Der Unterschied zwischen gewerblichen Güterverkehr und Werkverkehr ist von besonderer Bedeutung, weil der Werkverkehr nicht der Erlaubnis- und Versicherungspflicht unterliegt.
Werkverkehr gemäß § 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsrecht ist der Transport für eigene Zwecke und muss vier Voraussetzungen erfüllen:
- Die Güter müssen dem Unternehmen, welcher Werkverkehr tätigt eigentumsrechtlich gehören oder von ihm verkauft, gekauft, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen oder instand gesetzt werden.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbindung innerhalb oder außerhalb des Unternehmens zum Eigengebrauch dienen.
- Des Weiteren müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Die vertragliche Verpflichtung ist auch bei Zeitarbeitnehmern zu bejahen.
- Schließlich darf die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Der Werkverkehrbetreiber muss seine Tätigkeit beim BAG zwingend anmelden. Dort wird er dann in die Werkverkehrsdatei aufgenommen.
Praxistipp:
Es ist nicht nötig, dass der Werkverkehrbetreiber Halter der Fahrzeuge ist. Folglich ist es auch möglich Werkverkehr mit Miet- oder Leasingfahrzeugen zu betreiben.
Dagegen ist der gewerbliche Verkehr die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.