisung fand statt, ist aber nicht dokumentiert. Oder sie war „allgemein“ und deckt die funktionsspezifische Komponente nicht ab. Oder neue Mitarbeitende wurden nicht nachgeschult. Im Kontrollfall zählt allein der Nachweis.

8. Veraltete Vorschriftenstände

Arbeitsanweisungen und Formularvorlagen, die noch auf ein früheres Amendment verweisen. Seit dem 1. Januar 2026 ist ausschließlich Amendment 42-24 anzuwenden – ältere Muster erzeugen systematische Fehler.

Fehler vermeiden, bevor sie entstehen. In der Inhouse-Unterweisung prüfen wir Ihre bestehenden Kennzeichnungen und Beförderungspapiere und benennen konkrete Korrekturen. Inhouse-Termin anfragen

Besonderheiten bei Lithiumbatterien im Seeverkehr

Lithiumbatterien sind der Grund, warum inzwischen auch Unternehmen unterweisungspflichtig sind, die sich selbst nie als „Gefahrgutversender“ verstanden hätten: Elektrowerkzeughersteller, E-Bike-Händler, Medizintechnik, Messgerätebau, Onlinehandel. Sobald ein Gerät mit Akku über See geht, greift der IMDG-Code.

Die maßgeblichen UN-Nummern

UN-NummerBenennungTypische Praxis
UN 3480Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien)Einzeln versandte Ersatzakkus, Powerbanks, Zellen für die Produktion
UN 3481Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpacktLaptops, Messgeräte, Akkuschrauber mit beiliegendem Wechselakku
UN 3090Lithium-Metall-BatterienPrimärzellen, Lithium-Knopfzellen im Ersatzteilversand
UN 3091Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpacktGeräte mit Backup-Batterie, Sensorik, Rauchmelder
UN 3536Lithiumbatterien, eingebaut in BeförderungseinheitenBatteriecontainer, mobile Speichersysteme
UN 3556 / 3557 / 3558Fahrzeuge, angetrieben von Lithium-Ionen-, Lithium-Metall- bzw. Natrium-Ionen-BatterienMit Amendment 42-24 eingeführte differenzierte Fahrzeugeinträge
UN 3551 / 3552Natrium-Ionen-Batterien (mit organischem Elektrolyten), einzeln bzw. in/mit AusrüstungenNeue Einträge im Zuge von Amendment 42-24

Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen

Zentral ist die Sondervorschrift 188: Sie beschreibt die Bedingungen, unter denen kleine Zellen und Batterien von den meisten Vorschriften freigestellt sind – unter anderem Grenzwerte für Wattstunden bzw. Lithiummasse, Schutz gegen Kurzschluss, Fallprüfung der fertigen Verpackung, Bruttomassenbegrenzung und das Lithiumbatterie-Kennzeichen. Wichtig: „Freigestellt“ heißt nicht „unreguliert“. Auch freigestellte Sendungen erfordern Kennzeichnung, sichere Verpackung – und unterwiesenes Personal.

  • SV 230 – Grundanforderung: Batterien müssen dem Prüfverfahren nach UN-Handbuch Teil III, Unterabschnitt 38.3 entsprechen
  • SV 310 – Prototypen und Kleinserien vor Abschluss der 38.3-Prüfung
  • SV 376 – beschädigte oder defekte Batterien (z. B. Rückläufer, Garantiefälle, Unfallfahrzeuge)
  • SV 377 – Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling
  • Verpackungsanweisungen P903, P908, P909, P910, LP903, LP904, LP905 je nach Zustand und Zweck
  • Prüfzusammenfassungsbericht („Test Summary“) – vom Hersteller bereitzustellen und in der Lieferkette weiterzugeben

Der Rückläufer – der unterschätzte Sonderfall

Fall aus der Praxis: Ein E-Bike-Händler erhält einen defekten Akku zurück, der sich beim Laden ungewöhnlich stark erwärmt hatte. Der Servicemitarbeiter legt ihn in den regulären Versandkarton und meldet die Sendung als UN 3480 an. Tatsächlich handelt es sich um eine beschädigte oder defekte Batterie nach SV 376 mit deutlich strengeren Verpackungsanforderungen; im Seeverkehr sind Batterien, bei denen ein thermisches Durchgehen zu besorgen ist, generell nicht zur Beförderung zugelassen. Ohne funktionsspezifische Unterweisung des Servicepersonals ist dieser Fehler praktisch vorprogrammiert – und im Ereignisfall haftungsrelevant.

Vertiefen können Sie dieses Thema in unserer separaten Gefahrgutunterweisung Batterie, die alle Verkehrsträger abdeckt.

CTU-Code – sicheres Packen von Containern

Der CTU-Code (IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units) ist der internationale Leitfaden für das sichere Packen von Beförderungseinheiten – Container, Wechselbrücken, Auflieger. Er wurde gemeinsam von der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation und der UN-Wirtschaftskommission für Europa erarbeitet.

Warum der CTU-Code für Sie relevant ist

Der IMDG-Code verweist für das Packen von Beförderungseinheiten auf die Grundsätze des CTU-Codes. Damit wird ein an sich als Empfehlung konzipiertes Dokument zum praktischen Maßstab dafür, was als „ordnungsgemäß gepackt“ gilt – bei Schadensfällen, in Versicherungsauseinandersetzungen und in Behördenverfahren.

Die Größenordnung ist erheblich: Ein erheblicher Teil der Ladungsschäden und Containerbrände wird auf fehlerhaftes Packen und falsch deklarierte Ladung zurückgeführt. Auf einem Seeschiff sind die Belastungen ungleich höher als auf der Straße – Rollen, Stampfen, Torsion, Temperaturwechsel und Kondensatbildung wirken über Wochen.

Inhalte des CTU-Codes in der Unterweisung

  • Eignung und Vorprüfung der Beförderungseinheit (Dichtigkeit, Boden, Türverschluss, CSC-Plakette)
  • Gewichtsverteilung, Schwerpunktlage und zulässige Nutzlast
  • Ladungssicherung: Formschluss, Kraftschluss, Zurrmittel, Stauhölzer, Airbags
  • Umgang mit Feuchtigkeit, Kondensation und Trockenmitteln
  • Trennung gefährlicher Güter innerhalb der Einheit
  • Kennzeichnung und Plakatierung der gepackten Einheit
  • Verantwortlichkeiten entlang der Kette: Versender, Packer, Transporteur
  • Begasung von Einheiten und die zugehörige Warnkennzeichnung

Das Behälterpackzertifikat (Container Packing Certificate)

Wer eine Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern packt, muss ein Behälter-/Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 IMDG-Code ausstellen. Darin bestätigt der Packende unter anderem, dass die Einheit sauber und geeignet war, die Ladung ordnungsgemäß gesichert wurde, die Trennvorschriften eingehalten sind, die Kennzeichnung angebracht ist und das Beförderungspapier vorliegt.

In der Praxis wird dieses Zertifikat meist im unteren Teil der Multimodal Dangerous Goods Form abgebildet – weshalb viele Unternehmen gar nicht bemerken, dass sie mit einer Unterschrift zwei getrennte rechtliche Erklärungen abgeben.

Für Teams, die täglich Container packen, empfehlen wir die vertiefende CTU-Code-Schulung als Ergänzung zur IMDG-1.3-Unterweisung.

Die IMO Dangerous Goods Declaration richtig ausfüllen

Die IMO Dangerous Goods Declaration – im Alltag „IMO-Erklärung“, formal meist als Multimodal Dangerous Goods Form geführt – ist das zentrale Dokument des Seeverkehrs. Sie vereint das Beförderungspapier nach 5.4.1 und das Behälterpackzertifikat nach 5.4.2 in einem Formular.

Aufbau und Pflichtangaben

Der obere Teil enthält die Beteiligtenangaben (Absender, Empfänger, Frachtführer, Buchungsreferenz, Beförderungseinheit, Plombennummer). Der mittlere Teil führt die gefährlichen Güter auf – hier gilt eine vorgeschriebene Reihenfolge:

  1. UN-Nummer (mit vorangestelltem „UN“)
  2. Richtiger technischer Name (Proper Shipping Name), bei N.A.G.-Einträgen mit gefahrbestimmenden Bestandteilen in Klammern
  3. Gefahrzettelmuster – Primärgefahr, Nebengefahren in Klammern
  4. Verpackungsgruppe (sofern zugeordnet)

Ergänzend – und hier entstehen die meisten Fehler – sind je nach Ladung anzugeben:

  • Flammpunkt in °C (c.c.), sofern 60 °C oder niedriger
  • „MARINE POLLUTANT“ bzw. „P“ bei meeresverschmutzenden Stoffen
  • EmS-Nummer (Brand- und Ladungsunfallblatt, z. B. F-E, S-E)
  • Anzahl und Art der Versandstücke (z. B. „12 Fässer 1A1“)
  • Gesamtmenge je Eintrag – Netto- bzw. Bruttomasse, bei Klasse 1 die Nettoexplosivstoffmasse
  • Begrenzte Menge – Vermerk „LIMITED QUANTITY“ bzw. „LTD QTY“
  • Zusätzliche Angaben je nach Sondervorschrift, Reederei oder Hafenstaat, z. B. eine Notrufnummer
  • Absenderdeklaration mit Unterschrift, Name in Druckbuchstaben, Ort und Datum

Typische Fehler in der IMO-Erklärung

FehlerFolgeVermeidung
Handelsname statt richtigem technischen NamenZurückweisung der BuchungDeklaration konsequent aus der Gefahrgutliste ableiten, nicht aus dem Produktkatalog
Fehlende gefahrbestimmende Bestandteile bei N.A.G.Beanstandung, NachforderungAbschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts prüfen und ergänzen
Falsche Reihenfolge der vier GrundangabenFormfehler, automatisierte AblehnungFeste Formularvorlage verwenden
EmS-Nummer fehltBeanstandung durch ReedereiEmS aus Spalte 15 der Gefahrgutliste übernehmen
Flammpunkt fehlt oder falschFalsche Stauentscheidung an BordWert aus dem Sicherheitsdatenblatt, Angabe als c.c.
„MARINE POLLUTANT“ vergessenVerstoß gegen MARPOL Anlage IIIUmweltgefährdung im SDB systematisch prüfen
Abweichung zwischen Erklärung und PacklisteRückfragen, StandzeitenDokumente aus einer gemeinsamen Datenquelle erzeugen
Unterschrift durch nicht unterwiesene PersonVerstoß gegen Kapitel 1.3Zeichnungsberechtigung an Unterweisungsnachweis koppeln

Wer haftet für die Erklärung?

Die Absendererklärung ist eine rechtsverbindliche Aussage. Wer sie unterzeichnet, bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sowie die vorschriftsmäßige Verpackung und Kennzeichnung. Eine Delegation an die Spedition ändert daran nichts: Die Verantwortung des Absenders für die Richtigkeit der ihm bekannten Angaben bleibt bestehen.

Sie möchten Beförderungspapiere nicht selbst erstellen? Wir übernehmen das für Sie – siehe Beförderungspapier erstellen lassen.

ADR, IMDG-Code oder IATA-DGR – welches Regelwerk gilt wann?

Fast jede Seefrachtsendung beginnt auf der Straße. Damit gelten in derselben Transportkette nacheinander zwei Regelwerke – und wer nur eines kennt, überträgt Erleichterungen fälschlich auf den anderen Verkehrsträger.

KriteriumADR (Straße)IMDG-Code (See)IATA-DGR (Luft)
HerausgeberUNECEIMOIATA (auf Basis der ICAO-TI)
Rechtsgrundlage in DeutschlandGGVSEBGGVSeeICAO-TI / Luftverkehrsrecht
NovellierungAlle zwei Jahre (ungerade Jahre)Alle zwei Jahre (Amendments)Jährlich
SchulungsvorschriftKapitel 1.3 ADRKapitel 1.3 IMDG-CodeKapitel 1.5 IATA-DGR (kompetenzbasiert)
TrennvorschriftenZusammenladeverbote, vergleichsweise einfachUmfangreiches Trennsystem inkl. TrenngruppenTrennung nach Ladeliste, eingeschränkte Mengen
Begrenzte Mengen (LQ)Weitgehende Erleichterungen, i. d. R. kein BeförderungspapierBeförderungspapier erforderlich, Trennung weiter zu beachtenLQ-Konzept in dieser Form nicht anwendbar
DokumentBeförderungspapierIMO-Erklärung / Multimodal DG Form + BehälterpackzertifikatShipper's Declaration for Dangerous Goods
NotfallinformationSchriftliche WeisungenEmS-Verfahren, MFAGEmergency Response Guidance (ICAO Doc 9481)
Mengenschwellen1.000-Punkte-Regel (1.1.3.6)Keine vergleichbare FreistellungStrenge Mengenlimits je Versandstück
Typischer AnwendungsfallVorlauf zum Hafen, innerdeutsche DistributionÜberseecontainer, Stückgut in SeehäfenEilsendungen, Ersatzteile, Muster

Die gefährlichste Fehlübertragung: Die 1.000-Punkte-Regel des ADR (Freistellung nach 1.1.3.6) hat im Seeverkehr keine Entsprechung. Eine Sendung, die auf der Straße vollständig freigestellt transportiert werden darf, unterliegt auf See regulär allen Vorschriften – einschließlich Dokumentation und Kennzeichnung.

Für den Straßenteil Ihrer Transportkette finden Sie die passende Schulung unter Unterweisung gemäß 1.3 ADR. Ob Ihre Straßensendung unter die Freistellung fällt, können Sie mit unserem kostenlosen 1000-Punkte-Rechner prüfen.

Amendment 42-24: Was sich für Unternehmen geändert hat

Der IMDG-Code in der Ausgabe 2024 – bekannt als Amendment 42-24 – ist seit dem 1. Januar 2026 verbindlich anzuwenden. Die freiwillige Anwendung war bereits ab dem 1. Januar 2025 möglich; die Übergangsphase endete mit dem 31. Dezember 2025. Grundlage ist die Entschließung MSC.556(108) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO.

Schwerpunkte der Änderungen

BereichWas sich geändert hatWas Sie tun sollten
Natrium-Ionen-BatterienNeue Einträge für Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyten (UN 3551, UN 3552)Stammdaten und Produktklassifizierungen prüfen, wenn Sie Natrium-Ionen-Technologie einsetzen
Batteriebetriebene FahrzeugeDifferenzierte Einträge UN 3556, UN 3557 und UN 3558 je nach AntriebsbatterieBisherige Sammeldeklarationen für Fahrzeuge überarbeiten
Lithiumbatterien allgemeinPräzisierungen bei Sondervorschriften und KennzeichnungsanforderungenArbeitsanweisungen und Etikettenvorlagen abgleichen
GefahrgutlisteNeue und geänderte Einträge, angepasste Sondervorschriften und VerpackungsanweisungenAlle im Unternehmen verwendeten UN-Nummern gegen die aktuelle Ausgabe prüfen
EmS-VerfahrenÜberarbeitete Notfallverfahren im SupplementHinterlegte EmS-Nummern in Formularvorlagen aktualisieren
Redaktionelle AngleichungHarmonisierung mit den UN-Modellvorschriften und den übrigen VerkehrsträgerregelwerkenMultimodale Prozessbeschreibungen konsolidieren

Praxishinweis: Diese Übersicht ersetzt keine Prüfung des Regelwerkstextes. Ob eine konkrete Sendung von einer Änderung betroffen ist, hängt vom jeweiligen Eintrag in der Gefahrgutliste ab. In unserer Unterweisung gehen wir die für Ihr Sortiment relevanten Einträge durch.

Der Handlungsbedarf nach jedem Amendment – Checkliste

  1. Aktuelle Ausgabe des IMDG-Codes beschaffen bzw. Datenbankzugang aktualisieren
  2. Alle im Unternehmen verwendeten UN-Nummern gegen die neue Gefahrgutliste prüfen
  3. Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen der eigenen Einträge auf Änderungen kontrollieren
  4. Formularvorlagen und ERP-Stammdaten aktualisieren (EmS, Verpackungsgruppen, Kennzeichnungstexte)
  5. Arbeitsanweisungen und Packanweisungen anpassen
  6. Unterweisung nach Kapitel 1.3 auffrischen und dokumentieren
  7. Änderungsstand im Rechtskataster festhalten

Häufige Beanstandungen durch Reedereien und Terminals

Bevor eine Behörde prüft, prüft die Reederei. Große Linienreedereien und Terminalbetreiber setzen automatisierte Prüfsysteme ein, die Buchungsdaten gegen die Gefahrgutliste abgleichen. Das sind die häufigsten Ablehnungsgründe – und wie Sie ihnen vorbeugen:

BeanstandungUrsacheGegenmaßnahme
Gefahrgutanmeldung zu spät eingereichtDispositionsprozess kennt die reedereispezifischen Cut-off-Zeiten nichtCut-offs je Reederei im Buchungsprozess hinterlegen; Gefahrgutbuchungen früher anstoßen
UN-Nummer und Proper Shipping Name passen nicht zusammenManuelle Eingabe, veraltete StammdatenStammdaten aus der aktuellen Gefahrgutliste pflegen, Freitextfelder sperren
Fehlende oder unplausible NettomassenBrutto- und Nettoangaben vertauschtFeldbezeichnungen im Formular eindeutig benennen, Plausibilitätsprüfung im ERP
Fehlender UN-38.3-PrüfzusammenfassungsberichtVom Lieferanten nie angefordertAnforderung in Beschaffungsprozess und Lieferantenvereinbarung verankern
Trennkonflikt im SammelcontainerTrenngruppen nicht berücksichtigtTrennprüfung vor Packfreigabe, Vier-Augen-Prinzip
Container ohne oder mit falscher Plakatierung angeliefertPlacards nach Vorsendung nicht entfernt oder nicht erneuertCheckliste „Containerübergabe“ mit Sichtprüfung aller vier Seiten
Behälterpackzertifikat fehlt oder ist nicht unterzeichnetFormularteil übersehenUnterschriftenfelder im Prozess als Pflichtfeld führen
Abweichende Angaben zwischen Buchung und DokumentNachträgliche Änderungen nicht durchgestelltÄnderungen ausschließlich in der führenden Datenquelle vornehmen
Nicht deklarierte Gefahrgüter in StückgutsendungenFehlende Sensibilisierung im Vertrieb und VersandAllgemeine Einweisung breit ausrollen, auch außerhalb des Versands

Jede dieser Beanstandungen kostet Zeit und Geld: Standgeld, Umpackkosten, verpasste Abfahrten, Vertragsstrafen aus Lieferverträgen und – bei Wiederholung – eine schlechtere Verhandlungsposition gegenüber Ihrem Carrier. Die Unterweisung ist im Vergleich dazu eine der günstigsten Präventionsmaßnahmen überhaupt.

Für welche Unternehmen ist die IMDG-1.3-Unterweisung geeignet?

Spedition & Logistik

Seefrachtabteilungen, Sammelgutverkehre, Container-Packbetriebe, Zolllogistik. Hier ist die Unterweisung Teil der Betriebserlaubnis in der Praxis – ohne sie nimmt kaum ein Carrier Gefahrgutbuchungen entgegen.

Export & Außenhandel

Exportsachbearbeitung, Versanddisposition und Zollabwicklung im produzierenden Mittelstand. Häufig die Stelle, an der die IMO-Erklärung tatsächlich entsteht.

Chemie & Lackindustrie

Breite Sortimente über mehrere Klassen, komplexe Trennfragen, Meeresschadstoffe, Gemischklassifizierung.

Maschinen- & Anlagenbau

Projektverladungen mit Betriebsstoffen, Ersatzteilpaketen und Steuerungsakkus im selben Container.

Automotive & Zulieferer

Airbaggeneratoren, Gurtstraffer, Traktionsbatterien, Prototypen, Rückläufer aus dem Aftermarket.

Batteriehersteller & Energiespeicher

UN 3480/3481, Prototypen nach SV 310, defekte Zellen nach SV 376, Recyclingströme nach SV 377, Natrium-Ionen-Technologie.

E-Commerce & Versandhandel

Geräte mit Akku, Retouren, internationale Direktversendungen, Marktplatzanforderungen.

Großhandel & Distribution

Gemischte Sendungen, Weiterverkauf ohne eigene Produktkenntnis, Verantwortung als Absender.

Medizintechnik & Labor

Diagnostikproben, Trockeneis, Desinfektionsmittel, Geräte mit Backup-Batterien.

Industrie allgemein

Instandhaltung, Werksversand, konzerninterne Verbringungen, Musterversand aus Forschung und Entwicklung.

Ihre Vorteile bei Gefahrgut Consulting

Unterwiesen wird von jemandem, der die Praxis kennt

Unsere Unterweisungen führt ein bestellter Gefahrgutbeauftragter durch, der Unternehmen im Tagesgeschäft für die Verkehrsträger Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenschiff (ADN) und See (IMDG-Code) betreut. Das bedeutet: Die Beispiele stammen aus laufenden Mandaten, nicht aus einem Foliensatz.

Aktueller Vorschriftenstand

Die Unterlagen werden zu jedem Amendment überarbeitet. Sie erhalten den Stand, der aktuell verbindlich ist – derzeit Amendment 42-24 – und erfahren, welche Änderungen Ihr Sortiment konkret betreffen.

Praxisnah statt paragrafenlastig

Wir arbeiten mit echten Dokumenten, echten Etiketten und echten Fehlerfällen. Teilnehmende sollen nach der Unterweisung nicht Paragrafen zitieren können, sondern im Zweifel die richtige Frage stellen und die richtige Person einschalten.

Rechtssichere Dokumentation

Sie erhalten ein vollständiges Nachweispaket: Teilnehmerliste, Themenübersicht mit Zuordnung zu den drei Schulungsbausteinen, Dozentenqualifikation, Handout und Nachweis der Wissensüberprüfung. Damit sind Sie gegenüber Behörden, Auditoren und Kunden auskunftsfähig.

Kleine Gruppen und Raum für Ihre Fälle

Wir begrenzen die Gruppengröße bewusst, damit betriebsspezifische Fragen tatsächlich zur Sprache kommen. Der Fallteil ist erfahrungsgemäß der Abschnitt mit dem höchsten Praxisnutzen.

Persönlicher Ansprechpartner

Sie sprechen dauerhaft mit derselben Person – vor, während und nach der Unterweisung. Fragen, die erst Wochen später im Versand auftauchen, gehen nicht an ein anonymes Support-Postfach.

Bundesweit und aus einer Hand

Inhouse-Termine führen wir deutschlandweit durch. Auf Wunsch kombinieren Sie die IMDG-Unterweisung mit der ADR-1.3-Unterweisung und der Batterieunterweisung zu einem Schulungstag.

Anschlussfähig an Ihre Gefahrgutorganisation

Wenn Sie darüber hinaus Unterstützung benötigen, übernehmen wir als externer Gefahrgutbeauftragter die laufende Überwachung, den Jahresbericht und die Behördenkommunikation.

Der Unterschied zu allgemeinen Online-Kursen

KriteriumStandard-E-LearningUnsere Unterweisung
RückfragenNicht oder nur per Ticket möglichLive mit dem Dozenten, im Termin
BetriebsbezugGenerischIhre Güter, Ihre Verpackungen, Ihre Dokumente
Funktionsspezifische KomponenteHäufig nicht nachweisbar abgedecktExplizit ausgewiesen und dokumentiert
DokumentationZertifikat ohne ThemennachweisVollständiges prüffähiges Nachweispaket
ProzesshinweiseKeineKonkrete Verbesserungshinweise aus der Beobachtung

Ihr Ansprechpartner und Dozent

Alex Cwiklinski

Geschäftsinhaber und Gefahrgutbeauftragter – Gefahrgut Consulting, Leverkusen

Seit über zehn Jahren berät Alex Cwiklinski Unternehmen bundesweit zu Gefahrgut, Transport-Compliance und Arbeitssicherheit. Als bestellter Gefahrgutbeauftragter für die Verkehrsträger Straße, Schiene, Binnen- und Seeschifffahrt begleitet er Betriebe von der Klassifizierung über die Prozessgestaltung bis zur Behördenkontrolle. Diese laufende Mandatsarbeit fließt unmittelbar in die Unterweisungen ein.

Kontakt: info@gefahrgut-consulting.de · 0214 403 9597

Was kostet eine IMDG-Code-1.3-Unterweisung?

Wir nennen an dieser Stelle bewusst keinen Festpreis, weil er in den meisten Fällen irreführend wäre: Eine Unterweisung für drei Exportsachbearbeiter hat einen anderen Zuschnitt als ein Schulungstag für zwei Schichten im Containerpackbetrieb. Sie erhalten stattdessen ein Angebot mit klar benanntem Leistungsumfang.

Diese Faktoren bestimmen den Preis

FaktorAuswirkung
TeilnehmerzahlBei Live-Online rechnen wir in der Regel je Teilnehmer, inhouse pauschal je Termin. Ab einer mittleren Gruppengröße ist die Inhouse-Pauschale pro Kopf meist günstiger.
FormatLive-Online entfallen Anfahrt und Raumkosten. Inhouse kommen Anfahrt und Vorbereitungsaufwand hinzu, dafür entsteht ein deutlich höherer Betriebsbezug.
Umfang der IndividualisierungEine Standardunterweisung ist günstiger als eine Schulung, für die wir Ihre Sicherheitsdatenblätter, Beförderungspapiere und Packprozesse vorab auswerten.
Unternehmensgröße und StandorteMehrere Standorte lassen sich als Serie oder als hybrider Termin abbilden – das beeinflusst den Gesamtpreis erheblich.
Komplexität des SortimentsEin Versender mit drei UN-Nummern benötigt weniger Zeit als ein Chemiebetrieb mit Klassen 3, 5.1, 6.1 und 8 sowie Meeresschadstoffen.
ZusatzleistungenUnterweisungsmatrix, Prüfung bestehender Dokumente, Erstellung von Arbeitsanweisungen, Kombination mit ADR- oder Batterieunterweisung.
Bestehende MandatsbeziehungFür Unternehmen, die uns als externen Gefahrgutbeauftragten mandatiert haben, ist die Unterweisung je nach Betreuungsmodell bereits ganz oder teilweise enthalten.

Was Sie in jedem Angebot finden: Format und Dauer, Anzahl der Teilnehmenden, inhaltliche Schwerpunkte, Handout und Arbeitshilfen, Wissenstest, Teilnahmebescheinigungen, Dokumentationspaket sowie – bei Inhouse – Anfahrt. Keine Positionen, die erst auf der Rechnung auftauchen.

Entscheidungshilfe: Benötigt mein Unternehmen eine IMDG-1.3-Unterweisung?

Beantworten Sie die folgenden Fragen. Das Ergebnis ist eine erste Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Kostenlose Arbeitshilfen zum Download

Diese Unterlagen stellen wir Unternehmen kostenfrei zur Verfügung. Sie ersetzen keine Unterweisung, helfen aber im Tagesgeschäft, Fehler früh zu erkennen.

Checkliste IMDG-1.3-Unterweisung

Prüfliste für Ihre Unterweisungsorganisation: betroffene Funktionen, Bausteine, Nachweise, Fristen. Ideal zur Auditvorbereitung.

Kostenlos anfordern

Muster-Teilnahmebescheinigung

Vorlage mit allen Angaben, die eine prüffähige Bescheinigung nach Kapitel 1.3 enthalten sollte.

Kostenlos anfordern

Ausfüllhilfe IMO-Erklärung

Feldweise Erläuterung der Multimodal Dangerous Goods Form mit den häufigsten Fehlerquellen.

Kostenlos anfordern

Checkliste Containerbeladung

Prüfschritte vom Containercheck über Trennung und Ladungssicherung bis zum Behälterpackzertifikat.

Kostenlos anfordern

Übersicht Gefahrgutklassen 1–9

Einseitige Übersicht der Klassen und Gefahrzettel – zum Aushang im Versand.

Kostenlos anfordern

Ablaufdiagramm Gefahrgutversand See

Prozessgrafik von der Auftragsannahme bis zur Containerübergabe mit allen Prüfpunkten.

Kostenlos anfordern

Häufige Fragen zur IMDG-Code-1.3-Unterweisung

Rechtsgrundlagen und Pflichten

Alle an Land tätigen Personen, deren Aufgaben die Beförderung gefährlicher Güter auf See berühren – Absender, Verpacker, Verlader, Containerpacker, Dokumentenersteller, Disponenten, Lagerpersonal, Zoll- und Exportsachbearbeitung sowie Führungskräfte mit Organisationsverantwortung. Maßgeblich ist die tatsächliche Beteiligung an der Beförderungskette, nicht die Stellenbezeichnung.
In Kapitel 1.3 des IMDG-Codes. Der IMDG-Code ist über Kapitel VII des SOLAS-Übereinkommens international verbindlich und wird in Deutschland über die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in nationales Recht umgesetzt.
Der IMDG-Code verlangt eine periodische Auffrischung, nennt aber kein festes Intervall in Jahren. Da der Code alle zwei Jahre novelliert wird, ist ein Zweijahresrhythmus – idealerweise vor Inkrafttreten des neuen Amendments – der fachlich schlüssige und in Audits gut vertretbare Turnus.
Ja: vor Aufnahme der Tätigkeit. Bis zur Unterweisung darf eine Person entsprechende Aufgaben nur unter unmittelbarer Aufsicht einer bereits unterwiesenen Person wahrnehmen.
Der IMDG-Code schreibt keine bestimmte Durchführungsform vor. Entscheidend ist, dass die Inhalte tatsächlich vermittelt, auf die jeweilige Funktion zugeschnitten und nachweisbar dokumentiert werden. Eine live durchgeführte Online-Unterweisung mit Rückfragemöglichkeit und Lernerfolgskontrolle erfüllt diese Anforderungen.
Es liegt ein Verstoß gegen die Gefahrgutvorschriften vor, der als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Praktisch drohen zusätzlich: Zurückweisung von Sendungen durch Reederei oder Terminal, Standgeld, Regressforderungen aus Lieferverträgen, versicherungsrechtliche Nachteile im Schadensfall sowie persönliche Haftungsfragen für Verantwortliche.
Nein – nur die an der Beförderungskette beteiligten Personen. Der Kreis ist jedoch fast immer größer als angenommen und reicht regelmäßig bis in Einkauf, Vertriebsinnendienst, IT-Stammdatenpflege und Kundenservice.
Nein. ADR und IMDG-Code unterscheiden sich in wesentlichen Punkten – insbesondere bei Trennvorschriften, begrenzten Mengen, Freistellungen und Dokumentation. Eine ADR-Unterweisung deckt den Seeverkehr nicht ab. Beide Unterweisungen lassen sich aber gut in einem gemeinsamen Termin bündeln.
Das ist eine separate Frage. Die Bestellpflicht richtet sich nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und hängt von Ihrer Rolle und Ihren Mengen ab. Die Unterweisungspflicht nach Kapitel 1.3 besteht unabhängig davon.
Ja. Maßgeblich ist die ausgeübte Tätigkeit, nicht das Vertragsverhältnis. Klären Sie vertraglich, wer die Unterweisung durchführt und dokumentiert – in der Praxis ist das meist der Einsatzbetrieb.
Der Empfänger einer Sendung hat im Vergleich zum Absender deutlich reduzierte Pflichten. Sobald jedoch im Wareneingang beschädigte Versandstücke beurteilt, Ladungen entladen oder Container zurückgestellt werden, entstehen Berührungspunkte, die eine zumindest allgemeine Einweisung sinnvoll und häufig erforderlich machen.

Ablauf, Dauer und Nachweis

Die Live-Online-Unterweisung ist auf etwa drei Stunden inklusive Fragerunde und Wissenstest angelegt. Inhouse planen wir je nach Sortiment und Teilnehmerkreis einen halben bis ganzen Tag ein, damit Fallbesprechung und Werksrundgang Platz haben.
Es gibt eine Lernerfolgskontrolle in Form eines kurzen Wissenstests. Sie ist kein Ausschlussverfahren, sondern dient dem Nachweis, dass die Unterweisung ihr Ziel erreicht hat – ein Punkt, den Auditoren regelmäßig prüfen.
Wir gehen die betreffenden Punkte gemeinsam durch und wiederholen den Test. Ziel ist Verständnis, nicht Selektion.
Ja, jede teilnehmende Person erhält eine personalisierte Teilnahmebescheinigung mit Datum, Inhalten, Dauer und Angaben zur unterweisenden Person.
Der IMDG-Code kennt kein formales Ablaufdatum wie bei einer ADR-Schulungsbescheinigung nach 8.2.1. Maßgeblich ist, dass die Unterweisung dem aktuellen Vorschriftenstand entspricht. Nach unserer Empfehlung ist eine Bescheinigung daher praktisch für zwei Jahre bzw. bis zum Inkrafttreten des nächsten Amendments belastbar.
Ja. Kapitel 1.3 verlangt ausdrücklich, dass Aufzeichnungen über die Schulung geführt, vom Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen zugänglich gemacht werden. Ohne Dokumentation gilt die Unterweisung im Kontrollfall als nicht erfolgt.
Der IMDG-Code nennt keine Jahreszahl. Im deutschen Landverkehrsrecht sind für die ADR-1.3-Unterweisung fünf Jahre geregelt (§ 27 Abs. 5 GGVSEB). Wir empfehlen, diesen Maßstab auch auf den Seeverkehr anzuwenden.
Teilnahmebescheinigungen, Teilnehmerliste, Themenübersicht mit Zuordnung zu den drei Schulungsbausteinen, Angaben zur Qualifikation des Dozenten, das Handout sowie den Nachweis der Wissensüberprüfung.
Standardmäßig auf Deutsch. Teilnehmende müssen der Unterweisung sprachlich folgen können – das ist Voraussetzung dafür, dass sie ihren Zweck erfüllt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Bedarf für andere Sprachen haben.
Ja. Möglich sind eine Terminserie, ein zentraler Inhouse-Termin oder ein hybrides Format, bei dem einzelne Standorte live zugeschaltet werden.
Live-Online-Termine lassen sich in der Regel kurzfristig einrichten. Für Inhouse-Termine planen Sie bitte Vorlauf ein, damit wir Ihre Unterlagen auswerten und die Schulung individualisieren können.

Inhalte und Fachfragen

Alle Klassen 1 bis 9 einschließlich der Unterklassen. Der Schwerpunkt liegt auf den Klassen, die in Ihrem Unternehmen tatsächlich vorkommen – typischerweise 3, 8 und 9, bei Chemiebetrieben zusätzlich 5.1 und 6.1.
Das zentrale Versanddokument des Seeverkehrs. Es vereint das Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 IMDG-Code und das Behälterpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 – meist im Formular „Multimodal Dangerous Goods Form“. Es enthält UN-Nummer, richtigen technischen Namen, Gefahrzettelmuster, Verpackungsgruppe sowie unter anderem EmS-Nummer, Flammpunkt, Meeresschadstoffangabe und Mengen.
Der IMO/ILO/UNECE Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units – der internationale Leitfaden für das sichere Packen von Containern und anderen Beförderungseinheiten. Der IMDG-Code verweist auf seine Grundsätze, wodurch er zum praktischen Maßstab für ordnungsgemäßes Packen wird.
Die Bestätigung der packenden Person nach Abschnitt 5.4.2 IMDG-Code, dass die Beförderungseinheit geeignet und sauber war, die Ladung gesichert und getrennt wurde, die Kennzeichnung angebracht ist und die Dokumente vorliegen. Es wird meist im unteren Teil der IMO-Erklärung mit abgebildet.
Eine sehr große. UN 3480, 3481, 3090 und 3091 gehören zu den häufigsten Gefahrgütern im Seeverkehr und sind zugleich die häufigste Fehlerquelle. Behandelt werden Klassifizierung, Sondervorschrift 188, der Prüfzusammenfassungsbericht nach UN 38.3, Verpackungsanweisungen sowie beschädigte Batterien nach SV 376 und Recyclingströme nach SV 377.
Eine vom Hersteller bereitzustellende Zusammenfassung der Prüfergebnisse nach Teil III Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien. Sie ist in der Lieferkette weiterzugeben. Fehlt sie, verweigern Reedereien regelmäßig die Beförderung.
Nur unter den engen Bedingungen der Sondervorschrift 376 und mit deutlich verschärften Verpackungsanforderungen. Batterien, bei denen ein thermisches Durchgehen zu besorgen ist, sind zur Beförderung nicht zugelassen. Dieser Fall ist in Serviceprozessen besonders fehleranfällig und deshalb fester Bestandteil der Unterweisung.
Die Kennzeichnung meeresverschmutzender Stoffe nach MARPOL Anlage III. Betroffene Stoffe sind auf Versandstück und Beförderungseinheit zu kennzeichnen und im Beförderungspapier als „MARINE POLLUTANT“ auszuweisen.
Der Verweis auf die Notfallverfahren für Schiffe: ein Brandschutzblatt (F-…) und ein Ladungsunfallblatt (S-…). Die EmS-Nummer ergibt sich aus der Gefahrgutliste und ist im Beförderungspapier anzugeben.
Gruppen chemisch verwandter Stoffe – etwa Säuren, Laugen oder Chlorate –, für die der IMDG-Code eigene Trennanforderungen definiert. Zwei Stoffe derselben Klasse können deshalb trennungspflichtig sein, was im Sammelcontainer regelmäßig übersehen wird.
Nein. Im Seeverkehr ist für LQ-Sendungen ein Beförderungspapier erforderlich, und die Trennvorschriften sind grundsätzlich weiter zu beachten. Die weitreichenden ADR-Erleichterungen lassen sich nicht übertragen.
Nein. Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR ist eine Besonderheit des Straßenverkehrs und hat im IMDG-Code keine Entsprechung. Wer sie auf die Seestrecke überträgt, erzeugt systematische Verstöße.
Sehr kleine Mengen nach Kapitel 3.5 mit dreifacher Verpackungsstruktur, gekennzeichnet über die Codes E1 bis E5. Sie genießen weitreichende Erleichterungen, erfordern aber weiterhin Kennzeichnung, ein begleitendes Dokument und unterwiesenes Personal.
Amendment 42-24 (IMDG-Code, Ausgabe 2024) ist seit dem 1. Januar 2026 verbindlich. Zu den Schwerpunkten gehören neue Einträge für Natrium-Ionen-Batterien (UN 3551, UN 3552), differenzierte Einträge für batteriebetriebene Fahrzeuge (UN 3556 bis UN 3558), Präzisierungen bei Lithiumbatterien sowie Änderungen in Gefahrgutliste, Sondervorschriften und EmS-Verfahren. Welche Änderungen Ihr Sortiment betreffen, prüfen wir in der Unterweisung anhand Ihrer UN-Nummern.
Grundlagen ja. Für Betriebe mit regelmäßigem Versand explosiver oder radioaktiver Stoffe sind darüber hinaus vertiefende Formate und in vielen Fällen zusätzliche Genehmigungen erforderlich – sprechen Sie uns dazu bitte gezielt an.

Organisation und Angebot

Speditionen und Logistikdienstleister, Exportabteilungen im Maschinen- und Anlagenbau, Chemie- und Lackindustrie, Automotive-Zulieferer, Batterie- und Energiespeicherhersteller, E-Commerce-Versender, Großhandel, Medizintechnik sowie Hafen- und Terminalbetriebe.
Die Pflicht knüpft nicht an die Häufigkeit an. Gerade bei seltenem Versand ist das Fehlerrisiko hoch, weil Routine fehlt. Für solche Fälle eignet sich die Live-Online-Unterweisung für wenige Personen besonders gut.
Ja, das ist der von uns am häufigsten gewählte Weg. Ein kombinierter Schulungstag reduziert Ausfallzeiten und macht die Unterschiede zwischen den Verkehrsträgern unmittelbar sichtbar.
Ja. Live-Online ortsunabhängig, Inhouse-Termine deutschlandweit von unserem Standort Leverkusen aus.
Für Live-Online genügt die Teilnehmerliste. Für Inhouse-Termine bitten wir um Sicherheitsdatenblätter der relevanten Produkte, Beispiele bestehender Beförderungspapiere, Fotos typischer Verpackungen und Kennzeichnungen sowie eine kurze Beschreibung des Versandprozesses.
Ja. Wir übernehmen die Funktion des externen Gefahrgutbeauftragten, erstellen Beförderungspapiere und Arbeitsanweisungen, begleiten Behördenkontrollen und erstellen den gesetzlich geforderten Jahresbericht.
Über das Kontaktformular auf dieser Seite, telefonisch unter 0214 403 9597 oder direkt über die Online-Terminbuchung für ein kostenloses 15-minütiges Erstgespräch. Sie erhalten anschließend ein Angebot mit klar benanntem Leistungsumfang.

Weiterführende Leistungen und Informationen

Unterweisung 1.3 ADR

Die Pflichtunterweisung für den Straßenverkehr – meist der Vorlauf zu Ihrer Seefracht.

Gefahrgutunterweisung Batterie

Vertiefung zu Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien über alle Verkehrsträger hinweg.

CTU-Code-Schulung

Sicheres Packen und Sichern von Containern für Packbetriebe und Verlader.

Externer Gefahrgutbeauftragter

Laufende Betreuung, Überwachung, Jahresbericht und Behördenkommunikation.

Beförderungspapier erstellen lassen

Wir erstellen Ihre Beförderungspapiere und IMO-Erklärungen.

Test: Brauche ich einen Gefahrgutbeauftragten?

Kostenloses Tool zur Klärung der Bestellpflicht nach GbV.

1000-Punkte-Rechner

Prüfen Sie die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR für den Straßenvorlauf.

Fachbeiträge & News

Aktuelle Entwicklungen aus Gefahrgut, Transport und Logistik.

Angebot für Ihre IMDG-1.3-Unterweisung anfordern

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – wir melden uns mit einem konkreten Vorschlag zu Format, Umfang und Terminen. Wenn Sie es lieber direkt besprechen: Buchen Sie ein kostenloses 15-Minuten-Erstgespräch.

Gefahrgut Consulting · Köschenberg 10 · 51379 Leverkusen
Telefon: 0214 403 9597 · E-Mail: info@gefahrgut-consulting.de

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Stand der Informationen: Juli 2026, IMDG-Code Amendment 42-24. Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls anhand des Regelwerkstextes.

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