
Jede Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen braucht eine dokumentierte Substitutionsprüfung – das fordert § 6 GefStoffV.
Wir übernehmen die Prüfung für Sie: fachkundig, nach dem aktuellen GESTIS-Spaltenmodell 2025, prüfsicher dokumentiert. Bundesweit, digital und zu planbaren Kosten.
Direkt erreichbar: +49 (0) 214 403 95 97 · info@gefahrgut-consulting.de · Mo–Fr 8–18 Uhr
Bei einer Substitutionsprüfung prüfen Sie systematisch, ob sich ein Gefahrstoff oder ein gefährliches Arbeitsverfahren in Ihrem Betrieb durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzen lässt. Das kann ein anderer Stoff sein, ein anderes Gemisch, ein anderes Produkt – oder ein anderes Verfahren, bei dem weniger Gefahrstoff freigesetzt wird.
Ein Beispiel aus der Praxis: In vielen Werkstätten werden Anlagenteile mit leichtflüchtigen Kaltreinigern aus der Spraydose entfettet – entzündbar, gesundheitsschädlich beim Einatmen, hohe Freisetzung. Häufig erfüllt ein geringflüchtiger Reiniger oder eine wässrige Reinigungsanlage denselben Zweck: gleiche Reinigungsleistung, deutlich geringere Gefährdung, oft weniger Aufwand für Lüftung und Atemschutz. Genau solche Möglichkeiten deckt die Substitutionsprüfung auf.
Wichtig zu wissen: Die Substitutionsprüfung ist kein freiwilliger Öko-Check, sondern ein Pflichtbestandteil Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie steht an der Spitze der gesetzlichen Maßnahmenrangfolge – noch vor technischen Schutzmaßnahmen, organisatorischen Regelungen und persönlicher Schutzausrüstung (STOP-Prinzip). Der Gedanke dahinter ist einfach: Eine Gefahr, die gar nicht erst im Betrieb ist, muss auch nicht beherrscht werden.
Das Ergebnis muss dokumentiert werden – und zwar auch dann, wenn keine Substitution möglich ist. Genau diese Dokumentation fragen Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft bei Kontrollen ab.
Unsicher, ob Ihr Betrieb betroffen ist? Wir sagen es Ihnen in 5 Minuten – kostenlos.
Die Pflicht zur Substitutionsprüfung ergibt sich unmittelbar aus der Gefahrstoffverordnung. Die TRGS 600 „Substitution“ (Ausgabe Juli 2020) konkretisiert, wie die Prüfung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Wer die TRGS einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen (Vermutungswirkung).
| Vorschrift | Pflicht | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffV | Prüfpflicht: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie Substitutionsmöglichkeiten ermitteln und prüfen. | Ohne Substitutionsprüfung ist Ihre Gefährdungsbeurteilung unvollständig. |
| § 6 Abs. 8 GefStoffV | Dokumentationspflicht: Das Ergebnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Der Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution ist zu begründen. | Auch Kleinbetriebe müssen schriftlich nachweisen können, dass geprüft wurde – inklusive Begründung, wenn nicht substituiert wird. |
| § 7 Abs. 3 GefStoffV | Umsetzungspflicht: Auf Grundlage des Prüfergebnisses ist vorrangig eine Substitution durchzuführen, wenn sie technisch möglich und zumutbar ist. | Prüfen allein genügt nicht – ist eine geeignete Alternative verfügbar, müssen Sie den Wechsel ernsthaft angehen. |
Die Substitutionsprüfung ist kein eigenständiges Gutachten neben der Gefährdungsbeurteilung, sondern deren erster und wichtigster Baustein. Nach TRGS 400 gehören Kenntnisse zur Substitution gemäß TRGS 600 ausdrücklich zur Fachkunde, die für die Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstofftätigkeiten verlangt wird (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Verfügt niemand im Betrieb über diese Fachkunde, muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen – genau hier setzen wir an.
Eine Ausnahme gibt es: Liegt nachweislich nur eine geringe Gefährdung vor (§ 6 Abs. 13 GefStoffV, TRGS 400 Nr. 6.2 – etwa bei haushaltsüblichen Kleinmengen), kann auf die Substitutionsprüfung verzichtet werden. Ob diese Ausnahme greift, muss allerdings ebenfalls fachkundig beurteilt und begründet werden.
Die Gefahrstoffverordnung wurde zum 5. Dezember 2024 umfassend novelliert (BGBl. 2024 I Nr. 384) und zuletzt am 17. Dezember 2025 erneut geändert (BGBl. 2025 I Nr. 337). Die Substitutionspflichten in § 6 und § 7 blieben dabei bestehen – verschärft wurden vor allem die Pflichten rund um krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (CMR): Für CMR-Stoffe der Kategorien 1A/1B gelten ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept, ein Expositionsverzeichnis mit 40 Jahren Aufbewahrungsfrist (§ 10a GefStoffV) und eine erweiterte Auskunftspflicht gegenüber der Behörde: Auf Verlangen müssen Sie das Ergebnis der Substitutionsprüfung und die durchgeführten Substitutionen vorlegen (§ 18 Abs. 3 GefStoffV).
Auch die Methodik ist in Bewegung: Seit Oktober 2025 liegt das GESTIS-Spaltenmodell 2025 vor, das erstmals die neuen CLP-Gefahrenklassen (u. a. endokrine Disruptoren, PBT/PMT-Stoffe) abbildet. Wir prüfen selbstverständlich nach dem aktuellen Stand.
Die Substitutionsprüfung ist gesetzlich gefordert. Richtig durchgeführt, ist sie aber vor allem eines: ein Werkzeug, das Kosten und Risiken dauerhaft senkt.
Weniger gefährliche Stoffe bedeuten weniger Exposition, weniger arbeitsbedingte Erkrankungen und weniger Ausfalltage – der wirksamste Arbeitsschutz setzt am Stoff selbst an.
Substitution reduziert Umweltgefahren und zahlt auf Ihre Nachhaltigkeits- und Lieferkettenanforderungen ein – zunehmend ein Kriterium bei Ausschreibungen und Audits.
Wer entschärfte Stoffe einsetzt, braucht oft weniger Absaugung, weniger Atemschutz, weniger arbeitsmedizinische Vorsorge und einfachere Lagerung. Jede eingesparte Schutzmaßnahme spart laufende Kosten.
Eine sauber dokumentierte Substitutionsprüfung macht Ihre Gefährdungsbeurteilung kontrollfest – gegenüber Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und im Schadensfall.
Geringere Anforderungen an Lagerung, Transport, Entsorgung und Versicherung; oft entfallen Zusatzpflichten wie Explosionsschutzdokument oder aufwendige Freigabeprozesse.
Die dokumentierte Prüfung ist Ihr Nachweis, dass Sie Ihrer Organisationsverantwortung nachgekommen sind – das schützt Geschäftsführung und Führungskräfte persönlich.
Sie möchten wissen, welches Einsparpotenzial in Ihrem Gefahrstoffbestand steckt?
Sie liefern die Sicherheitsdatenblätter – wir liefern die fertige, prüfsichere Dokumentation. Auf Wunsch begleiten wir auch die Umstellung im Betrieb.
Sie müssen nichts aufwendig vorbereiten – wir arbeiten mit dem, was Sie haben, und sagen Ihnen konkret, was noch fehlt.
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Das GESTIS-Spaltenmodell der DGUV (IFA) ist das anerkannte vereinfachte Verfahren für den Stoffvergleich nach TRGS 600 (Anhang 2). Jeder Stoff wird anhand seiner H-Sätze aus dem Sicherheitsdatenblatt in sechs Gefährdungskategorien eingeordnet – von „vernachlässigbar“ bis „sehr hoch“:
| Spalte | Was verglichen wird |
|---|---|
| 2a – Akute Gesundheitsgefahren | Wirkung bei einmaliger Exposition (z. B. akute Toxizität, Ätzwirkung) |
| 2b – Chronische Gesundheitsgefahren | Wirkung bei wiederholter Exposition (z. B. CMR-Eigenschaften, Sensibilisierung) |
| 3 – Umweltgefahren | Gewässergefährdung, seit 2025 auch PBT-/PMT-Stoffe und endokrine Disruptoren |
| 4 – Physikalisch-chemische Einwirkungen | Brand- und Explosionsgefahren, Korrosivität |
| 5 – Freisetzungsverhalten | Dampfdruck, Staubungsverhalten, Aerosolbildung |
| 6 – Verfahren | Offene bis geschlossene Verarbeitung |
Verglichen wird immer nur innerhalb einer Spalte – niemals quer über Kategorien hinweg. Ist die Alternative in allen Spalten gleich gut oder besser, ist die Entscheidung eindeutig. Im Regelfall ist das Bild gemischt: Dann gewichten wir betriebsbezogen und begründen die Entscheidung nachvollziehbar – genau so, wie es TRGS 600 verlangt und wie es die Aufsicht erwartet.
Gefahrstoffe gibt es fast überall – die Substitutionspflicht auch. Wir kennen die branchentypischen Stoffe und die passenden Branchenregeln.
Kühlschmierstoffe, Reiniger, Beschichtungen, Härter
Prozesschemikalien, Katalysatoren, Laborstoffe
Betriebsstoffe, Batterien, Reinigungsmittel
Behandlungschemikalien, Desinfektion, Betriebsmittel
Kaltreiniger, Bremsenreiniger, Öle, Lacke
Epoxidharze, Schäume, Kleber, Abbeizmittel (GISCODE)
Lösemittel, Reagenzien, CMR-Stoffe mit verschärften Pflichten
Bauhöfe, Bäder, Kläranlagen, Schulen
Wasseraufbereitung, Trafo-Öle, Wartungschemie
Desinfektionsmittel, Zytostatika, Laborchemie
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Tipp: Kombipreise mit der Gefahrstoffkataster-Erstellung und dem externen Gefahrstoffbeauftragten auf Anfrage – so bauen Sie Ihr komplettes Gefahrstoffmanagement aus einer Hand auf.
Kein Vor-Ort-Termin nötig – Unterlagen digital übermitteln, Ergebnis digital erhalten. Auf Wunsch kommen wir zu Ihnen.
Ihre Stoffe bewertet ein erfahrener Gefahrstoffexperte mit Fachkunde nach TRGS 400 – keine ungeprüfte Massenauswertung.
Rückmeldung innerhalb eines Werktags, Ergebnis in der Regel in 10–15 Werktagen.
Jede Prüfung mit Datum, Quellen, Begründung – exakt entlang TRGS 600 Nr. 6, sofort vorlagefähig bei Gewerbeaufsicht und BG.
Sie sprechen direkt mit Ihrem Experten – keine Hotline, keine Ticketsysteme. 10 Jahre Erfahrung in Gefahrgut und Gefahrstoffen.
Kommt eine Kontrolle oder Nachfrage, lassen wir Sie nicht allein – wir liefern Stellungnahmen und Nachweise zu.
Wir empfehlen nur Alternativen, die im Betrieb wirklich funktionieren – Wirtschaftlichkeit und Produktqualität denken wir mit.
Substitutionsprüfung, Gefahrstoffkataster, Unterweisung, externer Gefahrstoff- und Gefahrgutbeauftragter – ein Ansprechpartner für Ihr komplettes Gefahrstoffmanagement.
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Die Substitutionsprüfung ist die systematische, dokumentierte Prüfung, ob ein Gefahrstoff oder ein gefährliches Verfahren durch eine Alternative mit insgesamt geringerer Gefährdung ersetzt werden kann. Sie ist Pflichtbestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV; das Vorgehen regelt die TRGS 600.
Ja. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffV verpflichtet jeden Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Substitutionsmöglichkeiten zu prüfen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nachweislich eine geringe Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV vorliegt.
Für jeden Betrieb, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden – unabhängig von Größe und Branche. Schon Reinigungsmittel, Öle, Lacke oder Desinfektionsmittel können Gefahrstoffe sein. Auch Kleinbetriebe müssen dokumentieren.
Nur fachkundige Personen (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Die TRGS 400 zählt Kenntnisse zur Substitution nach TRGS 600 ausdrücklich zur erforderlichen Fachkunde. Fehlt die Fachkunde im Haus, muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen – zum Beispiel durch uns.
Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, die Durchführung dürfen Sie an fachkundige interne oder externe Personen übertragen. Ein externer Dienstleister bringt Fachkunde, Routine und aktuelle Regelwerkskenntnis mit – und entlastet Ihre Organisation.
Dann gilt Ihre Gefährdungsbeurteilung als nicht vollständig dokumentiert. Das ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 GefStoffV), die mit Bußgeldern bis 50.000 € geahndet werden kann. Zusätzlich drohen behördliche Anordnungen bis hin zur Untersagung der Tätigkeit – und im Schadensfall persönliche Haftungsrisiken für die Verantwortlichen.
Auf Verlangen müssen Sie die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vorlegen – einschließlich des Ergebnisses der Substitutionsprüfung (§ 18 Abs. 2 GefStoffV). Bei CMR-Stoffen der Kategorien 1A/1B kann die Behörde zusätzlich Substitutionsergebnisse, Verwendungsgründe und durchgeführte Substitutionen abfragen (§ 18 Abs. 3 GefStoffV).
Ein starres Intervall gibt es nicht. Erneut prüfen müssen Sie bei Anlässen wie neuen oder geänderten Stoffen, aktualisierten Sicherheitsdatenblättern, geänderten Verfahren oder neuen Erkenntnissen (§ 6 Abs. 10 GefStoffV, TRGS 400). Zusätzlich ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen – das Intervall legt der Arbeitgeber fest; in der Praxis haben sich 1–3 Jahre bewährt.
Bei uns zahlen Sie eine Grundpauschale von 89 € plus 24,50 € je Sicherheitsdatenblatt (ab 50 SDB: 19,50 €), zzgl. MwSt. Ein Betrieb mit 20 Gefahrstoffen liegt damit bei 579 € – als Festpreis, ohne Stundenabrechnung. Wiederholungsprüfungen kosten 12,50 € je SDB.
Nach unserer Erfahrung liegt das Ergebnis in der Regel 10–15 Werktage nach Eingang vollständiger Unterlagen vor. Der Aufwand hängt von der Anzahl der Stoffe und der Verfügbarkeit von Branchenlösungen ab. Eilprüfungen sind nach Absprache möglich.
Im Kern nur die aktuellen Sicherheitsdatenblätter. Hilfreich sind zusätzlich Gefahrstoffverzeichnis, Mengenangaben, Einsatzbereiche und Verfahrensbeschreibungen. Was fehlt, erarbeiten wir gemeinsam – unsere kostenlose Checkliste zeigt Ihnen alles auf einen Blick.
Das GESTIS-Spaltenmodell der DGUV (IFA) ist das anerkannte vereinfachte Verfahren zum Stoffvergleich nach TRGS 600. Stoffe werden anhand ihrer H-Sätze in sechs Spalten (akute und chronische Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren, Brand/Explosion, Freisetzungsverhalten, Verfahren) in fünf Gefährdungsstufen eingeordnet und spaltenweise verglichen. Seit der Ausgabe 2025 berücksichtigt es auch die neuen CLP-Gefahrenklassen wie endokrine Disruptoren und PBT-/PMT-Stoffe.
Die gesetzliche Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 7 GefStoffV): Substitution vor Technischen Maßnahmen vor Organisatorischen Maßnahmen vor Persönlicher Schutzausrüstung. Die Substitution steht ganz oben – deshalb beginnt jede Gefährdungsbeurteilung mit der Substitutionsprüfung.
Wenn die Substitution technisch möglich und zumutbar ist: ja, sie ist vorrangig durchzuführen (§ 7 Abs. 3 GefStoffV). Bei der Zumutbarkeit dürfen betriebliche und wirtschaftliche Kriterien einfließen (TRGS 600 Anhang 3). Ein Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution muss dokumentiert und begründet werden – bei CMR-Stoffen der Kategorien 1A/1B gelten besonders strenge Maßstäbe.
Für CMR-Stoffe der Kategorien 1A/1B ist die Substitution besonders dringlich: Ist sie technisch möglich und senkt die Gesamtgefährdung, ist sie umzusetzen. Gelingt das nicht, sind geschlossene Systeme und das risikobezogene Maßnahmenkonzept Pflicht, dazu seit der Novelle 2024 ein Expositionsverzeichnis mit 40 Jahren Aufbewahrung (§ 10a GefStoffV).
Auch das ist ein zulässiges – und häufiges – Ergebnis. Entscheidend ist die Dokumentation: geprüft, keine geeignete Alternative gefunden, recherchierte Quellen benannt. Damit ist Ihre Pflicht erfüllt und die Prüfung bei der nächsten Kontrolle belastbar. Die Schutzmaßnahmen richten sich dann nach der Rangfolge des § 7 GefStoffV.
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben (TRGS 600 Nr. 6). Bewährt hat sich die Erweiterung des Gefahrstoffverzeichnisses um Prüfdatum, Ergebnis und Fundstellen. Wichtig: Das Ergebnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert sein, Verzichtsentscheidungen sind zu begründen. Genau diese Struktur liefern wir Ihnen.
Ja, bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (§ 6 Abs. 13 GefStoffV, TRGS 400 Nr. 6.2) – etwa bei haushaltsüblichen Produkten in haushaltsüblichen Kleinmengen. Ob die Ausnahme greift, muss fachkundig beurteilt werden; im Zweifel gilt: prüfen und dokumentieren.
Das Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) ist die Datengrundlage der Prüfung – und zugleich der ideale Ort für deren Dokumentation. Haben Sie noch kein Verzeichnis, erstellen wir es im Rahmen der Prüfung mit.
Ja, „Ersatzstoffprüfung“ ist der ältere Begriff (aus der früheren TRGS 440). Seit der TRGS 600 spricht man von Substitutionsprüfung – gemeint ist die gleiche Pflicht, heute mit klarer Methodik nach dem Spaltenmodell.
Die Novelle vom Dezember 2024 (und die Änderung vom Dezember 2025) haben die Substitutionspflicht als solche unverändert gelassen, aber das Umfeld verschärft: strengere CMR-Pflichten, Expositionsverzeichnis, erweiterte Auskunftspflichten, neue Regelungen zu Asbest. Zudem bildet das GESTIS-Spaltenmodell 2025 neue Gefahrenklassen ab. Alte Substitutionsprüfungen sollten daraufhin überprüft werden.
Die REACH-Verordnung kennt eigene Substitutionsanforderungen im Zulassungsverfahren (Analyse von Alternativen). Die betriebliche Substitutionsprüfung nach GefStoffV/TRGS 600 ist davon unabhängig zu erfüllen – vorhandene REACH-Unterlagen können aber als Erkenntnisquelle einfließen (TRGS 600 Nr. 1).
Ja – am wirtschaftlichsten ist die Kombination mit der Erstellung des Gefahrstoffkatasters, der Gefahrstoffunterweisung und dem externen Gefahrstoffbeauftragten. So entsteht ein vollständiges, konsistentes Gefahrstoffmanagement aus einer Hand.
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Rechtsquellen: TRGS 600 (BAuA) · TRGS 400 (BAuA) · Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) · GESTIS-Spaltenmodell 2025 (DGUV)
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