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Zelle oder Batterie? Die Unterscheidung beim Versand richtig treffen

Batterie
Zelle oder Batterie? Definitionen, UN-Nummern für Lithium- und Natrium-Ionen, Wh-Berechnung und Prüfzusammenfassung nach ADR 2025.
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Eine Zelle ist die kleinste elektrochemische Einheit mit zwei Polen. Eine Batterie besteht aus zwei oder mehr Zellen, die dauerhaft durch Gehäuse, Anschlüsse oder Schutzvorrichtungen miteinander verbunden sind. Diese auf den ersten Blick akademische Unterscheidung entscheidet beim Versand über die Grenzwerte der Sondervorschrift 188, über die erforderliche Prüfdokumentation und damit darüber, ob eine Sendung als erleichtertes oder als vollwertiges Gefahrgut zu behandeln ist.

Die Definitionen im Wortlaut

Abschnitt 1.2.1 ADR definiert beide Begriffe eng an den UN-Modellvorschriften. Eine Zelle ist eine einzelne, ummantelte elektrochemische Einheit mit einer Anode und einer Kathode, die zwischen ihren beiden Polen eine Spannungsdifferenz aufweist. Eine Batterie besteht aus zwei oder mehr Zellen, die dauerhaft miteinander verbunden und mit dem für den Gebrauch erforderlichen Zubehör ausgestattet sind — etwa Gehäuse, Anschlüsse, Kennzeichnungen oder Schutzvorrichtungen.

Entscheidend ist das Merkmal der Dauerhaftigkeit. Zwei Zellen, die lose nebeneinander in einem Karton liegen, bleiben zwei Zellen. Werden dieselben Zellen verschweißt, in ein gemeinsames Gehäuse gesetzt und mit einer Schutzelektronik versehen, entsteht eine Batterie. Für den Versand ändert sich damit die anzuwendende Grenzwertspalte, nicht aber die UN-Nummer.

Der Sonderfall der einzelligen Batterie

Im Handel werden viele Produkte als Batterie bezeichnet, die transportrechtlich Zellen sind. Der Klassiker ist die Rundzelle im Format 18650, die im Elektronikhandel oft als Akku oder Batterie verkauft wird. Die UN-Modellvorschriften stellen dazu ausdrücklich klar: Eine elektrochemische Einheit gilt als Zelle, unabhängig davon, ob sie im Verkehr als Batterie oder als einzellige Batterie bezeichnet wird.

Für den Versender bedeutet das: Nicht die Produktbezeichnung des Herstellers entscheidet, sondern der Aufbau. Wer eine 18650-Zelle mit 12,2 Wh versendet, muss den Grenzwert für Zellen von 20 Wh anwenden — nicht den für Batterien von 100 Wh. Wird dieselbe Zelle mit zwei weiteren zu einem Pack verschaltet, gilt der Batteriewert.

Wichtig: Die Bezeichnung im Sicherheitsdatenblatt oder im Produktkatalog ist kein Nachweis. Maßgeblich ist die Prüfzusammenfassung nach Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuchs, in der der Hersteller Zelltyp, Nennkapazität und Nennenergie in Wattstunden ausweist. Diese Unterlage sollte jeder Versender vor der ersten Sendung anfordern.

Drei Batteriechemien, drei Regelwerke

Neben der Frage Zelle oder Batterie ist die chemische Zusammensetzung zu klären. Das ADR unterscheidet drei Gruppen, die sich in Wiederaufladbarkeit, Grenzwertsystematik und Kennzeichnung unterscheiden.

Lithium-Metall-Zellen und -Batterien sind nicht wiederaufladbar. Ihre Grenzwerte werden über den Lithiumgehalt in Gramm bestimmt. Typische Anwendungen sind Knopfzellen in Platinen, Rauchmelder, Fernbedienungen und medizinische Notfallgeräte.

Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien sind wiederaufladbar. Ihre Grenzwerte werden über die Nennenergie in Wattstunden bestimmt. Sie stecken in Werkzeugakkus, Notebooks, E-Bikes, Powerbanks und Elektrofahrzeugen. Lithium-Polymer-Zellen fallen ebenfalls in diese Gruppe.

Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien sind mit dem ADR 2025 als eigene Eintragungen aufgenommen worden. Sie sind wiederaufladbar und werden ebenfalls über die Nennenergie in Wattstunden bewertet. Da sie ohne Lithium auskommen, gelten für sie eigene UN-Nummern und eine eigene Sondervorschrift. Versender, die auf Natrium-Ionen-Technik umstellen, dürfen die bisherigen Lithium-Prozesse nicht unverändert übernehmen.

Die UN-Nummern im Überblick

Für jede Chemie gibt es zwei Grundfälle: Die Zellen oder Batterien werden allein versendet, oder sie sind mit einem Gerät verpackt beziehungsweise darin eingebaut.

UN-Nummer Benennung Chemie Grenzwertgröße
UN 3090 Lithium-Metall-Batterien Lithium-Metall, allein Lithiumgehalt in g
UN 3091 Lithium-Metall-Batterien in oder mit Ausrüstung Lithium-Metall Lithiumgehalt in g
UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien Lithium-Ionen, allein Nennenergie in Wh
UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstung Lithium-Ionen Nennenergie in Wh
UN 3551 Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyt Natrium-Ionen, allein Nennenergie in Wh
UN 3552 Natrium-Ionen-Batterien in oder mit Ausrüstung Natrium-Ionen Nennenergie in Wh
UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder Gerät alle entfällt

Zu beachten ist, dass die Benennung in allen Fällen von Batterien spricht, auch wenn ausschließlich Zellen versendet werden. Die Eintragungen decken beide Fälle ab; die Unterscheidung wirkt sich erst auf der Ebene der Grenzwerte aus.

Warum die Unterscheidung über die Grenzwerte entscheidet

Die praktische Bedeutung liegt in der Sondervorschrift 188. Sie erlaubt einen erheblich vereinfachten Versand, sofern bestimmte Kenngrößen nicht überschritten werden — und diese Kenngrößen sind für Zellen und Batterien unterschiedlich.

Chemie Grenzwert Zelle Grenzwert Batterie
Lithium-Ionen höchstens 20 Wh höchstens 100 Wh
Lithium-Metall höchstens 1 g Lithiumgehalt höchstens 2 g Lithiumgehalt

Der Faktor liegt also bei fünf beziehungsweise zwei. Wer eine Zelle irrtümlich als Batterie einstuft, wendet einen fünffach zu hohen Grenzwert an und versendet unter Umständen vollwertiges Gefahrgut als erleichterte Sendung. Das ist der folgenreichste Fehler in diesem Themenfeld — und einer, der bei einer Kontrolle sofort auffällt, weil die Prüfzusammenfassung die Nennenergie je Zelle ausweist.

Wattstunden richtig berechnen

Die Nennenergie in Wattstunden ergibt sich aus der Nennkapazität in Amperestunden multipliziert mit der Nennspannung in Volt. Bei Angaben in Milliamperestunden ist zuvor durch 1.000 zu teilen.

  1. Nennkapazität vom Typenschild oder aus dem Datenblatt ablesen, etwa 5.000 mAh.
  2. In Amperestunden umrechnen: 5.000 mAh geteilt durch 1.000 ergibt 5 Ah.
  3. Nennspannung ablesen, etwa 3,6 V.
  4. Multiplizieren: 5 Ah mal 3,6 V ergibt 18 Wh.
  5. Ergebnis mit dem passenden Grenzwert vergleichen — hier 18 Wh gegen 20 Wh für eine Zelle, also innerhalb der Sondervorschrift 188.
  6. Bei Batterien aus mehreren Zellen die Nennenergie der Gesamtbatterie verwenden, nicht die einer Einzelzelle.

Wichtig ist, konsequent mit Nennwerten zu rechnen und nicht mit gemessenen oder beworbenen Maximalwerten. Maßgeblich sind die Angaben aus der Prüfzusammenfassung.

Achtung: Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien fallen unabhängig von ihrer Größe niemals unter die Sondervorschrift 188. Für sie gilt die Sondervorschrift 376 mit den Verpackungsanweisungen P908 beziehungsweise LP904; bei kritisch defekten Batterien, die zu einer heftigen Reaktion neigen, kommen P911 oder LP906 zur Anwendung. Eine defekte Zelle darf also nie über den vereinfachten Weg versendet werden, auch wenn sie nur 5 Wh hat.

Prüfzusammenfassung nach 38.3

Jeder Zell- und Batterietyp muss die Prüfreihe nach Teil III Unterabschnitt 38.3 des UN-Handbuchs Prüfungen und Kriterien bestanden haben. Seit dem 1. Januar 2020 ist der Hersteller oder Vertreiber verpflichtet, eine Prüfzusammenfassung bereitzustellen. Sie enthält unter anderem Hersteller, Beschreibung des Zell- oder Batterietyps, Masse, Nennenergie in Wattstunden, Angaben zu den durchgeführten Prüfungen und einen Ansprechpartner.

Für Versender ist dieses Dokument der zentrale Nachweis. Es beantwortet zugleich die Frage nach Zelle oder Batterie, die Frage nach der Nennenergie und die Frage nach der Prüfkonformität. Wer eine Batterie ohne Prüfzusammenfassung bezieht, sollte sie nicht in Verkehr bringen — im Zweifel liegt gar keine bestandene Prüfung vor.

Praxisbeispiel Werkzeugakku

Ein Baumarkt versendet Ersatzakkus für Akkuschrauber. Der Akku besteht aus zehn Lithium-Ionen-Zellen zu je 3,6 V und 2.000 mAh, die in einem gemeinsamen Gehäuse mit Schutzelektronik verbaut sind. Es handelt sich damit eindeutig um eine Batterie, nicht um Zellen.

Die Nennenergie der Gesamtbatterie beträgt 10 mal 2 Ah mal 3,6 V, also 72 Wh. Das liegt unter dem Grenzwert von 100 Wh für Batterien. Der Versand ist damit nach Sondervorschrift 188 als UN 3480 möglich, sofern die weiteren Bedingungen eingehalten werden: nichtleitfähige Innenverpackung, Fallprüfung aus 1,2 Metern, Bruttomasse des Versandstücks höchstens 30 Kilogramm und das Lithiumbatterie-Kennzeichen auf dem Versandstück.

Hätte derselbe Baumarkt die zehn Zellen einzeln und unverbaut versendet, wären es Zellen mit je 7,2 Wh. Auch das liegt unter dem Grenzwert von 20 Wh für Zellen — der Versand bliebe also ebenfalls erleichtert. Anders sähe es bei einem großen E-Bike-Akku mit 500 Wh aus: Dieser überschreitet den Batteriegrenzwert um das Fünffache und ist als vollwertiges Gefahrgut nach Verpackungsanweisung P903 zu behandeln. Die Systematik für solche Sendungen beschreibt unser Beitrag zum Versand von Lithiumbatterien.

Typische Fehler in der Praxis

Am häufigsten wird die Produktbezeichnung des Herstellers ungeprüft übernommen. Was im Katalog als Batterie steht, ist transportrechtlich oft eine Zelle — mit einem fünffach niedrigeren Grenzwert. Ein kurzer Blick in die Prüfzusammenfassung klärt das in zwei Minuten.

Der zweite Fehler betrifft Sendungen mit gemischtem Inhalt. Werden in einem Versandstück Zellen und Batterien zusammen verpackt, muss für jede Position der jeweils passende Grenzwert geprüft werden. Eine pauschale Bewertung des Versandstücks nach dem höheren Wert ist unzulässig.

Der dritte Punkt ist die Umstellung auf Natrium-Ionen. Diese Batterien werden derzeit als Alternative zu Lithium-Ionen in stationären Speichern und ersten Fahrzeuganwendungen eingeführt. Wer die bestehenden Versandanweisungen für UN 3480 unverändert weiterverwendet, versendet unter der falschen UN-Nummer. Betroffen sind vor allem Betriebe, die Batterien einkaufen und weiterversenden, ohne die Chemie im Beschaffungsprozess abzufragen.

Verstöße gegen die Vorschriften für den Batterieversand können nach Paragraf 10 GGBefG mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden; die Regelsätze ergeben sich aus Anlage 7 der RSEB. Bei Organisationsverschulden im Betrieb kommt Paragraf 130 OWiG mit einem Rahmen bis zu einer Million Euro hinzu.

Häufige Fragen

Ist eine Powerbank eine Zelle oder eine Batterie?

In aller Regel eine Batterie, da mehrere Zellen dauerhaft in einem Gehäuse mit Lade- und Schutzelektronik verbunden sind. Powerbanks werden als Batterien allein unter UN 3480 eingestuft, weil ihre Hauptfunktion die externe Energieversorgung ist und nicht der Betrieb eines eingebauten Geräts. Es gilt der Grenzwert von 100 Wh.

Gilt der Wattstunden-Grenzwert auch für Lithium-Metall-Batterien?

Nein. Bei Lithium-Metall wird nicht die Nennenergie, sondern der Lithiumgehalt in Gramm herangezogen: höchstens 1 g je Zelle und höchstens 2 g je Batterie. Der Lithiumgehalt steht ebenfalls in der Prüfzusammenfassung.

Wie sind Knopfzellen in Geräten zu behandeln?

Sie sind Zellen und werden bei Einbau in ein Gerät als UN 3091 beziehungsweise UN 3481 eingestuft. Da ihr Lithiumgehalt beziehungsweise ihre Nennenergie sehr niedrig ist, greift regelmäßig die Sondervorschrift 188. Bei fest verbauten Knopfzellen in Kleingeräten sind zusätzlich die Erleichterungen für Batterien in Ausrüstung zu prüfen.

Brauche ich für jede Sendung eine Prüfzusammenfassung im Versandstück?

Nein. Die Prüfzusammenfassung muss auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden können; sie ist kein Beförderungsdokument und gehört nicht in das Versandstück. Sie sollte aber im Betrieb je Artikel hinterlegt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Wie unterscheiden sich Natrium-Ionen-Batterien im Versand von Lithium-Ionen?

Sie haben eigene UN-Nummern, nämlich UN 3551 und UN 3552, und unterliegen einer eigenen Sondervorschrift. Die Bewertung erfolgt wie bei Lithium-Ionen über die Nennenergie in Wattstunden. Kennzeichnung und Dokumentation sind entsprechend anzupassen; bestehende Versandanweisungen für UN 3480 dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.

Gesetzesgrundlagen und Quellen

  • ADR 2025, Abschnitt 1.2.1 – Begriffsbestimmungen für Zelle und Batterie
  • ADR 2025, Kapitel 3.2 Tabelle A – Eintragungen UN 3090, 3091, 3480, 3481, 3551, 3552 und 3171
  • ADR 2025, Sondervorschrift 188 – erleichterter Versand kleiner Zellen und Batterien
  • ADR 2025, Sondervorschrift 376 sowie P908, LP904, P911 und LP906 – beschädigte und kritisch defekte Batterien
  • ADR 2025, Verpackungsanweisung P903 – Versand oberhalb der Grenzwerte der SV 188
  • UN-Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 38.3 – Prüfreihe und Prüfzusammenfassung
  • Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB): gesetze-im-internet.de/ggvseb
  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), Paragraf 10: gesetze-im-internet.de/gbefg
  • UNECE, Originaltext des ADR: unece.org – ADR 2025

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