Die 9 Rollen im Gefahrgutrecht
Das ADR und die GGVSEB verteilen die Verantwortung für den sicheren Gefahrguttransport auf mehrere Beteiligte. Ein Unternehmen kann dabei mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen – zum Beispiel Absender, Verpacker und Verlader in einem Vorgang. Welche Pflichten das konkret bedeutet, ermittelt der Pflichtenfinder oben in vier Schritten. Die folgenden Kurzprofile zeigen, wer im Sinne des Gefahrgutrechts welche Rolle trägt.
Absender – ADR 1.4.2.1, § 18 GGVSEB
Der Absender versendet gefährliche Güter im eigenen Namen – auch als Auftraggeber der Beförderung. Er muss unter anderem die Klassifizierung sicherstellen, ein vollständiges Beförderungspapier nach ADR 5.4.1 erstellen, nur zugelassene Verpackungen einsetzen und Freistellungen korrekt anwenden. Der Pflichtenfinder enthält für den Absender sechs Pflichten mit Checklisten, typischen Fehlern und Bußgeld-Orientierungswerten.
Beförderer – ADR 1.4.2.2, § 19 GGVSEB
Der Beförderer führt die Beförderung durch – das Transportunternehmen. Seine Pflichten ergeben sich aus ADR 1.4.2.2 und § 19 GGVSEB. Im Pflichtenfinder sind für den Beförderer sieben Pflichten hinterlegt – der umfangreichste Katalog aller Rollen.
Fahrzeugführer – ADR Teil 8, §§ 28, 29 GGVSEB
Der Fahrzeugführer ist der Fahrer der kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit. Seine Pflichten regeln ADR Teil 8 sowie die §§ 28 und 29 GGVSEB. Der Pflichtenfinder listet für den Fahrzeugführer sechs Pflichten mit Checklisten und Maßnahmen auf.
Verlader – ADR 1.4.3.1, § 21 GGVSEB
Der Verlader verlädt Versandstücke oder Container auf das Fahrzeug – oder übergibt das Gut als unmittelbarer Besitzer. Grundlage sind ADR 1.4.3.1 und § 21 GGVSEB. Wichtig seit 2025: Verlader-Pflichten greifen auch unterhalb der 1000-Punkte-Grenze (§ 2 GGVSEB). Sechs Pflichten sind für diese Rolle hinterlegt.
Verpacker – ADR 1.4.3.2, § 22 GGVSEB
Der Verpacker füllt Gefahrgut in Verpackungen oder IBC ab oder bereitet Versandstücke vor – Verpacker ist auch, wer Kennzeichnungen ändert. Die Rechtsgrundlage bilden ADR 1.4.3.2 und § 22 GGVSEB; im Pflichtenfinder sind vier Pflichten hinterlegt.
Befüller – ADR 1.4.3.3, § 23 GGVSEB
Der Befüller füllt Gefahrgut in Tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC oder Schüttgut-Container. Seine Pflichten ergeben sich aus ADR 1.4.3.3 und § 23 GGVSEB. Wer im Pflichtenfinder „Befüller“ wählt, bekommt automatisch die Beförderungsart „Tank“ vorausgewählt – sechs Pflichten gehören zu dieser Rolle.
Empfänger – ADR 1.4.2.3, § 20 GGVSEB
Der Empfänger nimmt das Gefahrgut am Zielort an. Seine Pflichten regeln ADR 1.4.2.3 und § 20 GGVSEB; der Pflichtenfinder enthält hierfür drei Pflichten.
Entlader – ADR 1.4.3.7, § 23a GGVSEB
Der Entlader setzt Container ab, entlädt Versandstücke oder entleert Tanks und Schüttgut. Diese eigenständige Rolle ist in ADR 1.4.3.7 und § 23a GGVSEB geregelt – fünf Pflichten sind im Pflichtenfinder hinterlegt.
Tankcontainerbetreiber – ADR 1.4.3.4, § 24 GGVSEB
Betreiber von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containern oder MEMU tragen eigene Pflichten nach ADR 1.4.3.4 und § 24 GGVSEB. Vier Pflichten gehören zu dieser Rolle.
Sonderfälle: Spediteur, Logistikdienstleister, Containerpacker
„Spediteur“ ist keine eigene Rolle im ADR. Entscheidend ist die tatsächliche Funktion: Wer im eigenen Namen versendet (Selbsteintritt, Sammelgut), gilt als Absender; wer selbst befördert oder Frachtführer einsetzt und als Beförderer auftritt, trägt Beförderer-Pflichten. Der Pflichtenfinder zeigt in diesem Fall beide Pflichtenkataloge an.
Für Logistikdienstleister (Kontraktlogistik, Lagerhaltung) greifen die ADR-Pflichten je Tätigkeit: Umschlag und Bereitstellung → Verlader, Entladung → Entlader, Kommissionierung, Umverpackung oder das Ändern von Kennzeichnungen → Verpacker.
Wer Versandstücke in einen Container packt, ist im ADR-Sinn Verlader (ADR 1.4.3.1); wer dabei Versandstücke herstellt oder Kennzeichnungen ändert, zusätzlich Verpacker. Beim Beladen von Containern ist außerdem das Container-/Fahrzeugpackzertifikat für den Seevorlauf (IMDG 5.4.2) relevant.
Freistellungen: 1000-Punkte-Regel und begrenzte Mengen (LQ)
Bei Beförderungen unterhalb der Freigrenzen nach ADR 1.1.3.6 („1000-Punkte-Regel“) entfallen unter anderem orange Warntafeln, ADR-Schein, schriftliche Weisungen und Teile der Ausrüstung. Bestehen bleiben jedoch das Beförderungspapier mit Gesamtmenge je Kategorie sowie Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Unterweisungspflichten nach Kapitel 1.3.
LQ-Versandstücke (begrenzte Mengen, Kapitel 3.4) sind weitgehend freigestellt: Ein Beförderungspapier nach 5.4.1 ist nicht erforderlich, Pflicht bleiben aber die LQ-Kennzeichnung, die Bruttomassen-Information an den Beförderer (3.4.12), die Tunnel- und Fahrzeugkennzeichnung ab 8 Tonnen sowie die Unterweisung nach Kapitel 1.3. Verlader-Pflichten gelten ab 100 kg LQ-Bruttomasse (§ 2 GGVSEB).
Unabhängig von Rolle und Menge gelten außerdem übergreifende Pflichten, die alle an der Beförderung Beteiligten treffen – im Pflichtenfinder sind fünf davon hinterlegt (u. a. Unterweisung nach Kapitel 1.3, Gefahrgutbeauftragtenverordnung, Sicherung nach Kapitel 1.10, Ereignismeldung nach 1.8.5 und die allgemeinen Sicherheitspflichten nach 1.4.1).
Sie sind unsicher, ob Freistellungen bei Ihnen greifen? Genau das klären wir in der kostenlosen Erstberatung – die Mengen-Einstufung (1000-Punkte-Tabelle, LQ/EQ) ist der häufigste Fehler in der Praxis. Stand der Inhalte: ADR 2025 / GGVSEB 2025 / GbV.