GEFAHRGUT CONSULTING

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch. Wir finden die passende Lösung für Sie!

Sie unterzeichnen einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit uns und benennen uns als externen Verkehrsleiter vor der zuständigen Behörde. Wir übernehmen eine Haftung bis zu 300.000 Euro im Schadensfall. Wenn Sie uns als externen Verkehrsleiter bestellen, vermeiden Sie hohe Personalkosten und die dauerhafte Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter.

Wir bereiten soweit uns möglich den vollständigen Antrag zur Erlangung der Gemeinschaftslizenz, sowie die dazugehörigen Unterlagen, vor und geben Ihnen eine Checkliste zur Unterstützung bei. Wir sind für Sie telefonisch und per E-Mail jederzeit für Sie erreichbar.

Nach Anstellung der EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) durch die Erlaubnisbehörde beginnen wir mit unserer Tätigkeit. Dabei setzten wir das vom Erstgespräch vereinbarte Konzept um und betreuen Sie im bestmöglich im Geschäftsalltag.
Sie haben noch Fragen oder wollen uns beauftragten?
Ein Verkehrsleiter i.S.d. VO EG 1071/2009 braucht jedes Unternehmen, welche eine Güterkraftverkehrserlaubnis (GüKG Lizenz) beantragt. Der Verkehrsleiter kann sowohl durch eine interne als auch externe Lösung durchgeführt werden. Dabei muss der Verkehrsleiter eine natürliche Person sein, welche das Unternehmen tatsächlich und dauerhaft leitet.
Die Kosten eines externen Verkehrsleiters sind pauschal nicht zu beantworten. Das Angebot wird für jeden Kunden nach seinen Bedürfnissen angepasst. Es ist jedoch meist aufgrund von Wegfall von Sozialrechtlichen Abgaben günstiger einen externen Verkehrsleiter einzustellen.
Gemäß VO EG 1071/2009 ist der Verantwortungsbereich vom Verkehrsleiter nur negativ abgegrenzt.
Es besteht zwar die Möglichkeit die Aufgaben seitens des Verkehrsleiters auf andere Personen zu übergeben und zu delegieren, jedoch bleibt die Verantwortung beim Verkehrsleiter.
Unternehmen, welche ausschließlich Werkverkehr betreiben, benötigen keinen Verkehrsleiter.
Bei Beantragung der EU-Lizenz (Gemeinschaftslizenz) muss der Erlaubnisbehörde der jeweilige Verkehrsleiter mitgeteilt werden. Dabei muss der Behörde der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Verkehrsleiter, sowie die persönliche Zuverlässigkeit durch das Führungszeugnis der Belegart „0“ nachgewiesen werden. Alle unsere Mitarbeiter sind im Besitz einer fachlichen Eignung zum gewerblichen Güterverkehr, sowie in Besitz persönlicher Zuverlässigkeit.
Nein, denn alle Unternehmen benötigen einen Verkehrsleiter welche gewerblichen Güterkraftverkehr durchführen.
Grundsätzlich kann jeder Verkehrsleiter im Unternehmen werden, wenn man folgende Voraussetzungen erfüllt:
Der interne Verkehrsleiter ist in einer echten Beziehung zum Unternehmen. Eine echte Beziehung ist zum Beispiel: der Unternehmer, Angestellter oder Anteilseigner. Der Verkehrsleiter ist dabei arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Unternehmen gebunden. Der Vorteil ist dabei, dass es keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeuge, sowie Unternehmen gibt.
Der externe Verkehrsleiter muss zwingend beauftragt werden, falls das Unternehmen die persönliche Zuverlässigkeit oder die fachliche Eignung nicht erbringen kann. Der externe Verkehrsleiter wird durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag durch den Unternehmer beauftragt. Dieser handelt immer im Sinne des beauftragten Unternehmen und Leiter/Überwacht die Aufgabengebiete. Der externe Verkehrsleiter darf auch nur ein Höchstzahl von 4 Unternehmen und 50 Fahrzeugen betreuen.
Lohnunternehmen in der Landwirtschaft müssen eine Güterkraftverkehrslizenz (EU-Lizenz) zur Ausübung ihrer Tätigkeiten erwerben, wenn sie geschäftsmäßig und entgeltlich Beförderungen mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässigen Gesamtgewicht durchführen. Dies gilt vom Transport bis zu agrartechnischen Dienstleistungen.
Ausnahmen regelt § 2 GüKG:
Bei einer Kündigung durch den bestehenden Verkehrsleiter oder bei einer Bestellung i.S.d. Art. 4 Abs. 4 VO EG Nr. 1071/2009 ist muss dies der lizenzerteilenden Behörde gemeldet werden.
Der Verkehrsleiter muss eine natürliche Person sein und muss die Kriterien der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erfüllen.
Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters wird durch die Anforderung behördlicher Führungszeugnisse und Auszügen aus dem Gewerbezentralregister sichergestellt. Dort werden die Behörden feststellen, ob der potenzielle Verkehrsleiter in seiner Vergangenheit Verurteilungen oder Sanktionen erfahren hat.
Die fachliche Eignung ist der Nachweis der Kenntnisse um innerstaatliche oder auch grenzüberschreitende Verkehrsbetriebe zu führen. Diese fachliche Eignung wird im Regelfall durch eine Fachkundeprüfung bei der IHK abgelegt. Darüber hinaus gibt es auch Möglichkeiten bei verschiedenen Studien- oder Berufsabschlüssen sich diesen anrechnen zu lassen.
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