Der interne Verkehrsleiter hat eine echte Beziehung zum Unternehmen, zum Beispiel als Eigentümer, Mitarbeiter oder Geschäftsführer. Dies ist seit dem 04.12.2011 in der VO EG Nr. 1071/2009 zur veröffentlichten Berufszugangsverordnung für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. Der Verkehrsleiter ist dementsprechend arbeitsvertraglich oder gesellschaftsrechtlich an das Güterkraftverkehrsunternehmen gebunden. Durch die vorliegende Beziehung zum Unternehmen wird der Verkehrsleiter stets zum Wohle des Unternehmens. Im direkten Vergleich zum externen Verkehrsleiter, soweit er als Angestellter, Eigentümer oder Geschäftsführer für nur ein Unternehmen tätig ist, entsteht keine Beschränkung bei der Anzahl der Zugfahrzeuge. Der Hintergrund ist der Gesetzgebung ist dahingehend, dass der interne Verkehrsleiter sich vollkommen auf seine Tätigkeit konzentrieren kann.
Erfüllt ein Unternehmer, Geschäftsführer oder Angestellter die fachlichen Eignungsvoraussetzungen nicht, muss es einen externen Verkehrsleiter bestellt werden, um im gewerblichen Güterkraftverkehr tätig zu werden. Der mit dem externen Verkehrsleiter geschlossene Vertrag muss die Verantwortlichkeiten genau definieren. Zu den Aufgaben zählen insbesondere die legaldefinierten Verpflichtungen. Beachten Sie bitte, dass ein externer Verkehrsleiter eine Tätigkeit von höchstens vier Unternehmen und einer maximalen Flottengröße von zusammengenommen 50 Fahrzeugen leiten darf. Ein Verkehrsleiter kann nur Tätigkeiten zugunsten des Unternehmens ausführen, für das er externer Verkehrsleiter ist. Er darf zudem mit dem Kunden in keinem Vertragsverhältnis stehen. Die zu erfüllenden Aufgaben werden in einem Vertrag zwischen dem externen Verkehrsleiter und dem für den gewerblichen Güterverkehr verantwortlichen Unternehmen festgelegt. Der externe Verkehrsleiter muss gegenüber den zuständigen Behörden gemeldet werden, wenn dies nicht bereits in dem Erlaubnisverfahren eingetragen worden ist.