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Substitutionsprüfung nach TRGS 600 – rechtssicher und fachkundig durchgeführt

Pflicht erfüllen. Risiken senken. Kosten sparen.

Jede Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen braucht eine dokumentierte Substitutionsprüfung – das fordert § 6 GefStoffV.

Wir übernehmen die Prüfung für Sie: fachkundig, nach dem aktuellen GESTIS-Spaltenmodell 2025, prüfsicher dokumentiert. Bundesweit, digital und zu planbaren Kosten.

Direkt erreichbar: +49 (0) 214 403 95 97 · info@gefahrgut-consulting.de · Mo–Fr 8–18 Uhr

Was ist eine Substitutionsprüfung?

Bei einer Substitutionsprüfung prüfen Sie systematisch, ob sich ein Gefahrstoff oder ein gefährliches Arbeitsverfahren in Ihrem Betrieb durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzen lässt. Das kann ein anderer Stoff sein, ein anderes Gemisch, ein anderes Produkt – oder ein anderes Verfahren, bei dem weniger Gefahrstoff freigesetzt wird.

Ein Beispiel aus der Praxis: In vielen Werkstätten werden Anlagenteile mit leichtflüchtigen Kaltreinigern aus der Spraydose entfettet – entzündbar, gesundheitsschädlich beim Einatmen, hohe Freisetzung. Häufig erfüllt ein geringflüchtiger Reiniger oder eine wässrige Reinigungsanlage denselben Zweck: gleiche Reinigungsleistung, deutlich geringere Gefährdung, oft weniger Aufwand für Lüftung und Atemschutz. Genau solche Möglichkeiten deckt die Substitutionsprüfung auf.

Wichtig zu wissen: Die Substitutionsprüfung ist kein freiwilliger Öko-Check, sondern ein Pflichtbestandteil Ihrer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie steht an der Spitze der gesetzlichen Maßnahmenrangfolge – noch vor technischen Schutzmaßnahmen, organisatorischen Regelungen und persönlicher Schutzausrüstung (STOP-Prinzip). Der Gedanke dahinter ist einfach: Eine Gefahr, die gar nicht erst im Betrieb ist, muss auch nicht beherrscht werden.

Das Ergebnis muss dokumentiert werden – und zwar auch dann, wenn keine Substitution möglich ist. Genau diese Dokumentation fragen Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft bei Kontrollen ab.

Kurz erklärt: Substitutionsprüfung = der dokumentierte Nachweis, dass Sie für jeden Gefahrstoff geprüft haben, ob es eine weniger gefährliche Alternative gibt. Pflicht für jeden Betrieb, der mit Gefahrstoffen umgeht – von der Werkstatt bis zum Chemiepark.

Unsicher, ob Ihr Betrieb betroffen ist? Wir sagen es Ihnen in 5 Minuten – kostenlos.

Gesetzliche Grundlage: GefStoffV und TRGS 600

Die Pflicht zur Substitutionsprüfung ergibt sich unmittelbar aus der Gefahrstoffverordnung. Die TRGS 600 „Substitution“ (Ausgabe Juli 2020) konkretisiert, wie die Prüfung durchzuführen und zu dokumentieren ist. Wer die TRGS einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen (Vermutungswirkung).

Das fordert die Gefahrstoffverordnung

VorschriftPflichtWas das für Sie bedeutet
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffVPrüfpflicht: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie Substitutionsmöglichkeiten ermitteln und prüfen.Ohne Substitutionsprüfung ist Ihre Gefährdungsbeurteilung unvollständig.
§ 6 Abs. 8 GefStoffVDokumentationspflicht: Das Ergebnis ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren – unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Der Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution ist zu begründen.Auch Kleinbetriebe müssen schriftlich nachweisen können, dass geprüft wurde – inklusive Begründung, wenn nicht substituiert wird.
§ 7 Abs. 3 GefStoffVUmsetzungspflicht: Auf Grundlage des Prüfergebnisses ist vorrangig eine Substitution durchzuführen, wenn sie technisch möglich und zumutbar ist.Prüfen allein genügt nicht – ist eine geeignete Alternative verfügbar, müssen Sie den Wechsel ernsthaft angehen.

Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung

Die Substitutionsprüfung ist kein eigenständiges Gutachten neben der Gefährdungsbeurteilung, sondern deren erster und wichtigster Baustein. Nach TRGS 400 gehören Kenntnisse zur Substitution gemäß TRGS 600 ausdrücklich zur Fachkunde, die für die Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstofftätigkeiten verlangt wird (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Verfügt niemand im Betrieb über diese Fachkunde, muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen – genau hier setzen wir an.

Eine Ausnahme gibt es: Liegt nachweislich nur eine geringe Gefährdung vor (§ 6 Abs. 13 GefStoffV, TRGS 400 Nr. 6.2 – etwa bei haushaltsüblichen Kleinmengen), kann auf die Substitutionsprüfung verzichtet werden. Ob diese Ausnahme greift, muss allerdings ebenfalls fachkundig beurteilt und begründet werden.

Aktuelle Rechtslage – das hat sich geändert

Die Gefahrstoffverordnung wurde zum 5. Dezember 2024 umfassend novelliert (BGBl. 2024 I Nr. 384) und zuletzt am 17. Dezember 2025 erneut geändert (BGBl. 2025 I Nr. 337). Die Substitutionspflichten in § 6 und § 7 blieben dabei bestehen – verschärft wurden vor allem die Pflichten rund um krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe (CMR): Für CMR-Stoffe der Kategorien 1A/1B gelten ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept, ein Expositionsverzeichnis mit 40 Jahren Aufbewahrungsfrist (§ 10a GefStoffV) und eine erweiterte Auskunftspflicht gegenüber der Behörde: Auf Verlangen müssen Sie das Ergebnis der Substitutionsprüfung und die durchgeführten Substitutionen vorlegen (§ 18 Abs. 3 GefStoffV).

Auch die Methodik ist in Bewegung: Seit Oktober 2025 liegt das GESTIS-Spaltenmodell 2025 vor, das erstmals die neuen CLP-Gefahrenklassen (u. a. endokrine Disruptoren, PBT/PMT-Stoffe) abbildet. Wir prüfen selbstverständlich nach dem aktuellen Stand.

Hinweis vom Gefahrstoffexperten: „Bei Kontrollen fragt die Aufsicht selten zuerst nach der Substitution selbst – sondern nach der Dokumentation. Wer nicht belegen kann, dass geprüft wurde, hat formal keine vollständige Gefährdungsbeurteilung. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 22 GefStoffV i. V. m. § 26 ChemG).“

Warum sich die Substitutionsprüfung lohnt – über die Pflicht hinaus

Die Substitutionsprüfung ist gesetzlich gefordert. Richtig durchgeführt, ist sie aber vor allem eines: ein Werkzeug, das Kosten und Risiken dauerhaft senkt.

Geringere Gesundheitsgefahren

Weniger gefährliche Stoffe bedeuten weniger Exposition, weniger arbeitsbedingte Erkrankungen und weniger Ausfalltage – der wirksamste Arbeitsschutz setzt am Stoff selbst an.

Nachhaltige Stoffauswahl

Substitution reduziert Umweltgefahren und zahlt auf Ihre Nachhaltigkeits- und Lieferkettenanforderungen ein – zunehmend ein Kriterium bei Ausschreibungen und Audits.

Weniger Schutzmaßnahmen

Wer entschärfte Stoffe einsetzt, braucht oft weniger Absaugung, weniger Atemschutz, weniger arbeitsmedizinische Vorsorge und einfachere Lagerung. Jede eingesparte Schutzmaßnahme spart laufende Kosten.

Bessere Rechtssicherheit

Eine sauber dokumentierte Substitutionsprüfung macht Ihre Gefährdungsbeurteilung kontrollfest – gegenüber Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft und im Schadensfall.

Niedrigere Betriebskosten

Geringere Anforderungen an Lagerung, Transport, Entsorgung und Versicherung; oft entfallen Zusatzpflichten wie Explosionsschutzdokument oder aufwendige Freigabeprozesse.

Geringere Haftungsrisiken

Die dokumentierte Prüfung ist Ihr Nachweis, dass Sie Ihrer Organisationsverantwortung nachgekommen sind – das schützt Geschäftsführung und Führungskräfte persönlich.

Sie möchten wissen, welches Einsparpotenzial in Ihrem Gefahrstoffbestand steckt?

Unser Leistungsumfang: Substitutionsprüfung als Komplettservice

Sie liefern die Sicherheitsdatenblätter – wir liefern die fertige, prüfsichere Dokumentation. Auf Wunsch begleiten wir auch die Umstellung im Betrieb.

  1. Bestandsaufnahme: Wir erfassen Ihre eingesetzten Gefahrstoffe, Tätigkeiten, Mengen und Einsatzbereiche – auf Basis Ihres Gefahrstoffverzeichnisses oder direkt aus Ihren Unterlagen. Fehlt das Verzeichnis, erstellen wir es im Zuge der Prüfung gleich mit.
  2. Prüfung der Sicherheitsdatenblätter: Wir kontrollieren Ihre SDB auf Aktualität und Plausibilität – veraltete Einstufungen sind die häufigste Fehlerquelle bei Substitutionsprüfungen.
  3. Analyse der Gefahrstoffe: Für jeden Stoff ermitteln wir Gefährdungsprofil (akut, chronisch, Umwelt, Brand/Explosion), Freisetzungsverhalten und Verfahrenskontext nach TRGS 600.
  4. Recherche nach Alternativen: Wir prüfen Ersatzstoff-TRGS, DGUV-Branchenregeln, GISCODE/Produktcodes, Herstellerangaben (SDB Abschnitt 7.3) und fragen bei Bedarf gezielt bei Lieferanten an.
  5. Anwendung des Spaltenmodells: Vergleichende Bewertung von Ist-Stoff und Alternativen nach dem GESTIS-Spaltenmodell 2025 – spaltenweise, methodisch sauber, nachvollziehbar.
  1. Bewertung: Technische Eignung, betriebliche Machbarkeit und Zumutbarkeit nach TRGS 600 Nr. 5 – inklusive wirtschaftlicher Abwägung nach Anhang 3.
  2. Dokumentation: Sie erhalten eine vollständige, behördenfeste Dokumentation je Stoff/Tätigkeit – mit Prüfdatum, Ergebnis, Quellen und Begründungen, auf Wunsch als Erweiterung Ihres Gefahrstoffverzeichnisses.
  3. Handlungsempfehlungen: Priorisierte Empfehlungen: Wo lohnt der Wechsel sofort, wo mittelfristig, wo ist keine Substitution möglich – und welche Schutzmaßnahmen dann greifen müssen.
  4. Abschlussgespräch: Wir gehen die Ergebnisse gemeinsam durch – verständlich aufbereitet für Geschäftsführung, SiFa und Einkauf.
  5. Unterstützung bei der Umsetzung: Auf Wunsch begleiten wir Produkttests, passen Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisungen an und unterstützen bei Rückfragen der Behörde.

So läuft Ihre Substitutionsprüfung ab

1
Anfrage
Sie stellen eine unverbindliche Anfrage – per Formular, E-Mail oder Telefon. Innerhalb eines Werktags erhalten Sie Rückmeldung und ein Festpreisangebot.
2
Unterlagen
Sie übermitteln uns Ihre Sicherheitsdatenblätter und – soweit vorhanden – Ihr Gefahrstoffverzeichnis. Digital, formlos, verschlüsselt.
3
Analyse
Wir analysieren jeden Stoff nach TRGS 600: Gefährdungsprofil, Freisetzungsverhalten, Verfahren – und recherchieren geeignete Alternativen.
4
Bewertung
Vergleich nach dem GESTIS-Spaltenmodell 2025, Prüfung der technischen Eignung und Zumutbarkeit.
5
Dokumentation
Sie erhalten die vollständige Dokumentation mit Ergebnis und Begründung je Stoff – bereit für jede Kontrolle.
6
Beratung
Im Abschlussgespräch erläutern wir Ergebnisse und Handlungsempfehlungen und klären alle Fragen zur Umsetzung.
⏱ Zeitrahmen: In der Regel liegt das Ergebnis 10–15 Werktage nach Eingang vollständiger Unterlagen vor – abhängig vom Umfang Ihres Gefahrstoffbestands. Eilprüfungen (z. B. vor angekündigten Kontrollen) auf Anfrage.

Welche Unterlagen benötigen wir von Ihnen?

Sie müssen nichts aufwendig vorbereiten – wir arbeiten mit dem, was Sie haben, und sagen Ihnen konkret, was noch fehlt.

Kostenloser Download

Checkliste zur Vorbereitung einer Substitutionsprüfung

Alle benötigten Unterlagen, typische Stolperfallen und ein Kurz-Selbsttest „Ist meine Dokumentation kontrollfest?“ – kompakt auf 2 Seiten.

Das Spaltenmodell: So vergleichen wir Stoffe methodisch sauber

Das GESTIS-Spaltenmodell der DGUV (IFA) ist das anerkannte vereinfachte Verfahren für den Stoffvergleich nach TRGS 600 (Anhang 2). Jeder Stoff wird anhand seiner H-Sätze aus dem Sicherheitsdatenblatt in sechs Gefährdungskategorien eingeordnet – von „vernachlässigbar“ bis „sehr hoch“:

SpalteWas verglichen wird
2a – Akute GesundheitsgefahrenWirkung bei einmaliger Exposition (z. B. akute Toxizität, Ätzwirkung)
2b – Chronische GesundheitsgefahrenWirkung bei wiederholter Exposition (z. B. CMR-Eigenschaften, Sensibilisierung)
3 – UmweltgefahrenGewässergefährdung, seit 2025 auch PBT-/PMT-Stoffe und endokrine Disruptoren
4 – Physikalisch-chemische EinwirkungenBrand- und Explosionsgefahren, Korrosivität
5 – FreisetzungsverhaltenDampfdruck, Staubungsverhalten, Aerosolbildung
6 – VerfahrenOffene bis geschlossene Verarbeitung

Verglichen wird immer nur innerhalb einer Spalte – niemals quer über Kategorien hinweg. Ist die Alternative in allen Spalten gleich gut oder besser, ist die Entscheidung eindeutig. Im Regelfall ist das Bild gemischt: Dann gewichten wir betriebsbezogen und begründen die Entscheidung nachvollziehbar – genau so, wie es TRGS 600 verlangt und wie es die Aufsicht erwartet.

Für diese Branchen führen wir Substitutionsprüfungen durch

Gefahrstoffe gibt es fast überall – die Substitutionspflicht auch. Wir kennen die branchentypischen Stoffe und die passenden Branchenregeln.

Industrie & Produktion

Kühlschmierstoffe, Reiniger, Beschichtungen, Härter

Chemie

Prozesschemikalien, Katalysatoren, Laborstoffe

Logistik & Lager

Betriebsstoffe, Batterien, Reinigungsmittel

Entsorgung & Recycling

Behandlungschemikalien, Desinfektion, Betriebsmittel

Werkstätten & Kfz

Kaltreiniger, Bremsenreiniger, Öle, Lacke

Bau & Handwerk

Epoxidharze, Schäume, Kleber, Abbeizmittel (GISCODE)

Labore

Lösemittel, Reagenzien, CMR-Stoffe mit verschärften Pflichten

Kommunen

Bauhöfe, Bäder, Kläranlagen, Schulen

Energieversorger

Wasseraufbereitung, Trafo-Öle, Wartungschemie

Gesundheitswesen & Pflege

Desinfektionsmittel, Zytostatika, Laborchemie

Preise

Transparent und planbar – Sie zahlen pro geprüftem Produkt (Sicherheitsdatenblatt), nicht nach Stunden. Alle Preise zzgl. MwSt.

Substitutionsprüfung

24,50 €

je Sicherheitsdatenblatt · zzgl. 89 € Grundpauschale je Auftrag · ab 50 SDB: 19,50 € je SDB

Wiederholungsprüfung / Update

12,50 €

je Sicherheitsdatenblatt · ohne Grundpauschale bei Bestandskunden

Tipp: Kombipreise mit der Gefahrstoffkataster-Erstellung und dem externen Gefahrstoffbeauftragten auf Anfrage – so bauen Sie Ihr komplettes Gefahrstoffmanagement aus einer Hand auf.

Warum Gefahrgut-Consulting?

Bundesweite Betreuung, digitale Abwicklung

Kein Vor-Ort-Termin nötig – Unterlagen digital übermitteln, Ergebnis digital erhalten. Auf Wunsch kommen wir zu Ihnen.

Fachkunde statt Software-Automatik

Ihre Stoffe bewertet ein erfahrener Gefahrstoffexperte mit Fachkunde nach TRGS 400 – keine ungeprüfte Massenauswertung.

Kurze Bearbeitungszeiten

Rückmeldung innerhalb eines Werktags, Ergebnis in der Regel in 10–15 Werktagen.

Behördenfeste Dokumentation

Jede Prüfung mit Datum, Quellen, Begründung – exakt entlang TRGS 600 Nr. 6, sofort vorlagefähig bei Gewerbeaufsicht und BG.

Persönlicher Ansprechpartner

Sie sprechen direkt mit Ihrem Experten – keine Hotline, keine Ticketsysteme. 10 Jahre Erfahrung in Gefahrgut und Gefahrstoffen.

Unterstützung bei Behördenanfragen

Kommt eine Kontrolle oder Nachfrage, lassen wir Sie nicht allein – wir liefern Stellungnahmen und Nachweise zu.

Praxisnahe Empfehlungen

Wir empfehlen nur Alternativen, die im Betrieb wirklich funktionieren – Wirtschaftlichkeit und Produktqualität denken wir mit.

Alles aus einer Hand

Substitutionsprüfung, Gefahrstoffkataster, Unterweisung, externer Gefahrstoff- und Gefahrgutbeauftragter – ein Ansprechpartner für Ihr komplettes Gefahrstoffmanagement.

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FAQ – Substitutionsprüfung nach TRGS 600

Die Substitutionsprüfung ist die systematische, dokumentierte Prüfung, ob ein Gefahrstoff oder ein gefährliches Verfahren durch eine Alternative mit insgesamt geringerer Gefährdung ersetzt werden kann. Sie ist Pflichtbestandteil der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV; das Vorgehen regelt die TRGS 600.

Ja. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GefStoffV verpflichtet jeden Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Substitutionsmöglichkeiten zu prüfen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn nachweislich eine geringe Gefährdung nach § 6 Abs. 13 GefStoffV vorliegt.

Für jeden Betrieb, in dem Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden – unabhängig von Größe und Branche. Schon Reinigungsmittel, Öle, Lacke oder Desinfektionsmittel können Gefahrstoffe sein. Auch Kleinbetriebe müssen dokumentieren.

Nur fachkundige Personen (§ 6 Abs. 11 GefStoffV). Die TRGS 400 zählt Kenntnisse zur Substitution nach TRGS 600 ausdrücklich zur erforderlichen Fachkunde. Fehlt die Fachkunde im Haus, muss sich der Arbeitgeber fachkundig beraten lassen – zum Beispiel durch uns.

Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, die Durchführung dürfen Sie an fachkundige interne oder externe Personen übertragen. Ein externer Dienstleister bringt Fachkunde, Routine und aktuelle Regelwerkskenntnis mit – und entlastet Ihre Organisation.

Dann gilt Ihre Gefährdungsbeurteilung als nicht vollständig dokumentiert. Das ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 Abs. 1 GefStoffV), die mit Bußgeldern bis 50.000 € geahndet werden kann. Zusätzlich drohen behördliche Anordnungen bis hin zur Untersagung der Tätigkeit – und im Schadensfall persönliche Haftungsrisiken für die Verantwortlichen.

Auf Verlangen müssen Sie die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vorlegen – einschließlich des Ergebnisses der Substitutionsprüfung (§ 18 Abs. 2 GefStoffV). Bei CMR-Stoffen der Kategorien 1A/1B kann die Behörde zusätzlich Substitutionsergebnisse, Verwendungsgründe und durchgeführte Substitutionen abfragen (§ 18 Abs. 3 GefStoffV).

Ein starres Intervall gibt es nicht. Erneut prüfen müssen Sie bei Anlässen wie neuen oder geänderten Stoffen, aktualisierten Sicherheitsdatenblättern, geänderten Verfahren oder neuen Erkenntnissen (§ 6 Abs. 10 GefStoffV, TRGS 400). Zusätzlich ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen – das Intervall legt der Arbeitgeber fest; in der Praxis haben sich 1–3 Jahre bewährt.

Bei uns zahlen Sie eine Grundpauschale von 89 € plus 24,50 € je Sicherheitsdatenblatt (ab 50 SDB: 19,50 €), zzgl. MwSt. Ein Betrieb mit 20 Gefahrstoffen liegt damit bei 579 € – als Festpreis, ohne Stundenabrechnung. Wiederholungsprüfungen kosten 12,50 € je SDB.

Nach unserer Erfahrung liegt das Ergebnis in der Regel 10–15 Werktage nach Eingang vollständiger Unterlagen vor. Der Aufwand hängt von der Anzahl der Stoffe und der Verfügbarkeit von Branchenlösungen ab. Eilprüfungen sind nach Absprache möglich.

Im Kern nur die aktuellen Sicherheitsdatenblätter. Hilfreich sind zusätzlich Gefahrstoffverzeichnis, Mengenangaben, Einsatzbereiche und Verfahrensbeschreibungen. Was fehlt, erarbeiten wir gemeinsam – unsere kostenlose Checkliste zeigt Ihnen alles auf einen Blick.

Das GESTIS-Spaltenmodell der DGUV (IFA) ist das anerkannte vereinfachte Verfahren zum Stoffvergleich nach TRGS 600. Stoffe werden anhand ihrer H-Sätze in sechs Spalten (akute und chronische Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren, Brand/Explosion, Freisetzungsverhalten, Verfahren) in fünf Gefährdungsstufen eingeordnet und spaltenweise verglichen. Seit der Ausgabe 2025 berücksichtigt es auch die neuen CLP-Gefahrenklassen wie endokrine Disruptoren und PBT-/PMT-Stoffe.

Die gesetzliche Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 7 GefStoffV): Substitution vor Technischen Maßnahmen vor Organisatorischen Maßnahmen vor Persönlicher Schutzausrüstung. Die Substitution steht ganz oben – deshalb beginnt jede Gefährdungsbeurteilung mit der Substitutionsprüfung.

Wenn die Substitution technisch möglich und zumutbar ist: ja, sie ist vorrangig durchzuführen (§ 7 Abs. 3 GefStoffV). Bei der Zumutbarkeit dürfen betriebliche und wirtschaftliche Kriterien einfließen (TRGS 600 Anhang 3). Ein Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution muss dokumentiert und begründet werden – bei CMR-Stoffen der Kategorien 1A/1B gelten besonders strenge Maßstäbe.

Für CMR-Stoffe der Kategorien 1A/1B ist die Substitution besonders dringlich: Ist sie technisch möglich und senkt die Gesamtgefährdung, ist sie umzusetzen. Gelingt das nicht, sind geschlossene Systeme und das risikobezogene Maßnahmenkonzept Pflicht, dazu seit der Novelle 2024 ein Expositionsverzeichnis mit 40 Jahren Aufbewahrung (§ 10a GefStoffV).

Auch das ist ein zulässiges – und häufiges – Ergebnis. Entscheidend ist die Dokumentation: geprüft, keine geeignete Alternative gefunden, recherchierte Quellen benannt. Damit ist Ihre Pflicht erfüllt und die Prüfung bei der nächsten Kontrolle belastbar. Die Schutzmaßnahmen richten sich dann nach der Rangfolge des § 7 GefStoffV.

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben (TRGS 600 Nr. 6). Bewährt hat sich die Erweiterung des Gefahrstoffverzeichnisses um Prüfdatum, Ergebnis und Fundstellen. Wichtig: Das Ergebnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert sein, Verzichtsentscheidungen sind zu begründen. Genau diese Struktur liefern wir Ihnen.

Ja, bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (§ 6 Abs. 13 GefStoffV, TRGS 400 Nr. 6.2) – etwa bei haushaltsüblichen Produkten in haushaltsüblichen Kleinmengen. Ob die Ausnahme greift, muss fachkundig beurteilt werden; im Zweifel gilt: prüfen und dokumentieren.

Das Gefahrstoffverzeichnis (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) ist die Datengrundlage der Prüfung – und zugleich der ideale Ort für deren Dokumentation. Haben Sie noch kein Verzeichnis, erstellen wir es im Rahmen der Prüfung mit.

Ja, „Ersatzstoffprüfung“ ist der ältere Begriff (aus der früheren TRGS 440). Seit der TRGS 600 spricht man von Substitutionsprüfung – gemeint ist die gleiche Pflicht, heute mit klarer Methodik nach dem Spaltenmodell.

Die Novelle vom Dezember 2024 (und die Änderung vom Dezember 2025) haben die Substitutionspflicht als solche unverändert gelassen, aber das Umfeld verschärft: strengere CMR-Pflichten, Expositionsverzeichnis, erweiterte Auskunftspflichten, neue Regelungen zu Asbest. Zudem bildet das GESTIS-Spaltenmodell 2025 neue Gefahrenklassen ab. Alte Substitutionsprüfungen sollten daraufhin überprüft werden.

Die REACH-Verordnung kennt eigene Substitutionsanforderungen im Zulassungsverfahren (Analyse von Alternativen). Die betriebliche Substitutionsprüfung nach GefStoffV/TRGS 600 ist davon unabhängig zu erfüllen – vorhandene REACH-Unterlagen können aber als Erkenntnisquelle einfließen (TRGS 600 Nr. 1).

Ja – am wirtschaftlichsten ist die Kombination mit der Erstellung des Gefahrstoffkatasters, der Gefahrstoffunterweisung und dem externen Gefahrstoffbeauftragten. So entsteht ein vollständiges, konsistentes Gefahrstoffmanagement aus einer Hand.

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Erfüllen Sie Ihre Pflichten aus GefStoffV und TRGS 600 – ohne eigenen Rechercheaufwand, mit behördenfester Dokumentation zum Festpreis. Fordern Sie jetzt Ihr kostenloses Angebot an: Sie erhalten innerhalb eines Werktags eine Rückmeldung.

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