Duldungsregelung für Desinfektionsmittel

Desinfektion

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Die obersten Verkehrsbehörden der Länder haben mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) am 20.07.2020 Duldungsregeln für die Beförderung zur Versorgung im Rahmen der Corona Pandemie erlassen.

Beim Transport gemäß 1.1.3.6 ADR von Hygieneprodukten und medizinischen Produkten im Zusammenhang mit der Versorgung im Rahmen der Corona Pandemie, die als Gefahrgut mit der Verpackungsgruppe II und III klassifiziert sind, werden keine Verstöße als Ordnungswidrigkeit gemäß § 47 I OWiG geahndet. 

Duldungsregelung für Desinfektionsmittel: Es handelt sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, in folgenden Fällen:

  • zwar die Mengen aus der Tabelle 1.1.3.6.3 überschritten werden, aber in der Beförderungseinheit nicht mehr als 500 l oder kg gefährliche Güter befördert werden,
  • die nach Abschn. 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschn. 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.
  • die beteiligten Personen nicht gemäß 1.3 i. V.m. 8.2.3 ADR unterwiesen wurden,
  • die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kap. 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.
  • in der Beförderungseinheit das tragbare Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (8.1.4.2 ADR) fehlt.

Achtung: Die Regelung ist bis einschließlich 31.03.2021 befristet

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