Beförderung bis zur Zwischenverarbeitungsstelle: SV636

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Die Freistellungsregelung des SV636 regelt den Transport bis zur Zwischenverarbeitungsstelle von Lithium-Ionen-Zellen und Batterien.

Es müssen dabei folgende Rahmenbedienungen eingehalten werden:

  • maximal 333 kg Gesamtmenge von Lithium-Ionen-Zellen und Batterien dürfen je Beförderungseinheit transportiert werden
  • die maximale Gesamtmenge muss durch ein Qualitätssystem gesichert sein
  • die Bruttomasse darf höchstens 500 g betragen
  • die Lithiumzellen und Batterien haben Leistungen innerhalb des erleichterten Versands
  • der Zweck der Beförderung ist: Sortierung, Entsorgung oder Recycling

An die Verpackung sind folgende Anforderung zu stellen:

  • Verpackungsanweisung P909
  • widerstandsfähige Außenverpackung mit maximal 30 kg Bruttogewicht
  • Polstermaterial: nicht brennbar oder leitfähig
  • Metallverpackung mit nicht leitfähigen Werkstoff

Versandstücke sind mit folgenden Worten zu markieren:

  • LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG
  • LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING

Zur Folge hat dies:

  • kein Beförderungspapier benötigt

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